Warnung: Der inoffizielle überarbeitete Text der Verordnung ist nur ein informatives Arbeitsinstrument, für das die Behörde keine Entschädigung oder ähnliches garantiert.
Der inoffizielle konsolidierte Text des Arbeitsbeziehungsgesetzes umfasst:
- Arbeitsbeziehungsgesetz - ZDR-1 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 21/13 vom 13. März 3),
- Änderung des Arbeitsbeziehungsgesetzes - ZDR-1 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 78/13 vom 20. September 9),
- Gesetz über Beschäftigung, Selbständigkeit und Ausländertätigkeit - ZZSDT (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 47/15 vom 30. Juni 6),
- Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Seegesetzbuchs – PZ-F (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 33/16 vom 9. Mai 5),
- Gesetz über Änderungen des Arbeitsbeziehungsgesetzes – ZDR-1A (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 52/16 vom 29. Juli 7).
DAS GESETZ
ZUM ARBEITSVERHÄLTNIS (ZDR-1)
(Inoffizieller konsolidierter Text Nr. 3)
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel
(Zweck des Gesetzes)
(1) Dieses Gesetz regelt Arbeitsverhältnisse, die durch einen Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber geschlossen werden, nach:
- Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer über die Bedingungen des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses zu unterrichten (ABl. L Nr. 288 vom 18. Oktober 10, S. 1991 ),
- Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über die zwischen EGB, UNICE und CEEP geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L Nr. 175 vom 10, S. 7),
- Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die zwischen UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L Nr. 206 vom 29, S. 7),
- Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes für befristet Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer (ABl. L Nr. 299 vom 18. 11. 2003, S. 19),
- Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung – konsolidierte Fassung (ABl. L Nr. 216 vom 20. August 8, S. 1994),
- Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L Nr. 216 vom 20. August 8, S. 1994),
- Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen – konsolidierte Fassung (ABl. L Nr. 225 vom 12. August 8, S. 1998),
- Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung der Arbeitnehmerrechte beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensteilen - kombinierte Fassung (ABl. L Nr. 82 vom 22, S. 3),
- Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L Nr. 18 vom 21. Januar 1, S. 1997),
- Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder Staatsangehörigkeit (ABl. L Nr. 180 vom 19. Juli 7, S. 2000),
- Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 über allgemeine Rahmenvorschriften für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Arbeit (ABl. L Nr. 303 vom 2. Dezember 12, S. 2000),
- Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Sonderrichtlinie im Sinne von Artikel 16 (1) der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. L Nr. 348 vom 28. November 11, S. 1992),
- Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Berufstätigkeit (ABl. L Nr. 204 vom 26. Juli 2006, 23, S. XNUMX),
- Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L Nr. 80 vom 23. März 3, S. 2002),
- Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Umsetzung der zwischen BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L Nr. 68 vom 18 3. 2010, S. 13),
- Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Beschäftigung durch Zeitarbeitsunternehmen (ABl. L Nr. 327 vom 5. Dezember 12, S. 2008).
(2) Ziele des Gesetzes sind die Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess, die Sicherstellung eines koordinierten Ablaufs des Arbeitsprozesses und die Vermeidung von Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung des Rechts der Arbeitnehmer auf Arbeitsfreiheit, der Würde am Arbeitsplatz und des Schutzes der Arbeitnehmer Interessen der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.
- Artikel
(Regelung der Arbeitsbeziehungen)
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit durch ein besonderes Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch die Arbeitsverhältnisse der in den staatlichen Stellen, in den Gemeinden und in den Anstalten, sonstigen Organisationen und im öffentlichen Dienst tätigen Privatpersonen beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Dieses Gesetz regelt auch die Arbeitsverhältnisse mobiler Arbeitnehmer, soweit nicht durch ein besonderes Gesetz etwas anderes über Arbeitszeit, Nachtarbeit, Pausen und Ruhezeiten geregelt ist.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Arbeitsverhältnisse von Seeleuten, soweit nicht in einem Spezialgesetz etwas anderes geregelt ist.
- Artikel
(Anwendung des Rechts)
(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern mit Sitz oder Wohnsitz in der Republik Slowenien und ihren Arbeitnehmern.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Arbeitsverhältnisse zwischen ausländischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die aufgrund eines Arbeitsvertrags im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien geschlossen werden.
(3) Für Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Arbeitgeber auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags nach ausländischem Recht von einem ausländischen Arbeitgeber zur Arbeit in die Republik Slowenien entsandt werden, gilt dieses Gesetz gemäß den Bestimmungen über die Stellung von Arbeitnehmern, die zur Arbeit in die Republik Slowenien entsandt werden Slowenien.
- Artikel
(Definition Arbeitsverhältnis)
(1) Ein Arbeitsverhältnis ist ein Verhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, in dem der Arbeitnehmer freiwillig am organisierten Arbeitsprozess des Arbeitgebers teilnimmt und in diesem gegen Entgelt persönlich und dauernd Arbeit nach Weisung und unter Kontrolle des Arbeitgebers verrichtet Der Arbeitgeber.
(2) Im Arbeitsverhältnis ist jede der Vertragsparteien verpflichtet, die vereinbarten und vorgeschriebenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
- Artikel
(Definition von Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
(1) Arbeitnehmer nach diesem Gesetz (im Folgenden: Arbeitnehmer) ist jede natürliche Person, die auf Grund eines Arbeitsvertrags in einem Arbeitsverhältnis steht.
(2) Arbeitgeber (im Folgenden Arbeitgeber) im Sinne dieses Gesetzes ist eine juristische und natürliche Person sowie eine andere Stelle, wie z auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags .
(3) Ein kleiner Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist ein Arbeitgeber, der zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt.
- Artikel
(Verbot von Diskriminierung und Vergeltung)
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitsuchenden (im Folgenden: Bewerber) während der Beschäftigung oder den Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, Rasse oder ethnischen Herkunft gleich zu behandeln , nationale und soziale Herkunft, Geschlecht, Hautfarbe, Gesundheitszustand, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung, Familienstand, Gewerkschaftszugehörigkeit, Vermögensverhältnisse oder sonstige persönliche Verhältnisse nach Maßgabe dieses Gesetzes, Vorschriften zur Durchführung der Grundsatz der Gleichbehandlung und Regelungen zur Chancengleichheit von Frauen und Männern.
(2) Der Arbeitgeber hat die Gleichbehandlung im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse aus dem vorstehenden Absatz dem Bewerber oder dem Arbeitnehmer, insbesondere bei Einstellung, Beförderung, Ausbildung, Ausbildung, Umschulung, Lohn und sonstigen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis, Abwesenheiten zu gewährleisten Arbeit, Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und Beendigung des Arbeitsvertrages.
(3) Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung aufgrund persönlicher Umstände gemäß Absatz XNUMX dieses Artikels ist verboten. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund bestimmter persönlicher Umstände in gleichen oder ähnlichen Situationen gegenüber einer anderen Person weniger günstig behandelt wurde, wird oder werden könnte. Eine mittelbare Diskriminierung aufgrund persönlicher Umstände liegt vor, wenn eine Person mit bestimmten persönlichen Umständen aufgrund einer scheinbar neutralen Regelung, eines neutralen Kriteriums oder einer scheinbar neutralen Regelung in einer ungünstigeren Lage war, ist oder sein könnte als andere Personen in gleichen oder ähnlichen Situationen und Verhältnissen , außer dieser Verordnung, Kriterium, ob die Praxis durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und ob die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung sind auch Anweisungen zur Diskriminierung von Personen aufgrund irgendwelcher persönlicher Umstände.
(4) Eine ungünstigere Behandlung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Elternzeit gilt als Diskriminierung.
(5) Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund einer der persönlichen Umstände aus Absatz XNUMX dieses Artikels stellt keine Diskriminierung dar, wenn aufgrund der Art der Arbeit oder der Umstände, unter denen die Arbeit verrichtet wird, eine bestimmte persönliche Situation eine wesentliche und wesentliche Voraussetzung darstellt entscheidende Bedingung für die Arbeit und eine solche Anforderung verhältnismäßig und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
(6) Macht der Bewerber oder Arbeitnehmer im Streitfall Tatsachen geltend, die die Annahme rechtfertigen, dass gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen worden ist, so hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass er im vorliegenden Fall nicht gegen den Grundsatz verstoßen hat Gleichbehandlung oder das Diskriminierungsverbot.
(7) Benachteiligte Personen und Personen, die Diskriminierungsopfern helfen, dürfen nicht durch Maßnahmen zur Durchsetzung des Benachteiligungsverbots benachteiligt werden.
- Artikel
(Verbot von sexueller und sonstiger Belästigung und Misshandlung am Arbeitsplatz)
(1) Sexuelle und sonstige Belästigungen sind verboten. Sexuelle Belästigung ist jede Form von unerwünschtem verbalem, nonverbalem oder körperlichem Verhalten oder Verhalten sexueller Natur mit dem Effekt oder der Absicht, die Würde einer Person zu verletzen, insbesondere wenn es darum geht, ein einschüchterndes, feindseliges, erniedrigendes, erniedrigendes oder beleidigendes Umfeld zu schaffen. Belästigung ist jedes unerwünschte Verhalten im Zusammenhang mit persönlichen Umständen mit dem Effekt oder der Absicht, die Würde einer Person zu verletzen oder ein einschüchterndes, feindseliges, erniedrigendes, erniedrigendes oder beleidigendes Umfeld zu schaffen.
(2) Sexuelle und sonstige Belästigungen nach dem vorstehenden Absatz gelten als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Ablehnung der in Absatz XNUMX dieses Artikels genannten Maßnahmen durch den betroffenen Bewerber oder Arbeitnehmer darf kein Grund für eine Diskriminierung in Beschäftigung und Arbeit sein.
(4) Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten. Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes wiederholte oder systematische, verwerfliche oder offensichtlich negative und anstößige Verhalten oder Verhalten, das sich gegen einzelne Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder in Bezug auf die Arbeit richtet.
(5) Ein Arbeitnehmer, der Opfer einer Misshandlung geworden ist, darf keinen nachteiligen Folgen infolge von Maßnahmen ausgesetzt werden, die darauf abzielen, das Verbot der Misshandlung am Arbeitsplatz durchzusetzen.
- Artikel
(Ausgleichspflicht des Arbeitgebers und Geldentschädigung)
Bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungs- oder Misshandlungsverbot am Arbeitsplatz haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Kandidaten oder dem Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadensersatz. Als immaterieller Schaden des Bewerbers oder Arbeitnehmers gelten auch seelische Schmerzen, die durch Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers oder diskriminierendes Verhalten des Arbeitgebers oder durch fehlenden Schutz vor sexueller oder sonstiger Belästigung oder Misshandlung am Arbeitsplatz gem Artikel 47 dieses Gesetzes, die der Bewerber oder Arbeitnehmer erlitten hat. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung für immateriellen Schaden ist zu berücksichtigen, dass sie wirksam und in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Bewerber oder Arbeitnehmer erlittenen Schaden steht und den Arbeitgeber von wiederholten Verstößen abschreckt.
- Artikel
(Einschränkung der Autonomie der Vertragsparteien)
(1) Bei Abschluss und Beendigung eines Arbeitsvertrages und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer verpflichtet, die Bestimmungen dieses und anderer Gesetze, ratifizierter und veröffentlichter Staatsverträge, sonstiger Vorschriften, Tarifverträge und Allgemeines einzuhalten Handlungen des Arbeitgebers.
(2) In einem Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag können Rechte festgelegt werden, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die in diesem Gesetz vorgesehenen.
(3) Ungeachtet der Bestimmung des vorstehenden Absatzes kann in den in den §§ 33, 54, 59, 94, 120, 132, 144, 158, 172 und 222 dieses Gesetzes genannten Fällen ein Tarifvertrag auch etwas anderes bestimmen.
- Artikel
(Allgemeiner Akt des Arbeitgebers)
(1) Vorschläge für Allgemeinverfügungen des Arbeitgebers, mit denen der Arbeitgeber die Arbeitsorganisation bestimmt oder die Pflichten festlegt, deren sich Arbeitnehmer bewusst sein müssen, um vertragliche und sonstige Pflichten zu erfüllen, sind vom Arbeitgeber an die Gewerkschaften bei der zu übermitteln Arbeitgeber für eine Stellungnahme vor der Annahme. Die Gewerkschaft muss ihre Stellungnahme innerhalb von acht Tagen abgeben.
(2) Wenn die Gewerkschaft innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Frist eine Stellungnahme abgegeben hat, muss der Arbeitgeber diese berücksichtigen und darüber entscheiden, bevor er allgemeine Rechtsakte erlässt.
(3) Hat der einzelne Arbeitgeber keine organisierte Gewerkschaft, können durch allgemeines Gesetz des Arbeitgebers Rechte bestimmt werden, die nach diesem Gesetz in Tarifverträgen geregelt werden können, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als diese gesetzlich oder tarifvertraglich für den Arbeitgeber vorgeschrieben .
(4) Der Vorschlag für eine Allgemeinverfügung aus dem vorstehenden Absatz ist vom Arbeitgeber vor der Annahme dem Betriebsrat oder der Arbeitnehmervertretung zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertretung muss innerhalb von acht Tagen eine Stellungnahme abgeben, und der Arbeitgeber muss die eingereichte Stellungnahme prüfen und dazu Stellung nehmen, bevor er das allgemeine Gesetz verabschiedet.
(5) Verfügt ein einzelner Arbeitgeber nicht über einen organisierten Betriebsrat oder eine Arbeitnehmervertretung, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über den Inhalt des Vorschlags für ein allgemeines Gesetz aus Absatz XNUMX dieses Artikels zuvor in der üblichen Weise des Arbeitgebers informieren Annahme des Gesetzes.
(6) Der Arbeitgeber muss es den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern und den vom Arbeitgeber vermittelten Arbeitnehmern ermöglichen, sich mit allen anwendbaren allgemeinen Gesetzen aus den Absätzen XNUMX und XNUMX dieses Artikels vertraut zu machen. Zu diesem Zweck müssen die allgemeinen Gesetze des Arbeitgebers immer an einem zugänglichen Ort verfügbar sein, an dem sich die Arbeitnehmer ohne Aufsicht mit ihrem Inhalt vertraut machen können.
(7) Eine repräsentative Gewerkschaft, die einen Gewerkschaftsvertreter nach § 205 dieses Gesetzes ernennt oder wählt, gilt in Verfahren nach diesem Gesetz als Gewerkschaft beim Arbeitgeber.
- ARBEITSVERTRAG
- Allgemeines
- Artikel
(Arbeitsvertrag)
(1) Ein Arbeitsverhältnis kommt durch einen Arbeitsvertrag zustande.
(2) Rechte und Pflichten aus der Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis und die Aufnahme in die Sozialversicherung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses beginnen mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Tag der Arbeitsaufnahme. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zur obligatorischen Renten-, Invaliditäts- und Krankenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung nach besonderen Vorschriften anzumelden und eine Fotokopie des Antrags innerhalb von 15 Tagen nach Arbeitsaufnahme auszuhändigen.
(3) Ist der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht bestimmt, gilt der Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages als Arbeitsbeginn.
(4) Rechte und Pflichten aufgrund der Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis und der Sozialversicherung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beginnen mit dem Tag der Arbeitsaufnahme zu verwirklichen, auch wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag nicht mit der Arbeit beginnt berechtigte Gründe.
(5) Entschuldigte Gründe nach diesem Gesetz, aus denen ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht antritt, sind Fälle, in denen der Arbeitnehmer nach Gesetz oder Tarifvertrag von der Arbeit freigestellt ist, sie können aber auch von den Parteien im Arbeitsvertrag selbst bestimmt werden.
- Artikel
(Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit)
(1) Ein Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Ist die Dauer des Arbeitsvertrages nicht schriftlich bestimmt oder wird der Arbeitsvertrag auf Befristung bei Arbeitsantritt nicht schriftlich geschlossen, so wird vermutet, dass der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird.
- Artikel
(Anwendung der allgemeinen Regeln des Zivilrechts)
(1) Für den Abschluss, die Wirksamkeit, die Beendigung und sonstige Fragen des Arbeitsvertrags gelten die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Liegen Elemente eines Arbeitsverhältnisses nach § 4 in Verbindung mit § 22 oder § 54 dieses Gesetzes vor, darf die Arbeit nicht auf Grund zivilrechtlicher Verträge verrichtet werden, außer in den gesetzlich bestimmten Fällen.
- Artikel
(Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrages)
Bei der Bestimmung der Folgen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit eines Arbeitsvertrages gelten die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
- Artikel
(Durchsetzung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages)
(1) Die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages wird vom Gericht von Amts wegen festgestellt, und jeder Beteiligte kann sich darauf berufen.
(2) Die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages wird vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht.
(3) Das Recht zur Geltendmachung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages erlischt nicht.
- Artikel
(Durchsetzung der Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrages)
(1) Die Anfechtbarkeit eines Arbeitsvertrags wird vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht.
(2) Das Recht, die Aufhebung eines anfechtbaren Vertrages zu verlangen, endet nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Berechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, oder ab Wegfall der Rechtskraft.
(3) Das Recht aus dem vorstehenden Absatz erlischt in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres ab Vertragsschluss.
- Vertragsform
- Artikel
(Arbeitsvertrag schriftlich)
(1) Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den schriftlichen Vorschlag des Arbeitsvertrages in der Regel drei Tage vor dem geplanten Abschluss, den schriftlichen Arbeitsvertrag bei dessen Abschluss zu übergeben.
(3) Wird dem Arbeitnehmer kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt, so kann er während des Arbeitsverhältnisses jederzeit dessen Aushändigung beim Arbeitgeber und Rechtsschutz verlangen.
(4) Haben die Parteien keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen oder sind nicht alle in § 31 Abs. XNUMX dieses Gesetzes genannten Bestandteile des Arbeitsvertrags schriftlich zum Ausdruck gebracht worden, berührt dies das Bestehen und die Gültigkeit nicht des Arbeitsvertrages.
- Artikel
(Vermutung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses)
Im Streitfall über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber wird davon ausgegangen, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn Elemente eines Arbeitsverhältnisses vorliegen.
- Vertragsparteien
- Artikel
(allgemein)
Die Parteien des Arbeitsvertrags sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
- Artikel
(Arbeitgeber – juristische Person)
(1) Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, eine örtliche Gemeinschaft oder eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens oder einer sonstigen Organisation, handelt der durch Gesetz oder Gründungsakt bestimmte Vertreter des Arbeitgebers oder eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person des Arbeitgebers.
(2) Ist der Arbeitgeber eine staatliche Stelle, handelt der Vorgesetzte des Arbeitgebers oder eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für Rechnung des Arbeitgebers.
(3) Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Führungsperson das für den Arbeitgeber handelnde Organ, das nach Gesetz oder Satzung der Gesellschaft (Stiftungsgesetz, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung des Arbeitgebers gegenüber zuständig ist Führungspersonen, falls keine vorhanden sind, und der Eigentümer.
(4) Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer leitenden Person während der Gründung des Arbeitgebers handelt der Gründer für Rechnung des Arbeitgebers.
- Artikel
(Fähigkeit zum Abschluss eines Arbeitsvertrages)
(1) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können einen Arbeitsvertrag abschließen.
(2) Ein Arbeitsvertrag mit einer Person, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nichtig.
- Artikel
(Voraussetzungen für den Abschluss eines Arbeitsvertrages)
(1) Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag abschließt, muss die vorgeschriebenen Bedingungen für die Arbeitsleistung erfüllen, die durch einen Tarifvertrag oder ein allgemeines Gesetz des Arbeitgebers festgelegt oder vom Arbeitgeber verlangt und gemäß Absatz 25 veröffentlicht wurden Artikel XNUMX dieses Gesetzes (im Folgenden: Arbeitsbedingungen).
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bedingungen für die Arbeitsleistung an einem einzelnen Arbeitsplatz oder für eine Arbeitsart durch allgemeines Gesetz festzulegen. Diese Verpflichtung gilt nicht für kleinere Arbeitgeber.
(3) Erfüllt keiner der gemeldeten Bewerber die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit, so kann der Arbeitgeber mit einem der gemeldeten Bewerber, der die gesetzlich oder per Gesetz bestimmten Voraussetzungen erfüllt, einen befristeten Arbeitsvertrag bis zu einem Jahr abschließen. Gesetz, wenn eine solche Beschäftigung wegen der reibungslosen Arbeitserfüllung erforderlich ist.
- Artikel
(ausländische Staatsbürger)
(1) Ein Ausländer (im Folgenden: Ausländer) oder ein Staatenloser kann ein Arbeitsverhältnis eingehen, wenn er die Voraussetzungen dieses Gesetzes und die Voraussetzungen eines besonderen Ausländerbeschäftigungsgesetzes erfüllt.
(2) Ein entgegen dem vorstehenden Absatz abgeschlossener Arbeitsvertrag ist unwirksam.
- Vertragsfreiheit
- Artikel
(allgemein)
Vorbehaltlich gesetzlicher Verbote hat der Arbeitgeber das Recht, frei zu entscheiden, mit welchem Bewerber, der die Voraussetzungen für die Arbeitsleistung erfüllt, einen Arbeitsvertrag abzuschließen.
- Rechte und Pflichten der Parteien beim Abschluss von Arbeitsverträgen
- Artikel
(Ausschreibung einer vakanten Stelle oder Art der Arbeit)
(1) Ein Arbeitgeber, der neue Arbeitnehmer einstellt, hat die zu besetzende Stelle oder die Art der Arbeit (im Folgenden: Beschäftigung) öffentlich bekannt zu geben. Die Stellenausschreibung muss die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit und die Bewerbungsfrist enthalten, die drei Werktage nicht unterschreiten darf.
(2) Als öffentliche Bekanntmachung im Sinne des vorstehenden Absatzes gilt auch eine Bekanntmachung des Arbeitsamtes.
(3) Veröffentlicht der Arbeitgeber ein Stellenangebot auch in den Medien, auf Internetseiten oder in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen des Arbeitgebers, beginnt die Bewerbungsfrist am Tag nach der letzten Veröffentlichung.
(4) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer auf befristeter Teilzeitbasis beschäftigt oder für den die Arbeit von Arbeitnehmern verrichtet wird, die von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der die Tätigkeit der Erbringung von Arbeitnehmerarbeit für einen anderen Benutzer ausübt, und der auf unbestimmte Zeit beschäftigt oder Vollzeit, müssen o über offene Stellen oder die öffentliche Stellenausschreibung Arbeitnehmer in üblicher Weise des Arbeitgebers rechtzeitig schriftlich informieren (z Technologie).
- Artikel
(Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht)
(1) Ein Arbeitsvertrag kann ausnahmsweise ohne öffentliche Bekanntmachung abgeschlossen werden, wenn es sich um Folgendes handelt:
- Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufgrund geänderter Umstände,
- die Pflichten des Arbeitgebers bei Stipendien,
- Beschäftigung eines behinderten Menschen nach dem Gesetz über die Beschäftigung behinderter Menschen,
- befristete Arbeitsverhältnisse, die naturgemäß nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr dauern, oder befristete Arbeitsverhältnisse zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers,
- unbefristete Beschäftigung einer Person, die ein Praktikum bei dem Arbeitgeber absolviert hat oder die vom Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum beschäftigt war, außer im Falle eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses gemäß Artikel 22 Absatz XNUMX des dieses Gesetzes und bei befristeter Beschäftigung zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers,
- Beschäftigung wegen Erwerbstätigkeit während der Eingewöhnungszeit auf der Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung und Bescheinigung der zuständigen Behörde, ausgestellt im Verfahren der Anerkennung von Qualifikationen nach einem Spezialgesetz,
- Vollzeitbeschäftigung einer beim Arbeitgeber teilzeitbeschäftigten Person,
- Beschäftigung von Gesellschaftern in einer juristischen Person,
- Beschäftigung von Familienangehörigen des Arbeitgebers, der eine natürliche Person ist,
- die Beschäftigung von gewählten und bestellten Amtsträgern oder sonstigen Arbeitnehmern, die an das Mandat eines Organs oder Amtsträgers in Gemeinden, Parteien, Gewerkschaften, Kammern, Vereinen und deren Verbänden gebunden sind,
- Geschäftsführer, Prokuristen und leitende Angestellte aus Artikel 74 Absatz XNUMX dieses Gesetzes,
- andere gesetzlich festgelegte Fälle.
(2) Familienangehörige nach diesem Gesetz sind:
- ein Ehegatte oder eine Person, die in den letzten zwei Jahren vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat, die nach den Vorschriften über Ehe- und Familienverhältnisse einer Ehe rechtlich gleichgestellt ist, oder ein Partner in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (im Folgenden: Ehegatte oder Lebenspartner),
- Kinder, Adoptivkinder und Kinder eines Ehegatten oder Lebenspartners,
- Eltern - Vater, Mutter, Ehegatte oder Lebensgefährte eines Elternteils, Adoptivelternteils und
- Brüder und Schwestern.
- Artikel
(Gleichbehandlung nach Geschlecht)
(1) Ein Arbeitgeber darf eine Stellenausschreibung nicht nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht stellt eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Beschäftigung dar und eine solche Aufforderung ist verhältnismäßig und durch ein berechtigtes Ziel gerechtfertigt.
(2) Aus der Stellenausschreibung darf außer in den Fällen des vorstehenden Absatzes auch nicht hervorgehen, dass der Arbeitgeber bei der Beschäftigung ein bestimmtes Geschlecht bevorzugt.
- Artikel
(Rechte und Pflichten des Arbeitgebers)
(1) Der Arbeitgeber kann von der Bewerberin oder dem Bewerber nur den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Arbeitsausübung verlangen.
(2) Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages darf der Arbeitgeber vom Bewerber keine Auskünfte über Familien- oder Zivilstand, Schwangerschaft, Familienplanung oder andere Informationen verlangen, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
(3) Der Arbeitgeber darf den Abschluss des Arbeitsvertrags nicht durch die Einholung der Informationen aus dem vorstehenden Absatz oder durch zusätzliche Bedingungen im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsverbot oder dem Mutterschaftsaufschub oder durch die vorherige Unterzeichnung der Beendigung des Arbeitsvertrags durch ihn bedingten der Arbeitnehmer.
(4) Bei der Einstellung darf der Arbeitgeber die Kenntnisse oder Fähigkeiten der Bewerber zur Erbringung der Arbeit, für die der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, prüfen.
(5) Zur Feststellung der medizinischen Arbeitsfähigkeit des Bewerbers hat der Arbeitgeber den Bewerber auf seine Kosten zu einer ärztlichen Voruntersuchung nach den Vorschriften des Arbeitsschutzes zu überweisen.
(6) Die Prüfung der Kenntnisse oder Fähigkeiten des Bewerbers oder die Feststellung der medizinischen Eignung des Bewerbers dürfen sich nicht auf Umstände beziehen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, für die der Arbeitsvertrag geschlossen wird.
(7) Vor Abschluss eines unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber den Bewerber mit der Arbeit, den Arbeitsbedingungen und den Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, die mit der Arbeitsleistung zusammenhängen, vertraut zu machen für die der Arbeitsvertrag geschlossen wird.
- Artikel
(Rechte und Pflichten des Kandidaten)
(1) Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages ist der Bewerber verpflichtet, dem Arbeitgeber die Erfüllung der Voraussetzungen für die Arbeitsleistung nachzuweisen und ihm alle ihm bekannten, für das Arbeitsverhältnis relevanten Tatsachen mitzuteilen, sowie sonstiger ihm bekannter Umstände, die ihn in irgendeiner Weise an der Erfüllung vertraglicher Pflichten hindern oder erheblich einschränken oder die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährden können, mit denen er bei der Erfüllung seiner Pflichten in Berührung kommt.
(2) Der Kandidat ist nicht verpflichtet, Fragen zu beantworten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen.
- Artikel
(Rechte des nicht ausgewählten Kandidaten)
(1) Innerhalb von acht Tagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens muss der Arbeitgeber dem nicht ausgewählten Bewerber schriftlich mitteilen, dass er nicht ausgewählt wurde.
(2) Der Arbeitgeber kann die Nichtauswahlbenachrichtigung auf elektronischem Weg an die E-Mail-Adresse des Bewerbers übermitteln, die der Bewerber dem Arbeitgeber zum Zweck der Nichtauswahlbenachrichtigung gemäß vorstehendem Absatz mitgeteilt hat.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem nicht ausgewählten Kandidaten auf dessen Verlangen alle Unterlagen zurückzugeben, die er ihm zum Nachweis der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen für die Arbeitsausübung vorgelegt hat.
- Inhalt des Vertrages
- Artikel
(Bestandteile eines Arbeitsvertrages)
(1) Der Arbeitsvertrag muss enthalten:
- Angaben zu den Vertragsparteien unter Angabe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes,
- Datum des Arbeitsbeginns,
- Berufsbezeichnung oder Art der Arbeit, mit einer kurzen Beschreibung der Arbeit, die der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags zu verrichten hat und für die gemäß Artikel 22 dieses Gesetzes das gleiche Niveau und die gleiche Ausbildung und andere Bedingungen für die Ausübung der Arbeit erforderlich sind,
- Ort der Arbeitsleistung; ist der genaue Ort nicht angegeben, gilt der Arbeitnehmer als am Sitz des Arbeitgebers tätig,
- der Zeitraum, für den der Arbeitsvertrag geschlossen wird, der Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags und die Bestimmung über die Nutzung des Jahresurlaubs, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird,
- bestimmt, ob es sich um einen Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsvertrag handelt,
- Festlegung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit und der Arbeitszeitverteilung,
- Festlegung über die Höhe des Grundgehalts des Arbeitnehmers in Euro, das ihm für die Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitsvertrags zusteht, sowie über etwaige sonstige Zahlungen,
- eine Bestimmung über andere Gehaltsbestandteile des Arbeitnehmers, die Zahlungsfrist, den Zahlungstag und die Art der Gehaltszahlung,
- Regelung zum Jahresurlaub oder zur Ermittlung des Jahresurlaubs,
- Länge der Kündigungsfristen,
- Angabe von Tarifverträgen, die den Arbeitgeber binden, oder von allgemeinen Gesetzen des Arbeitgebers, die die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers bestimmen, und
- sonstige Rechte und Pflichten in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen.
(2) Im Arbeitsvertrag können sich die Parteien bezüglich der im siebten, neunten, zehnten und elften Gedankenstrich des vorstehenden Absatzes genannten Fragen auf geltende Gesetze, Tarifverträge oder allgemeine Gesetze des Arbeitgebers berufen.
- Artikel
(unwirksame Bestimmungen des Arbeitsvertrags)
Wenn eine Bestimmung im Arbeitsvertrag den allgemeinen Bestimmungen über die Mindestrechte und -pflichten der Vertragsparteien widerspricht, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder allgemeines Gesetz des Arbeitgebers bestimmt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, Tarifverträge oder allgemeinen Gesetze des des Arbeitgebers, die teilweise den Inhalt des Vertrages bestimmen, gelten über die Anstellung als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.
- Pflichten der Vertragsparteien
- Pflichten des Arbeitnehmers
- a) Arbeiten ausführen
- Artikel
(allgemein)
(1) Der Arbeitnehmer hat die Arbeit am Arbeitsplatz oder im Rahmen der Art der Arbeit, für die er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, zu der für die Arbeitsleistung bestimmten Zeit und am Ort unter Berücksichtigung der Arbeitsorganisation gewissenhaft zu erbringen und Geschäft beim Arbeitgeber.
(2) In gesetzlich oder tariflich bestimmten Fällen hat der Arbeitnehmer auch andere Arbeiten zu verrichten.
(3) Soweit gesetzlich oder tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, kann der Arbeitgeber zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses oder zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des Arbeitsablaufs dem Arbeitnehmer schriftlich anordnen, vorübergehend andere angemessene Arbeiten zu leisten erhöhter Arbeitsumfang an einer anderen Arbeitsstätte oder Arbeitsart beim Arbeitgeber, vorübergehend reduzierter Arbeitsumfang an der Arbeitsstätte oder im Rahmen der ausgeübten Arbeitsart und Ersatz eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers. Die schriftliche Bestellung kann dem Arbeitnehmer auch auf elektronischem Weg an die vom Arbeitgeber bekannt gegebene und zu verwendende E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers übermittelt werden.
(4) Angemessene Arbeit nach dem vorstehenden Absatz ist Arbeit, für die der Arbeitnehmer die Voraussetzungen erfüllt und für die die gleiche Art und das gleiche Bildungsniveau erforderlich sind wie für die Ausübung der Arbeit, für die der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag hat, und für die Arbeit Stunden, wie sie für eine Arbeit vereinbart sind, für die der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag hat, und der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder organisierten Verkehrsmitteln des Arbeitgebers in beiden Richtungen nicht mehr als drei Stunden vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist.
(5) In den Fällen des Absatzes XNUMX dieses Artikels kann ein Kleinarbeitgeber dem Arbeitnehmer auch schriftlich anordnen, vorübergehend andere geeignete Arbeiten zu verrichten. Geeignete Arbeit ist eine Arbeit, die die gleiche Art und höchstens eine Stufe niedrigere Ausbildung erfordert als die für die Arbeit, für die der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag hat, und für die Arbeitszeit, die für die Arbeit, für die der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag hat, vereinbart ist , und der Arbeitsort nicht mehr als drei Autostunden in beide Richtungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder organisierten Verkehrsmitteln des Arbeitgebers vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist.
(6) Die Einstellung einer anderen angemessenen oder geeigneten Arbeit gemäß den Absätzen XNUMX und XNUMX dieses Artikels darf höchstens drei Monate in einem Kalenderjahr dauern.
(7) Ein Arbeitnehmer, der vorübergehend eine andere angemessene oder geeignete Arbeit verrichtet, hat Anspruch auf Bezahlung wie bei eigener Arbeit, wenn dies für ihn günstiger ist.
- Artikel
(nach Weisung des Arbeitgebers)
(1) Der Arbeitnehmer hat die Anforderungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Erfüllung vertraglicher und sonstiger Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu befolgen.
(2) Ein Arbeitnehmer kann die Arbeitsleistung nach Weisung oder auf Verlangen des Arbeitgebers verweigern, wenn dies ein rechtswidriges Verhalten oder Unterlassen darstellen würde.
- Artikel
(Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften)
Der Arbeitnehmer hat Vorschriften und Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu beachten und umzusetzen und Arbeiten sorgfältig auszuführen, um sein Leben und seine Gesundheit sowie das Leben und die Gesundheit anderer Personen zu schützen.
- b) Meldepflicht
- Artikel
(Meldepflicht)
(1) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über wesentliche Umstände, die die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten betreffen oder beeinträchtigen könnten, sowie über alle Änderungen von Daten, die die Erfüllung von Rechten aus dem Arbeitsverhältnis betreffen, zu unterrichten.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jede von ihm bei der Arbeit erkennbare unmittelbare Gefahr für Leben, Gesundheit oder den Eintritt von Sachschäden anzuzeigen.
- c) Verbot schädlichen Verhaltens
- Artikel
(Verbot schädlichen Verhaltens)
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jedes Verhalten zu unterlassen, das aufgrund der Art der Arbeit, die er für den Arbeitgeber ausführt, die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers materiell oder immateriell beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
č) Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
- Artikel
(Geschäftsgeheimnisschutz)
(1) Der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber als solche bestimmte Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer anvertraut oder ihm auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurden, nicht für den eigenen persönlichen Gebrauch verwerten oder einem Dritten offenbaren.
(2) Als Geschäftsgeheimnisse gelten auch Informationen, bei denen offensichtlich ist, dass ein erheblicher Schaden eintreten würde, wenn ein Unbefugter davon Kenntnis erlangen würde. Der Mitarbeiter haftet für den Verstoß, wenn er von einer solchen Art der Daten wusste oder hätte wissen müssen.
- d) Wettbewerbsverbot
- Artikel
(Wettbewerbsverbot – gesetzliches Wettbewerbsverbot)
(1) Der Arbeitnehmer darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers keine Arbeiten auf eigene Rechnung verrichten oder Geschäfte tätigen, die zur tatsächlich vom Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit gehören und diese darstellen oder eine Konkurrenz für den Arbeitgeber darstellen könnte.
(2) Der Arbeitgeber kann innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem er von der Arbeitsleistung oder dem Abschluss des Betriebs Kenntnis erlangt hat, oder binnen drei Jahren ab Beendigung der Arbeit oder dem Abschluss Ersatz des Schadens verlangen, der durch das Verhalten des Arbeitnehmers verursacht wurde des Geschäfts.
- Artikel
(Wettbewerbsklausel – vertragliches Wettbewerbsverbot)
(1) Erwirbt ein Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit technische, produktions- oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse und geschäftliche Verbindungen, so können der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag das Verbot der Ausübung einer Wettbewerbstätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren Geschäftsbeziehung (im Folgenden: Wettbewerbsverbot).
(2) Das Wettbewerbsverbot kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nur für Fälle der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wegen ordentlicher Kündigung durch den Arbeitnehmer, ordentlich vereinbart werden Verschuldensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers oder außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, außer im Falle einer außerordentlichen Kündigung gemäß Artikel 110 Absatz XNUMX sechster Gedankenstrich dieses Gesetzes.
(3) Unter den Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Artikels und für die Dauer von höchstens zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsvertrags kann in dem Fall auch in einem befristeten Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart werden der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags gemäß Artikel 79 Absatz 74 dieses Gesetzes, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag mit einem leitenden Angestellten aus Artikel XNUMX Absatz XNUMX dieses Gesetzes abgeschlossen wird, ein Geschäftsführer Person oder Prokurist oder für die Durchführung von Projektarbeiten.
(4) Das Wettbewerbsverbot muss das Wettbewerbsverbot zeitlich angemessen begrenzen und darf die Möglichkeit einer angemessenen Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht ausschließen.
(5) Wird das Wettbewerbsverbot nicht schriftlich ausgesprochen, gilt es als nicht vereinbart.
- Artikel
(Entschädigung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots)
(1) Wenn die Einhaltung des Wettbewerbsverbots gemäß Absatz XNUMX und XNUMX des vorstehenden Artikels es unmöglich macht, ein dem früheren Gehalt des Arbeitnehmers vergleichbares Einkommen zu erzielen, muss der Arbeitgeber ihm für die gesamte Dauer des Zeitraums eine monatliche Geldentschädigung zahlen Beachtung des Verbots.
(2) Die Geldentschädigung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots ist arbeitsvertraglich festzulegen und beträgt mindestens ein Drittel des durchschnittlichen Monatsgehalts des Arbeitnehmers in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(3) Ist die Geldentschädigung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots nicht durch den Arbeitsvertrag bestimmt, gilt das Wettbewerbsverbot nicht.
- Artikel
(Aufhebung des Wettbewerbsverbots)
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Aufhebung des Wettbewerbsverbots einvernehmlich vereinbaren.
(2) Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, weil der Arbeitgeber gegen die Bestimmungen des Arbeitsvertrags schwerwiegend verstoßen hat, entfällt das Wettbewerbsverbot, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Kündigung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber schriftlich erklärt dem Arbeitsvertrag, dass er nicht an das Wettbewerbsverbot gebunden ist.
- Pflichten des Arbeitgebers
- a) Pflicht zur Arbeitsleistung
- Artikel
(Arbeit leisten)
(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu erbringen.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle zur ungestörten Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Mittel und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und ihm freien Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren.
- b) Zahlungsverpflichtung
- Artikel
(Zahlungsverpflichtung)
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Arbeitsleistung nach Maßgabe der §§ 126 bis 130, 133 bis 135 und 137 dieses Gesetzes gewähren.
- c) Verpflichtung zur Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen
- Artikel
(sichere Arbeitsbedingungen)
(1) Der Arbeitgeber hat die Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nach Maßgabe der besonderen Arbeitsschutzvorschriften zu gewährleisten.
(2) Der Arbeitgeber hat den Berufsangehörigen oder den Berufsdienst, der berufliche Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes wahrnimmt, über die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern oder den Beginn der Leiharbeit für Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, zu informieren der die Tätigkeit ausführt, Arbeitnehmerarbeit für einen anderen Benutzer bereitzustellen.
č) Verpflichtung zum Schutz der Identität des Arbeitnehmers
- Artikel
(allgemein)
Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeit des Arbeitnehmers schützen und achten und die Privatsphäre des Arbeitnehmers berücksichtigen und schützen.
- Artikel
(Schutz der Würde des Arbeitnehmers bei der Arbeit)
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem kein Arbeitnehmer sexuellen und sonstigen Belästigungen oder Misshandlungen durch den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen ausgesetzt ist. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um Arbeitnehmer vor sexueller und sonstiger Belästigung oder vor Misshandlung am Arbeitsplatz zu schützen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer über die Maßnahmen aus dem vorstehenden Absatz in arbeitgeberüblicher Weise (z. B. auf einer bestimmten Werbefläche in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers oder durch Einsatz von Informationstechnik) schriftlich zu informieren.
(3) Wenn der Arbeitnehmer im Streitfall Tatsachen anführt, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitgeber gegen Absatz XNUMX dieses Artikels verstoßen hat, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber.
- Artikel
(Schutz der personenbezogenen Daten des Mitarbeiters)
(1) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nur dann erhoben, verarbeitet, genutzt und an Dritte weitergegeben werden, wenn dieses oder ein anderes Gesetz dies vorschreibt oder dies zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis oder im Zusammenhang damit erforderlich ist Arbeitsverhältnis.
(2) Personenbezogene Daten von Arbeitnehmern dürfen nur durch den Arbeitgeber oder einen vom Arbeitgeber hierzu ausdrücklich ermächtigten Arbeitnehmer erhoben, verarbeitet, genutzt und an Dritte weitergegeben werden.
(3) Personenbezogene Daten von Mitarbeitern, für deren Erhebung keine gesetzliche Grundlage mehr besteht, sind unverzüglich zu löschen und dürfen nicht mehr verwendet werden.
(4) Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten auch für personenbezogene Daten von Bewerbern.
- Änderung oder Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages aufgrund geänderter Umstände
- Artikel
(allgemein)
(1) Die Änderung des Arbeitsvertrags oder der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags kann von jeder Partei vorgeschlagen werden.
(2) Bei Änderung der in Artikel 31 Absatz 91 dritter, vierter, fünfter oder sechster Gedankenstrich genannten Bedingungen und in den in Artikel XNUMX dieses Gesetzes genannten Fällen wird ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, außer in Fällen soweit sich die Änderungen aus der Durchsetzung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit nach Krankenversicherungsordnung oder Elternschaftsordnung ergeben.
(3) Eine Vertragsänderung oder ein neuer Vertrag kommt zustande, wenn auch die andere Partei zustimmt.
(4) Wenn in den Fällen des ersten, zweiten, dritten, fünften, sechsten, achten, elften, zwölften und vierzehnten Gedankenstrichs des ersten Absatzes von Artikel 54 dieses Gesetzes ein befristeter Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer geschlossen wird der beim Arbeitgeber bereits auf unbestimmte Zeit beschäftigt ist, ruhen während der Arbeitsleistung im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten aus dem unbefristeten Arbeitsvertrag.
- Artikel
(Vertragsanpassung bei Kündigung durch den Arbeitgeber)
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aus den im ersten, zweiten und vierten Gedankenstrich des ersten Absatzes von Artikel 89 dieses Gesetzes genannten Gründen kündigt und gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag für die Fortsetzung der Arbeit des Arbeitnehmers unter geänderten Bedingungen anbietet oder an einem anderen Arbeitsplatz, wird der neue Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen von Artikel 91 dieses Gesetzes abgeschlossen.
- Artikel
(Einfluss des geänderten Gesetzes, Tarifvertrags oder Allgemeingesetzes auf die Änderung des Arbeitsvertrags)
Unabhängig von der Änderung des Gesetzes, des Tarifvertrags oder der Allgemeinverfügung des Arbeitgebers behält der Arbeitnehmer alle Rechte, die im Arbeitsvertrag günstiger festgelegt sind.
- Artikel
(Form der Vertragsänderung)
Die Bestimmungen von Artikel 17 dieses Gesetzes gelten auch im Falle einer Änderung des Arbeitsvertrags oder des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags.
- Aussetzung des Vertrages
- Artikel
(Aussetzung des Arbeitsvertrages)
(1) In Fällen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, einer auferlegten Erziehungs-, Sicherheits-, Schutzmaßnahme oder Sanktion wegen eines Vergehens sechs Monate oder weniger arbeitsunfähig ist, Pflicht- oder Freiwilligendienst zu leisten Zivildienst, Ableistung des Zivildienstes oder Ausbildung zur Erfüllung von Aufgaben in der Reservepolizei, Einberufung eines Vertragsangehörigen der Reservekräfte der slowenischen Armee zum Militärdienst in Friedenszeiten sowie Einberufungen oder Überweisungen zur Erfüllung von Aufgaben der Schutz, Rettung und Hilfe eines Vertragsmitglieds des Zivilschutzes, Haft und in anderen gesetzlich, kollektivvertraglich oder arbeitsvertraglich vorgesehenen Fällen vorübergehend die Arbeitsleistung einstellt, der Arbeitsvertrag nicht erlischt und der Arbeitgeber dies nicht darf kündigen, es sei denn, es liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor oder es wird ein Kündigungsverfahren des Arbeitgebers eingeleitet (Suspendierung des Arbeitsverhältnisses).
(2) Während der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses ruhen vertragliche und sonstige Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen.
(3) Der Arbeitnehmer hat das Recht und die Pflicht, die Arbeit spätestens fünf Tage nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung des Arbeitsvertrags wieder aufzunehmen. Die Suspendierung des Vertrages endet an diesem Tag. Wenn der Arbeitnehmer ungerechtfertigterweise nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Arbeit zurückkehrt und gemäß Artikel 110 Absatz XNUMX siebter Gedankenstrich dieses Gesetzes außerordentlich gekündigt wird, dauert die Aussetzung des Vertrags bis zum Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung.
- Besonderheiten bei Arbeitsverträgen
- Befristeter Arbeitsvertrag
- Artikel
(befristeter Arbeitsvertrag)
(1) Ein Arbeitsvertrag kann ausnahmsweise befristet geschlossen werden, wenn es sich um
- Ausführung von Arbeiten, die naturgemäß eine gewisse Zeit dauern,
- Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers,
- vorübergehend erhöhtes Arbeitsvolumen,
- Beschäftigung eines Ausländers oder Staatenlosen, der eine einheitliche Erlaubnis nach dem Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und eine Saisonarbeitserlaubnis nach dem Gesetz über die Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Arbeit von Ausländern hat, es sei denn, die Einheitliche Erlaubnis wird aufgrund der Zustimmung zur Beschäftigung, Selbständigkeit oder Arbeit erteilt,
- Geschäftsführer oder Prokurist,
- ein leitender Angestellter aus Artikel 74 Absatz XNUMX dieses Gesetzes,
- Durchführung von Saisonarbeit,
- ein Arbeitnehmer, der einen befristeten Arbeitsvertrag zum Zwecke der Arbeitsvorbereitung, Aus- oder Weiterbildung oder Weiterbildung abschließt,
- befristete Beschäftigung wegen Erwerbstätigkeit während der Eingewöhnungszeit auf der Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung und Bescheinigung der zuständigen Behörde, ausgestellt im Verfahren der Anerkennung von Qualifikationen nach einem Spezialgesetz,
- Durchführung öffentlicher Arbeiten oder Einbindung in aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen nach Maßgabe des Gesetzes,
- die Vorbereitung oder Durchführung von Arbeiten, die nach Projekten organisiert sind,
- Arbeiten, die bei der Einführung neuer Programme, neuer Technologien und anderer technischer und technologischer Verbesserungen des Arbeitsprozesses oder aufgrund der Schulung von Arbeitnehmern erforderlich sind,
- Lieferung der Arbeit,
- gewählte und ernannte Amtsträger oder andere Arbeitnehmer, die an ein Mandat eines Organs oder Amtsträgers in Gemeinden, politischen Parteien, Gewerkschaften, Kammern, Vereinen und deren Verbänden gebunden sind,
- andere gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Fälle auf Tätigkeitsebene.
(2) Ein Tarifvertrag auf Tätigkeitsebene kann vorsehen, dass ein kleiner Arbeitgeber unbeschadet der Beschränkungen aus dem vorstehenden Absatz befristete Arbeitsverträge abschließen kann.
- Artikel
(Beschränkung des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge)
(1) Ein Arbeitsvertrag wird für einen befristeten Zeitraum geschlossen, der für die Erledigung der Arbeit in den im ersten Absatz des vorstehenden Artikels genannten Fällen erforderlich ist.
(2) Der Arbeitgeber darf für dieselbe Tätigkeit nicht einen oder mehrere aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge abschließen, deren ununterbrochene Dauer länger als zwei Jahre wäre, außer in den gesetzlich bestimmten Fällen und in den Fällen ab dem zweiten, vierten , fünfter, sechster und vierzehnter Gedankenstrich des ersten Absatzes des vorhergehenden Artikels. Ein befristeter Arbeitsvertrag zum Zwecke der Arbeitsübergabe kann maximal einen Monat dauern.
(3) Dieselbe Arbeit im Sinne des vorstehenden Absatzes gilt als Arbeit an einem Arbeitsplatz oder als eine Art von Arbeit, die im Rahmen eines bestimmten abgeschlossenen Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit tatsächlich verrichtet wird.
(4) Ungeachtet der Beschränkung aus Absatz XNUMX dieses Artikels kann im Fall von Absatz XNUMX elfter Gedankenstrich des vorhergehenden Artikels ein befristeter Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren abgeschlossen werden, wenn der Projekt länger als zwei Jahre dauert und Arbeitsverträge für die gesamte Projektlaufzeit bestehen. Der Tarifvertrag auf Tätigkeitsebene definiert, was als Projektarbeit gilt.
(5) Bei der Beschränkung der Arbeitsleistung für einen bestimmten Zeitraum gemäß den Absätzen XNUMX und XNUMX dieses Artikels wird auch die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers berücksichtigt, der vom Arbeitgeber zur Arbeitserbringung beschäftigt wird.
(6) Eine Unterbrechung von drei Monaten oder weniger bedeutet keine Unterbrechung des sukzessiven Abschlusses von Arbeitsverträgen aus Absatz XNUMX dieses Artikels.
- Artikel
(Folgen eines rechtswidrig abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages)
Wird ein befristeter Arbeitsvertrag entgegen dem Gesetz oder einem Tarifvertrag geschlossen oder bleibt der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Zeit, für die er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, am Arbeitsplatz, so gilt der Arbeitnehmer als abgeschlossener Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit.
- Artikel
(Pflichten der Vertragsparteien)
Während der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses haben die Vertragsparteien die gleichen Rechte und Pflichten wie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
- Artikel
(Arbeitszeitberechnung)
(1) Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages mindestens drei Monate im Jahr Saisonarbeit oder ununterbrochene Arbeitszeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit verrichtet und dabei mehr Stunden als vorgesehen arbeitet Vollzeitarbeit, wird der Stundenbedarf in Vollzeitarbeitstage umgerechnet.
(2) Die nach dem vorstehenden Absatz errechneten Arbeitstage werden im Arbeitsleben des Arbeitnehmers so gezählt, als wären sie mit der Arbeit verbracht worden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit in einem Kalenderjahr 12 Monate nicht überschreiten.
- Ein Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, der die Tätigkeit ausübt, die Arbeit von Arbeitnehmern einem anderen Benutzer zur Verfügung zu stellen
- Artikel
(allgemein)
(1) Ein Arbeitgeber, der nach den Vorschriften über die Regulierung des Arbeitsmarktes die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung bei einem anderen Arbeitgeber ausüben kann (im Folgenden: Arbeitsgeber), schließt mit diesen Arbeitnehmern einen Arbeitsvertrag.
(2) Zur Arbeitsvermittlung darf der Arbeitgeber keine Arbeitnehmer an den Arbeitgeber (im Folgenden: Entleiher) vermitteln und der Entleiher darf die Arbeit der vermittelten Arbeitnehmer nicht nutzen:
- in Fällen, in denen es darum geht, streikende Arbeitnehmer beim Verwender zu ersetzen,
- in Fällen, in denen der Nutzer die Arbeitsverträge einer großen Anzahl von bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern in den vorangegangenen 12 Monaten gekündigt hat,
- wenn es sich um Arbeitsplätze handelt, bei denen die Gefährdungsbeurteilung des Benutzers ergibt, dass die an diesen Arbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmer Gefahren und Risiken ausgesetzt sind, für die Maßnahmen zur Reduzierung oder zeitlichen Begrenzung der Exposition festgelegt sind, und
- in anderen Fällen, die durch den Tarifvertrag auf Tätigkeitsebene bestimmt werden können, wenn sie einen höheren Schutz für die Arbeitnehmer bieten oder von den Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer diktiert werden.
(3) Die Zahl der überlassenen Arbeitnehmer beim Verwender darf 25 Prozent der Zahl der beim Verwender beschäftigten Arbeitnehmer nicht überschreiten, sofern nicht tarifvertraglich auf der Tätigkeitsebene etwas anderes bestimmt ist. Von dieser Grenze ausgenommen sind Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit zur Erbringung von Arbeitsleistungen beschäftigt werden. Die Einschränkung aus diesem Absatz gilt nicht für den Benutzer - einen kleinen Arbeitgeber.
(4) Vor Abschluss und während der Durchführung des in Artikel 62 dieses Gesetzes genannten Vertrages muss der Benutzer den Arbeitgeber innerhalb von acht Tagen über das Bestehen oder Eintreten der im zweiten Gedankenstrich ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Umstände informieren Absatz dieses Artikels.
(5) Wenn die Gewerkschaft oder der Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertretung es vom Nutzer verlangt, hat der Nutzer den Nutzer einmal jährlich über die Gründe für die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung der entsandten Arbeitnehmer und deren Anzahl zu informieren.
- Artikel
(unbefristete oder befristete Beschäftigung)
(1) Der Arbeitsvertrag nach dem vorstehenden Artikel wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Ein Arbeitsvertrag kann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 54 Abs. 55 dieses Gesetzes bei dem Nutzer vorliegen und unter Berücksichtigung der Fristen aus § XNUMX Abs. XNUMX und XNUMX dieses Gesetzes dieser Akt.
(3) Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsbedarfs des Arbeitnehmers beim Verwender im Einzelfall darf kein Grund für eine befristete Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Der Arbeitgeber für die Erbringung der Arbeit ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis zum Ende des befristeten Arbeitsvertrags eine Entschädigung gemäß Artikel 138 dieses Gesetzes zu zahlen.
- Artikel
(Besonderheiten des Arbeitsvertrags)
(1) Im Arbeitsvertrag vereinbaren der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zur Arbeitsleistung, dass der Arbeitnehmer vorübergehend für andere Nutzer an dem Ort und zu der Zeit tätig wird, die durch die Entsendung des Arbeitnehmers zur Arbeit beim Nutzer bestimmt werden.
(2) Der Arbeitgeber, der die Arbeit erbringt, und der Arbeitnehmer vereinbaren im Arbeitsvertrag, dass die Höhe der Vergütung für die Arbeit und die Leistungen von der tatsächlichen Arbeitsleistung der Benutzer unter Berücksichtigung des Tarifvertrags und der allgemein bindenden Gesetze abhängt der einzelne Benutzer.
(3) Im unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auch die Höhe des Gehaltsausgleichs für die Zeit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher bzw. für die Zeit, in der der Arbeitgeber die Arbeit nicht ausführt Arbeit für den Arbeitnehmer mit dem Benutzer bereitzustellen, der nicht niedriger als 70 Prozent des Mindestlohns sein kann.
- Artikel
(Vereinbarung zwischen dem Nutzer und dem Arbeitgeber über die Bereitstellung von Arbeit, Vermittlung des Arbeitnehmers)
(1) Vor Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers hat der Entleiher den Arbeitgeber für die Arbeitserbringung über alle Bedingungen für die Arbeitsleistung zu informieren, die der Arbeitnehmer erfüllen muss, und ihm eine Einschätzung der Verletzungsgefahr und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzulegen.
(2) Der Arbeitgeber für die Arbeitsgewährung und der Entleiher schließen vor Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Entleiher eine schriftliche Vereinbarung, in der sie die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die Rechte und Pflichten des Entleihers im Einzelnen festlegen Arbeiter und Benutzer. Ungeachtet der Bestimmungen der schriftlichen Vereinbarung ist der Nutzer für die Einhaltung der gesetzlichen, tarifvertraglichen und allgemeinen Gesetze des Nutzers zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zu Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten verantwortlich.
(3) Zur Arbeitsvermittlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Aus- und Weiterbildung nach Maßgabe des § 170 dieses Gesetzes zu gewähren. In der Vereinbarung aus dem vorstehenden Absatz vereinbaren der Arbeitsgeber und der Entleiher auch die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers während der Überlassung an den Entleiher.
(4) Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber zur Arbeitsüberlassung und dem Entleiher ist der Arbeitnehmer über die Arbeitsbedingungen für den Entleiher und über die Rechte und Pflichten des Entleihers schriftlich zu belehren. Die schriftliche Mitteilung kann auch elektronisch an die E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers erfolgen, die vom Arbeitgeber für die Arbeitserbringung angegeben und zu verwenden ist.
(5) Der Benutzer ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten über das Vorliegen der in Artikel 60 Absatz XNUMX dieses Gesetzes genannten Bedingungen und für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten über die Bezahlung der Arbeit, die er bereitstellt der Arbeitgeber für die Erbringung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Berechnung von Löhnen und sonstigen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis.
(6) Der Nutzer haftet subsidiär für die Zahlung von Löhnen und sonstigen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer für die Zeit, in der der Arbeitnehmer für ihn tätig war.
- Artikel
(Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Nutzers und Mitarbeiters)
(1) Der Beschäftigte hat die Arbeiten nach Weisung des Verwenders auszuführen.
(2) Bei der Erbringung der Arbeit des Arbeitnehmers für den Benutzer müssen der Benutzer und der Arbeitnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Tarifverträge, die den Benutzer binden, oder die allgemeinen Gesetze des Benutzers in Bezug auf Rechte und Pflichten einhalten.
(3) Die Rechte aus dem vorstehenden Absatz umfassen auch das Recht zur Nutzung von Vorteilen, die der Nutzer seinen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis gewährt.
(4) Verletzt der Benutzer die Pflichten aus Absatz XNUMX dieses Artikels, hat der Arbeitnehmer das Recht, die Ausführung der Arbeit zu verweigern.
(5) Verletzt der Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz XNUMX dieses Artikels, so sind diese Verstöße ein möglicher Grund für die Begründung einer Disziplinarhaftung oder für die Kündigung des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber zur Arbeitsvermittlung.
(6) Der Jahresurlaub wird vom Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zur Sicherstellung der Arbeit und des Nutzers verwendet.
- Arbeitsvertrag für die Ausführung öffentlicher Arbeiten
- Artikel
(Ausführung öffentlicher Arbeiten)
(1) Ein Arbeitsloser, der an öffentlichen Arbeiten beteiligt ist, schließt mit dem Arbeitgeber – dem Auftragnehmer öffentlicher Arbeiten – einen Arbeitsvertrag ab.
(2) Der Arbeitsvertrag wird unter Berücksichtigung der arbeitsmarktrechtlichen Besonderheiten geschlossen.
- Arbeitsvertrag teilzeit
- Artikel
(Teilzeit)
(1) Ein Arbeitsvertrag kann auch für kürzere als die Vollzeitarbeitszeit geschlossen werden.
(2) Als Teilzeitarbeitszeit gilt eine Zeit, die kürzer ist als die beim Arbeitgeber geltende Vollzeitarbeitszeit.
(3) Ein Arbeitnehmer, der einen Teilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen hat, hat vertragliche und sonstige Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis als Vollzeitbeschäftigter und übt sie anteilig zu der Zeit aus, für die er ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist Beziehung, mit Ausnahme derjenigen, für die das Gesetz etwas anderes vorsieht.
(4) Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Jahresurlaub der Mindestdauer gemäß § 159 dieses Gesetzes und das Recht auf Urlaubsgeld für den Jahresurlaub im Verhältnis zu der Arbeitszeit, für die er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, gemäß mit Artikel 131 Absatz XNUMX dieses Gesetzes .
(5) Der Arbeitnehmer hat das Recht, an der Geschäftsführung nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes mitzuwirken.
(6) Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der in Teilzeit arbeitet, keine Arbeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus übertragen, außer in den Fällen des § 145 dieses Gesetzes.
- Artikel
(Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages bei mehreren Arbeitgebern)
(1) Ein Arbeitnehmer kann mit mehreren Arbeitgebern einen Teilzeitarbeitsvertrag abschließen und dadurch eine Vollzeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes erreichen.
(2) Der Arbeitnehmer hat sich mit den Arbeitgebern über die Arbeitszeit, die Art und Weise der Inanspruchnahme des Jahresurlaubs und über sonstige Abwesenheiten von der Arbeit zu einigen.
(3) Arbeitgeber, bei denen der Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt ist, sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer die gleichzeitige Inanspruchnahme von Jahresurlaub und sonstigen Arbeitsbefreiungen zu gewähren, es sei denn, dass ihm dadurch ein Schaden entstehen würde.
(4) Die Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus Absatz XNUMX dieses Artikels sind Bestandteil des Teilzeitarbeitsvertrags.
- Artikel
(kürzere Arbeitszeiten in besonderen Fällen)
(1) Ein Arbeitnehmer, der nach den Vorschriften über die Renten- und Invaliditätsversicherung, den Vorschriften über die Krankenversicherung oder den Vorschriften über die Elternzeit teilzeitbeschäftigt ist, hat die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche wie ein Vollzeitbeschäftigter.
(2) Ein Arbeitnehmer aus dem vorstehenden Absatz, der Teilzeit arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung der Arbeit entsprechend der tatsächlichen Arbeitsverpflichtung und anderen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie ein Arbeitnehmer, der Vollzeit arbeitet, sofern nichts anderes bestimmt ist durch dieses Gesetz.
- Arbeitsvertrag für Heimarbeit
- Artikel
(allgemein)
(1) Heimarbeit gilt als Arbeit, die der Arbeitnehmer in seiner Wohnung oder in Räumlichkeiten seiner Wahl, die außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers liegen, verrichtet.
(2) Als Fernarbeit gilt auch Heimarbeit, die der Arbeitnehmer unter Einsatz von Informationstechnik verrichtet.
(3) Mit einem Arbeitsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Heimarbeit leistet, die zur Tätigkeit des Arbeitgebers gehört oder für die Tätigkeit des Arbeitgebers erforderlich ist, während der gesamten Dauer oder nur eines Teils der Arbeitszeit des Arbeitnehmers .
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsaufsichtsbehörde vor Arbeitsantritt des Arbeitnehmers über die beabsichtigte Organisation der Heimarbeit zu informieren.
- Artikel
(Rechte, Pflichten und Bedingungen)
(1) Ein Arbeitnehmer, der im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber Arbeiten in seiner Wohnung oder in Räumlichkeiten seiner Wahl verrichtet, hat die gleichen Rechte wie ein Arbeitnehmer, der in der Arbeitsstätte des Arbeitgebers arbeitet, einschließlich des Rechts auf Beteiligung an der Leitung und der gewerkschaftlichen Organisation.
(2) Die von der Art der Heimarbeit abhängigen Rechte, Pflichten und Bedingungen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag geregelt.
- Artikel
(Pflichten des Arbeitgebers)
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung für den Einsatz seiner Mittel bei Heimarbeit. Die Höhe der Abfindung wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festgelegt.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für sichere Arbeitsbedingungen zu Hause zu sorgen.
- Artikel
(Heimarbeitsverbot)
Der Arbeitsinspektor (im Folgenden: Arbeitsinspektor) verbietet dem Arbeitgeber die Organisation oder Durchführung von Heimarbeit, wenn die Heimarbeit schädlich ist oder die Gefahr besteht, dass sie für Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, oder auf Lebenszeit schädlich wird und Arbeitsumgebung, in der die Arbeit verrichtet wird, sowie in Fällen, in denen es sich um Arbeiten handelt, die nach Artikel 72 dieses Gesetzes nicht als Heimarbeit verrichtet werden dürfen.
- Artikel
(Arbeiten, die nicht zu Hause erledigt werden können)
Das Gesetz oder eine andere Verordnung kann Arbeiten festlegen, die nicht als Heimarbeit ausgeführt werden dürfen.
- Arbeitsvertrag mit Geschäftsführern oder Prokuristen und Führungskräften
- Artikel
(Arbeitsvertrag mit einer leitenden Person oder einem Prokuristen)
(1) Schließt die leitende Person oder die vertretungsberechtigte Person einen Arbeitsvertrag, so können die Parteien unbeschadet des § 9 Abs. XNUMX dieses Gesetzes die Rechte, Pflichten und Obliegenheiten aus dem Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag in Bezug auf anders regeln :
- mit den Voraussetzungen und Beschränkungen eines befristeten Arbeitsverhältnisses,
- mit Arbeitszeit,
- durch Pausen und Ruhepausen,
- mit Arbeitsentgelt,
- mit disziplinarischer Verantwortung,
- mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(2) Abweichend von § 4 dieses Gesetzes kann ein Arbeitsverhältnis zwischen einer leitenden Person und einer Gesellschaft, deren alleiniger Inhaber diese leitende Person ist, oder einer Anstalt, deren alleiniger Gründer diese leitende Person ist, geschlossen werden als Arbeitsverhältnis angesehen.
(3) Bezüglich der Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Führungsperson aus dem vorstehenden Absatz gelten die Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels.
- Artikel
(führende Arbeiter)
(1) Ein leitender Angestellter, der beim Arbeitgeber einen Geschäftsbereich oder eine Organisationseinheit leitet und befugt ist, Rechtsgeschäfte abzuschließen oder selbstständige Personal- und Organisationsentscheidungen zu treffen, kann ausnahmsweise ein befristetes Arbeitsverhältnis abschließen, wenn er es ist vom Arbeitgeber bereits auf unbestimmte Zeit in anderen Positionen beschäftigt sind oder wenn es sich um einen leitenden Angestellten handelt, der nach Gesetz oder Gründungsakt in eine leitende Position berufen wird.
(2) Während der Ausübung einer leitenden Tätigkeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ruhen die Rechte, Pflichten und Obliegenheiten aus dem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber bereits anderweitig auf unbestimmte Zeit beschäftigt ist.
(3) Im Falle einer wider Willen oder aus Verschulden erfolgenden Beendigung des Arbeitsvertrages wegen vorzeitiger Kündigung oder weil er nach Ablauf seiner Amtszeit nicht wiederbestellt wird, ist ein leitender Angestellter, der einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag hat Zeit für die Erbringung von Führungsaufgaben haben die Rechte, die den Arbeitnehmern nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustehen, die für die dienstliche Kündigung gelten.
- Wechsel des Arbeitgebers
- Artikel
(Arbeitgeberwechsel)
(1) Bei einem Wechsel des Arbeitgebers infolge einer rechtskräftigen Übertragung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils, die auf Grund eines Gesetzes, einer anderen Vorschrift, eines Rechtsgeschäfts oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolgt oder fällig ist bei einer Verschmelzung oder Spaltung die vertraglichen und sonstigen Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen, die Arbeitnehmer am Tag des Übergangs vom übertragenden Arbeitgeber auf den übernehmenden Arbeitgeber hatten.
(2) In dem im vorstehenden Absatz genannten Fall muss der übertragende Arbeitgeber die Rechte und Pflichten aus dem Tarifvertrag, der den übertragenden Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern bindet, für mindestens ein Jahr gewährleisten, es sei denn, der Tarifvertrag endet vor dem Ablauf eines Jahres oder wenn vor Ablauf eines Jahres ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird.
(3) Verschlechtern sich aus sachlichen Gründen innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs die Rechte aus dem Arbeitsvertrag oder ändern sich die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers beim Erwerber wesentlich und kündigt der Arbeitnehmer deshalb das Arbeitsverhältnis, so hat der Arbeitnehmer dieselben Rechte wie bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Bei der Bestimmung der Kündigungsfrist, des Anspruchs auf Abfindung und aller anderen dienstzeitbezogenen Rechte wird die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bei beiden Arbeitgebern berücksichtigt.
(4) Der abgebende Arbeitgeber haftet mit dem übernehmenden Arbeitgeber gesamtschuldnerisch für die bis zum Zeitpunkt des Übergangs entstandenen Arbeitnehmeransprüche und für Ansprüche, die infolge der Kündigung nach dem vorstehenden Absatz entstanden sind.
(5) Der übertragende Arbeitgeber, der Mehrheitseigentümer des Unternehmens ist, auf das die Tätigkeit oder ein Teil davon übergeht, haftet gesamtschuldnerisch für die Ansprüche der übertragenen Arbeitnehmer aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Insolvenz oder Zwangskündigung des Erwerbers, wenn der Konkurs oder das Zwangskündigungsverfahren innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum des Übergangs eingeleitet wurde, und zwar bis zu dem Betrag, den der abgebende Arbeitgeber den übernommenen Arbeitnehmern zahlen müsste, wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet würde aus geschäftlichen Gründen zum Zeitpunkt der Übertragung. Danach ist Mehrheitseigentümer einer Gesellschaft ein Arbeitgeber, der unmittelbar oder mittelbar Inhaber eines Geschäftsanteils, von Anteilen oder sonstigen Rechten ist, aufgrund derer er unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Stimmrechte hält oder mehr als 25 Prozent des Kapitals der Gesellschaft (im Folgenden: Mehrheitseigentümer der Gesellschaft).
(6) Der übertragende Arbeitgeber, der nicht Mehrheitseigentümer des Unternehmens ist, auf das die Tätigkeit oder deren Teil übertragen wird, haftet in den Fällen und in den Grenzen des vorstehenden Absatzes subsidiär für die Ansprüche der übertragenden Arbeitnehmer.
(7) Lehnt der Arbeitnehmer den Wechsel und die tatsächliche Arbeitsleistung beim übernehmenden Arbeitgeber ab, kann der übernehmende Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigen.
(8) Überträgt der abgebende Arbeitgeber das Unternehmen aufgrund eines Rechtsgeschäfts vorübergehend auf den übernehmenden Arbeitgeber, gehen nach Beendigung der Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts die vertraglichen und sonstigen Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer wieder über an den Arbeitgeber des Veräußerers oder an den Arbeitgeber des neuen Erwerbers.
- Artikel
(Information und Anhörung der Gewerkschaften)
(1) Mindestens 30 Tage vor dem Übergang haben der übertragende Arbeitgeber und der übertragende Arbeitgeber den Gewerkschaften beim Arbeitgeber mitzuteilen:
- das Datum oder geplante Datum der Übertragung,
- die Gründe für die Übertragung,
- rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Transfers für Arbeitnehmer und
- geplante Maßnahmen für Arbeitnehmer.
(2) Um eine Einigung zu erzielen, müssen sich der übertragende Arbeitgeber und der übernehmende Arbeitgeber mindestens 15 Tage vor dem Übergang mit den Gewerkschaften aus dem vorstehenden Absatz über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs und über die vorgesehenen Maßnahmen beraten für die Mitarbeiter.
(3) Besteht beim Arbeitgeber keine Gewerkschaft, so sind die von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer auf dem üblichen Weg des Arbeitgebers innerhalb der Frist und über die Umstände der Versetzung gemäß Absatz XNUMX dieses Artikels zu unterrichten.
- Kündigung des Arbeitsvertrages
- Artikel
(Kündigungsfrist)
Der Arbeitsvertrag endet:
- mit dem Ablauf der Zeit, für die es abgeschlossen wurde,
- mit dem Tod eines Arbeitnehmers oder Arbeitgebers - einer natürlichen Person,
- nach Vereinbarung,
- bei ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung,
- durch eine gerichtliche Entscheidung,
- nach dem Gesetz selbst in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen,
- in anderen gesetzlich bestimmten Fällen.
- Artikel
(Rückgabe der Unterlagen und Ausstellung des Zeugnisses)
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen alle seine Unterlagen zurückzugeben und ihm außerdem eine Bescheinigung über die Art der geleisteten Arbeit auszustellen.
(2) Der Arbeitgeber darf in der Bescheinigung nichts angeben, was dem Arbeitnehmer den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags erschweren würde.
- Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages
- Artikel
(allgemein)
(1) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag endet ohne Kündigungsfrist mit Ablauf der Zeit, für die er abgeschlossen wurde, oder mit Beendigung der vereinbarten Arbeit oder mit Wegfall des Grundes für den Abschluss.
(2) Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsvertrag kann gekündigt werden, wenn die Vertragsparteien dies vor Ablauf der Frist nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes vereinbaren oder sonstige Gründe für die Kündigung des Arbeitsvertrags nach Maßgabe eintreten mit diesem Gesetz.
(3) Ein Arbeitnehmer, dessen befristeter Arbeitsvertrag gemäß Absatz XNUMX dieses Artikels beendet wird, hat Anspruch auf eine Abfindung. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus dem vorstehenden Satz im Falle der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags, wenn er einen vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer ersetzen soll, im Falle der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags für die Erbringung von Saisonarbeit, die weniger als drei Monate im Kalenderjahr dauert, sowie bei Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags zur Erbringung öffentlicher Arbeiten oder Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags, der aufgrund der Aufnahme in abgeschlossen wurde aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen im Einklang mit dem Gesetz.
(4) Bemessungsgrundlage für die Abfindung ist das durchschnittliche Monatsentgelt eines Vollzeitbeschäftigten aus den letzten drei Monaten oder aus der Beschäftigungszeit vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses.
(5) Im Falle der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags, der auf ein Jahr oder weniger abgeschlossen wurde, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 1/5 der Bemessungsgrundlage aus dem vorstehenden Absatz. Wird der befristete Arbeitsvertrag für mehr als ein Jahr abgeschlossen, hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des vorstehenden Satzes, erhöht um einen anteiligen Teil der Abfindung aus dem vorherigen Satz Strafe für jeden Arbeitsmonat.
(6) Arbeitet der Arbeitnehmer nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber aufgrund eines anderen befristeten Arbeitsverhältnisses weiter, wird für die gesamte Dauer der Befristung eine Abfindung gezahlt bei Beendigung des letzten befristeten Arbeitsverhältnisses bei diesem Arbeitgeber. In diesem Fall gelten die Beschränkungen aus Artikel 55 Absatz XNUMX dieses Gesetzes nicht.
(7) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine Abfindung gemäß Absatz XNUMX oder XNUMX dieses Artikels, wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit oder nach Ablauf der Befristung abschließen -befristeten Arbeitsvertrag, oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit weiterarbeitet oder wenn der Arbeitnehmer keinen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine ihm angebotene geeignete Stelle abschließt der Arbeitgeber nach Ablauf des Arbeitsvertrages für einen bestimmten Zeitraum.
- Beendigung des Arbeitsvertrags aufgrund des Todes des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers - einer natürlichen Person
- Artikel
(allgemein)
(1) Der Arbeitsvertrag endet mit dem Tod des Arbeitnehmers.
(2) Der Arbeitsvertrag erlischt mit dem Tod des Arbeitgebers – einer natürlichen Person, es sei denn, die Tätigkeit des Erblassers wird von seinem Rechtsnachfolger fortgeführt.
- Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages
- Artikel
(allgemein)
(1) Das Arbeitsverhältnis wird durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien beendet.
(2) Eine nicht schriftlich geschlossene Vereinbarung ist unwirksam.
(3) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung hinzuweisen. Die Unterlassung dieses Hinweises berührt die Gültigkeit des Vertrages selbst nicht.
- Kündigung des Arbeitsvertrages
- Ein General
- Artikel
(allgemein)
(1) Die Vertragsparteien können den Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist kündigen – ordentliche Kündigung.
(2) In den gesetzlich bestimmten Fällen kann der Vertragspartner den Arbeitsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen – außerordentliche Kündigung.
(3) Jede Partei kann den Arbeitsvertrag nur insgesamt kündigen.
- Artikel
(Zulässigkeit der Stornierung)
(1) Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen.
(2) Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund zur ordentlichen Kündigung vorliegt.
(3) Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag in den gesetzlich bestimmten Fällen oder aus den gesetzlich bestimmten Gründen außerordentlich kündigen.
(4) Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags aus den in § 6 dieses Gesetzes genannten Gründen ist unwirksam.
(5) Die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, die durch Drohung oder Arglist des Arbeitgebers oder aus Verschulden des Arbeitnehmers erfolgt, ist unwirksam.
- Artikel
(Beweislast)
(1) Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis regelmäßig, trifft ihn die Beweislast.
(2) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung liegt die Beweislast bei der Partei, die das Arbeitsverhältnis beendet.
- Artikel
(Pflichten des Arbeitgebers vor der Kündigung)
(1) Vor der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Verschuldens hat der Arbeitgeber spätestens 60 Tage nach Entdeckung des Verstoßes und spätestens sechs Monate nach Eintritt des Verstoßes den Arbeitnehmer schriftlich auf die Erfüllung abzumahnen der Pflichten und die Möglichkeit der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer die vertraglichen und sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, innerhalb eines Jahres nach Erhalt einer schriftlichen Abmahnung, sofern nicht tarifvertraglich auf Tätigkeitsebene etwas anderes bestimmt ist, längstens jedoch zwei Jahre. Eine schriftliche Abmahnung kann auch elektronisch an die vom Arbeitgeber angegebene und vorgeschriebene E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers erfolgen.
(2) Vor einer ordentlichen Kündigung wegen Unfähigkeit oder aus schuldhaftem Grund und vor einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf die behaupteten Verstöße oder den behaupteten Grund der Unfähigkeit hinzuweisen und ihm innerhalb angemessener Frist die Verteidigung zu ermöglichen Zeitraum, der nicht kürzer als drei Werktage sein darf, es sei denn, es liegen Umstände vor, die es dem Arbeitgeber unzumutbar machen, dem Arbeitnehmer dies zu gestatten. Die schriftliche Mitteilung kann auch elektronisch an die vom Arbeitgeber angegebene und zu verwendende E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers erfolgen.
(3) An der Verteidigung kann ein Vertreter der Gewerkschaft oder eine andere vom Arbeitnehmer bevollmächtigte Person mit Bevollmächtigung des Arbeitnehmers teilnehmen.
- Artikel
(die Rolle der Gewerkschaft und des Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertretung)
(1) Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber der Gewerkschaft, der der Arbeitnehmer angehört, die beabsichtigte ordentliche oder außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Einleitung des Verfahrens schriftlich anzuzeigen. Ist der Arbeitnehmer kein Gewerkschaftsmitglied, muss der Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers den Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertretung informieren.
(2) Die Gewerkschaft oder der Betriebsrat oder der Arbeitnehmervertreter aus dem vorstehenden Absatz können innerhalb von sechs Tagen Stellung nehmen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, wird davon ausgegangen, dass er der Kündigung nicht widerspricht.
(3) Die Gewerkschaft oder der Betriebsrat oder der Arbeitnehmervertreter aus Absatz XNUMX dieses Artikels können eine negative Stellungnahme abgeben, wenn sie der Ansicht sind, dass keine triftigen Gründe für die Kündigung vorliegen oder dass das Verfahren nicht entsprechend durchgeführt wurde mit diesem Gesetz. Er muss seine Meinung schriftlich begründen.
(4) Ungeachtet der ablehnenden Stellungnahme der Gewerkschaft oder des Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertretung kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers kündigen.
- Artikel
(Form und Inhalt des Widerrufs)
(1) Die ordentliche und außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform.
(2) Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den tatsächlichen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich darzulegen.
(3) Bei der Kündigung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über Rechtsschutz und Rechte aus der Arbeitslosenversicherung und die Pflicht zur Eintragung in das Arbeitssuchendenregister zu informieren. Eine fehlerhafte Rechtsschutzmitteilung darf nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.
- Artikel
(Kündigungsdienst)
(1) Die ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages muss der Vertragspartei, der der Vertrag gekündigt wird, zugestellt werden.
(2) Die ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt:
- in der Regel persönlich beim Arbeitgeber,
- per Einschreiben mit Rückschein,
- durch Veröffentlichung auf der für den Arbeitnehmer zugänglichen Anzeigenseite des Arbeitgebers.
(3) Die Vertragspartei, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber zugestellt wird, ist verpflichtet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner die Zustellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verweigert. Die Beweislast für die Zustellung oder Zustellungsverweigerung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt bei der kündigenden Vertragspartei.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer per Einschreiben mit Rückschein an die im Arbeitsvertrag angegebene Wohnanschrift zuzustellen, sofern der Arbeitnehmer nicht nachträglich schriftlich eine andere Anschrift mitgeteilt hat, und dem Arbeitgeber an die Anschrift des im Arbeitsvertrag bezeichneten Sitzes des Arbeitgebers. Die Leistung gilt als erbracht, wenn die Sendung eingetroffen ist, oder wenn die Sendung nicht innerhalb der Annahmefrist eingeht, wenn acht Tage ab dem Tag des ersten Zustellungsversuchs verstrichen sind.
(5) Hat der Arbeitnehmer keinen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz in der Republik Slowenien oder ist der Arbeitnehmer unter der Adresse aus dem vorstehenden Absatz nicht bekannt, ist die Kündigung des Arbeitsvertrags in einem verschlossenen Umschlag auf a dem Arbeitnehmer zugängliche Anschlagtafel am Sitz des Arbeitgebers. Nach Ablauf von acht Tagen gilt die Leistung als erbracht. Ist der Arbeitgeber unter der Anschrift aus dem vorstehenden Absatz nicht bekannt, gilt die Zustellung der Beendigung des Arbeitsvertrags als erfolgt, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsvertrags per Einschreiben mit Rückschein bei der Arbeitsinspektion zustellt.
(6) Auf die Zustellung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses finden die Verfahrensregeln entsprechende Anwendung, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist.
- B) Ordentliche Kündigung
- a) Kündigungsgründe
- Artikel
(Gründe für regelmäßige Stornierung)
(1) Gründe für eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sind:
- Beendigung der Notwendigkeit zur Erbringung bestimmter arbeitsvertraglicher Arbeiten aus wirtschaftlichen, organisatorischen, technischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen auf Seiten des Arbeitgebers (im Folgenden: betrieblicher Grund), oder
- Nichterreichen der erwarteten Arbeitsergebnisse, weil der Arbeitnehmer die Arbeit nicht rechtzeitig, professionell und qualitativ nicht erfüllt, Nichterfüllung der Bedingungen für die Arbeitsausführung, die durch Gesetze und andere auf der Grundlage des Gesetzes erlassene Vorschriften festgelegt wurden, infolge dessen der Arbeitnehmer vertragliche oder sonstige Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann (im Folgenden: Grund der Arbeitsunfähigkeit),
- Verletzung vertraglicher Pflichten oder sonstiger Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (im Folgenden: schuldhafter Grund),
- arbeitsvertragliche Arbeitsunfähigkeit wegen Invalidität nach den Vorschriften der Renten- und Invalidenversicherung oder der Vorschriften über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung behinderter Menschen,
- gescheiterte Probearbeit.
(2) Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers nur kündigen, wenn ein triftiger Grund aus dem vorstehenden Absatz vorliegt, der die Fortsetzung der Beschäftigung im Rahmen des Arbeitsvertrags unmöglich macht.
(3) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber spätestens sechs Monate nach Auftreten eines wichtigen Grundes kündigen. Bei Vorliegen eines schuldhaften Grundes muss der Arbeitgeber spätestens 60 Tage nach Feststellung eines triftigen Grundes und spätestens sechs Monate nach Eintritt eines triftigen Grundes kündigen. Weist der schuldhafte Grund auf Seiten des Arbeitnehmers alle Anzeichen einer Straftat auf, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt kündigen, zu dem der Arbeitgeber einen triftigen schuldhaften Grund für die ordentliche Kündigung festgestellt hat, und für den Täter als solange eine strafrechtliche Verfolgung möglich ist.
(4) Im Falle einer verschuldensbedingten Kündigung des Arbeitnehmers, die alle Anzeichen einer strafbaren Handlung aufweist, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung für die Dauer des Verfahrens untersagen. Während des Arbeitsverbots hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe der Hälfte seines Durchschnittsgehalts in den letzten drei Monaten vor Einleitung des Kündigungsverfahrens.
- Artikel
(unbegründete Kündigungsgründe)
Als ungerechtfertigte Gründe für eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten:
- vorübergehende Abwesenheit von der Arbeit wegen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall oder Pflege von Familienangehörigen nach den Vorschriften zur Krankenversicherung oder Abwesenheit von der Arbeit wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nach den Vorschriften zur Elternschaft,
- Klageerhebung oder Teilnahme an Verfahren gegen den Arbeitgeber wegen Geltendmachung von Verletzungen vertraglicher und sonstiger Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vor einer Schlichtungs-, Gerichts- oder Verwaltungsbehörde,
- Gemeinschaftsmitgliedsschaft,
- Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktivitäten außerhalb der Arbeitszeit,
- Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktivitäten während der Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber,
- die Teilnahme des Arbeitnehmers an einem gesetzlich organisierten Streik,
- Kandidatur für das Amt des Arbeitnehmervertreters und aktuelle oder frühere Ausübung dieses Amtes,
- Wechsel des Arbeitgebers nach Artikel 75 Absatz XNUMX dieses Gesetzes,
- Rasse, Nationalität oder ethnische Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Behinderung, Familienstand, familiäre Verpflichtungen, Schwangerschaft, religiöse und politische Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft,
- Abschluss eines Vertrages über den freiwilligen Militärdienst, einen Vertrag über die Ableistung des Militärdienstes in der Reservezusammensetzung der slowenischen Armee, einen Vertrag über den Dienst im Zivilschutz und die freiwillige Teilnahme der Bürger an Schutz und Rettung gemäß dem Gesetz.
- Artikel
(Kündigung mit Angebot eines neuen Vertrages)
(1) Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit und bietet dem Arbeitnehmer zugleich den Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses an, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anwendung.
(2) Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers nach vorstehendem Absatz an, muss er innerhalb von 15 Tagen nach Zugang des schriftlichen Angebots einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.
(3) Nimmt der Arbeitnehmer in dem im vorstehenden Absatz genannten Fall das Angebot des Arbeitgebers für eine angemessene Beschäftigung auf unbestimmte Zeit an, so hat er keinen Anspruch auf Abfindung, sondern behält den Anspruch auf Rechtsschutz vor dem zuständigen Gericht , wie in anderen Fällen der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Falls sich herausstellt, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags rechtswidrig ist, wird davon ausgegangen, dass der neue Vertrag unter den Bedingungen der Scheidung geschlossen wurde.
(4) Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages für eine angemessene Beschäftigung und auf unbestimmte Zeit nicht an und wird sein Arbeitsverhältnis beendet, so hat er keinen Anspruch auf Abfertigung nach § 108 dieses Gesetzes.
(5) Eine angemessene Beschäftigung ist eine Beschäftigung, für die die gleiche Art und der gleiche Bildungsstand erforderlich ist, wie sie für die Arbeitsleistung erforderlich waren, für die der Arbeitnehmer einen früheren Arbeitsvertrag hatte, und für die Arbeitszeit, die nach dem früheren Arbeitsvertrag vereinbart wurde. und der Arbeitsort nicht mehr als drei Autostunden in beide Richtungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder organisierten Verkehrsmitteln des Arbeitgebers vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist.
(6) Für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine unangemessene neue Stelle annimmt, hat er Anspruch auf einen anteiligen Teil der Abfindung in der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Höhe.
(7) Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses nicht an, hat er dem Arbeitsamt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Beginn der Kündigungsfrist mitzuteilen.
- Artikel
(Kündigung mit dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrages bei einem anderen Arbeitgeber)
(1) Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer bereits während der Kündigungsfrist nach Absatz 108 des vorstehenden Artikels bei einem anderen Arbeitgeber ein neuer geeigneter Arbeitsplatz auf unbestimmte Zeit durch den Arbeitgeber oder das Zeitarbeitsunternehmen angeboten wird und der schließt der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ab, ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung einer Abfindung gemäß § XNUMX dieses Gesetzes verpflichtet, wenn sich der andere Arbeitgeber im Arbeitsvertrag verpflichtet, die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bei beiden Arbeitgebern hinsichtlich der Mindestkündigungsfrist zu berücksichtigen und Anspruch auf Abfindung.
(2) Ist der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers gekündigt hat, Mehrheitseigner des Unternehmens, in dem er dem Arbeitnehmer eine neue geeignete Beschäftigung angeboten hat, haftet er dem Arbeitnehmer gegenüber als Gesamtschuldner für den übertragenen Abfertigungsanspruch und sonstige Ansprüche daraus des neuen Arbeitgebers, im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrags durch den neuen Arbeitgeber ohne Willen oder Verschulden des Arbeitnehmers oder im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrags gemäß Artikel 111 dieses Gesetzes, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt Vertragsabschluss innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem neuen Arbeitgeber.
(3) Der Arbeitgeber aus dem vorstehenden Absatz, der nicht Mehrheitseigentümer des Unternehmens ist, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, haftet subsidiär für die Ansprüche des Arbeitnehmers in den Fällen und in den Grenzen des vorstehenden Absatzes.
- b) Kündigungsfristen
- Artikel
(Kündigungsfristen)
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag innerhalb der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Kündigungsfrist kündigen, wobei die Vertragsparteien bei der Festlegung die Mindestdauer der Kündigungsfrist nach diesem Gesetz zu berücksichtigen haben.
- Artikel
(Mindestkündigungsfristen)
(1) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber wegen erfolgloser Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage.
(2) Bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist:
- bis zu einem Jahr Beschäftigung beim Arbeitgeber 15 Tage,
- 30 Tage ab einem Jahr Beschäftigung beim Arbeitgeber.
Mit dem Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, jedoch nicht länger als 60 Tage.
(3) Bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit beträgt die Kündigungsfrist:
- bis zu einem Jahr Beschäftigung beim Arbeitgeber 15 Tage,
- von ein bis zwei Jahren Beschäftigung beim Arbeitgeber 30 Tage.
Nach zweijähriger Anstellung beim Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist von 30 Tagen um zwei Tage für jedes vollendete Jahr der Anstellung beim Arbeitgeber auf maximal 60 Tage.
Nach 25 Dienstjahren beim Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist 80 Tage, sofern nicht tarifvertraglich auf der Tätigkeitsebene eine andere Kündigungsfrist festgelegt ist, mindestens jedoch 60 Tage.
(4) Bei verschuldeter Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist 15 Tage.
(5) Als Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber gilt auch die Beschäftigungszeit bei seinen rechtlichen Vorfahren.
- Artikel
(Ablauf der Kündigungsfrist)
Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach Zustellung der Kündigung oder später an einem vom Arbeitgeber gemäß dem Sozialplan bei der Beendigung des Arbeitsvertrags festgelegten Tag.
- Artikel
(Barrückerstattung statt Kündigungsfrist)
(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können anstelle eines Teils oder der gesamten Kündigungsfrist eine angemessene finanzielle Abfindung vereinbaren.
(2) Die Vereinbarung aus dem vorstehenden Absatz bedarf der Schriftform.
- Artikel
(Rechte und Pflichten der Parteien während der Kündigungsfrist)
(1) Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so hat der Arbeitnehmer das Recht, während der Kündigungsfrist der Arbeit fernzubleiben, um eine neue Beschäftigung zu finden, mit Anspruch auf Lohnersatz für mindestens zwei Stunden pro Woche.
(2) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes ist bei einer dienstlichen oder arbeitsunfähigen Kündigung der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer keinen neuen Arbeitsvertrag nach § 91 Abs. XNUMX dieses Gesetzes anbietet und die Einstellung anzeigt Dienststelle der Vertragsbeendigung, muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, an mindestens einem Tag in der Woche von der Arbeit fernzubleiben, um an Maßnahmen im Bereich des Arbeitsmarktes nach Maßgabe der Vorschriften zur Regulierung des Arbeitsmarktes teilzunehmen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit gemäß dem vorstehenden Absatz eine Lohnentschädigung in Höhe von 70 Prozent der Bemessungsgrundlage aus § 137 Abs. XNUMX dieses Gesetzes zu zahlen.
- c) Entlassung einer großen Zahl von Mitarbeitern aus betrieblichen Gründen
- Artikel
(größere Anzahl von Arbeitern)
Ein Arbeitgeber, der feststellt, dass die Arbeit innerhalb von 30 Tagen aus geschäftlichen Gründen entbehrlich wird:
- mindestens 10 Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber mit mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmern,
- mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber, der mindestens 100, aber weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigt,
- mindestens 30 Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber mit 300 oder mehr Arbeitnehmern,
ist verpflichtet, einen Sozialplan aufzustellen.
- Artikel
(Informations- und Anhörungspflicht der Gewerkschaft)
(1) Der Arbeitgeber muss die Gründe für die Beendigung des Arbeitsbedarfs, die Anzahl und Kategorien aller beschäftigten Arbeitnehmer, die voraussichtlichen Kategorien der entlassenen Arbeitnehmer, den voraussichtlichen Zeitraum des Bedarfs an Arbeitnehmern so bald wie möglich schriftlich mitteilen Die Arbeit wird eingestellt, und die vorgeschlagenen Kriterien zur Bestimmung entlassener Arbeitnehmer werden zuerst den Gewerkschaften beim Arbeitgeber mitgeteilt.
(2) Der Arbeitgeber berät sich im Hinblick auf eine Einigung mit den Gewerkschaften des Arbeitgebers im Vorfeld über die vorgeschlagenen Kriterien für die Bestimmung von entlassenen Arbeitnehmern und bei der Ausarbeitung eines Programms für die Entlassung von Arbeitnehmern über Möglichkeiten zu deren Verhinderung und Begrenzung Zahl der Kündigungen und über mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und Abmilderung nachteiliger Folgen.
(3) Der Arbeitgeber muss dem Arbeitsamt eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz XNUMX dieses Artikels übermitteln.
- Artikel
(Meldepflicht beim Arbeitsamt)
(1) Über das Verfahren zur Feststellung der Beendigung der Arbeitsbedürftigkeit einer großen Zahl von Arbeitnehmern, über die nach dem vorstehenden Artikel durchgeführte Anhörung, über die Gründe für die Beendigung der Arbeitsbedürftigkeit von Arbeitnehmern, die Zahl und Kategorien aller beschäftigten Arbeitnehmer, über die vorgesehenen Kategorien von entlassenen Arbeitnehmern und über den voraussichtlichen Termin, in dem die Arbeitsbedürftigkeit endet, hat der Arbeitgeber das Arbeitsamt schriftlich zu benachrichtigen.
(2) Der Arbeitgeber muss den Gewerkschaften aus dem ersten Absatz des vorherigen Artikels eine Kopie der schriftlichen Mitteilung aus dem vorstehenden Absatz übermitteln.
(3) Der Arbeitgeber kann die Arbeitsverträge entlassener Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des angenommenen Programms zur Entlassung entlassener Arbeitnehmer kündigen, jedoch nicht vor Ablauf der 30-Tage-Frist ab Erfüllung der in Absatz XNUMX genannten Pflichten dieses Artikels.
- Artikel
(Sonderprogramm)
(1) Der Sozialplan muss enthalten:
- die Gründe für die Beendigung des Arbeitsbedarfs,
- Maßnahmen, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmern möglichst zu verhindern oder einzuschränken, wobei der Arbeitgeber die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung unter veränderten Bedingungen zu prüfen hat,
- Liste der entlassenen Arbeitnehmer,
- Maßnahmen und Kriterien für die Auswahl von Maßnahmen zur Milderung der nachteiligen Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie z.
(2) Der Sozialplan ist wirtschaftlich zu bewerten.
- Artikel
(Kriterien zur Bestimmung entlassener Arbeitnehmer)
(1) Der Arbeitgeber formuliert einen Vorschlag für Kriterien zur Bestimmung entlassener Arbeitnehmer. Im Einvernehmen mit der Gewerkschaft des Arbeitgebers kann der Arbeitgeber anstelle der Kriterien aus dem Tarifvertrag eigene Kriterien für die Bestimmung von entlassenen Arbeitnehmern formulieren.
(2) Bei der Bestimmung der Kriterien für die Feststellung entlassener Arbeitnehmer sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Berufsausbildung oder Berufsqualifikation des Arbeitnehmers und die erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten,
- Arbeitserfahrung,
- Arbeitsleistung,
- Dienstjahre,
- Gesundheitszustand,
- sozialer Status des Arbeitnehmers und
- dass er Elternteil von drei oder mehr minderjährigen Kindern oder alleiniger Ernährer einer Familie mit minderjährigen Kindern ist.
(3) Bei der Bestimmung von Arbeitnehmern, deren Arbeit entbehrlich wird, haben bei gleichen Kriterien sozial schlechter gestellte Arbeitnehmer Vorrang bei der Aufrechterhaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses.
(4) Vorübergehende Abwesenheit eines Arbeitnehmers von der Arbeit wegen Krankheit oder Unfall, Pflege eines Familienangehörigen oder Schwerbehinderten, Elternzeit oder Schwangerschaft darf kein Kriterium für die Feststellung der Entlassung sein.
- Artikel
(Kooperation und Rolle des Arbeitsamtes)
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Vorschläge des Arbeitsamtes über mögliche Maßnahmen zur Verhinderung oder möglichst weitgehenden Begrenzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmern und Maßnahmen zur Milderung der nachteiligen Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen und zu berücksichtigen Arbeitsverhältnis.
(2) Auf Antrag des Arbeitsvermittlers darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers nicht vor Ablauf der 60-tägigen Frist ab Erfüllung der in § 100 Absatz XNUMX dieses Gesetzes genannten Pflichten kündigen.
č) Beendigung des Arbeitsvertrages im Insolvenzverfahren, Zwangskündigungsverfahren und in anderen Fällen der Kündigung des Arbeitgebers
- Artikel
(Konkurs, Zwangsliquidation)
(1) Im Konkurs- oder Zwangsliquidationsverfahren kann der Geschäftsführer mit einer Frist von 15 Tagen die Arbeitsverträge von Arbeitnehmern kündigen, deren Arbeit durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder der Zwangsliquidation beim Arbeitgeber entbehrlich geworden ist.
(2) Vor der Kündigung der Arbeitsverträge einer großen Zahl von Arbeitnehmern muss der Betriebsleiter die Pflichten aus Artikel 99 Absatz 99 und XNUMX dieses Gesetzes erfüllen und sich mit den Gewerkschaften aus Artikel XNUMX Absatz XNUMX dieses Gesetzes darüber beraten Möglichkeiten zur Verhinderung und Begrenzung der Zahl der Kündigungen und über mögliche Maßnahmen zur Verhinderung und Milderung schädlicher Folgen.
(3) Im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrags einer großen Zahl von Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber auch die Pflichten zur Unterrichtung des Arbeitsamts aus Artikel 100 Absätze XNUMX und XNUMX dieses Gesetzes erfüllen.
- Artikel
(Zwangsabrechnung)
(1) Im Falle eines gerichtlich bestätigten Zwangsausgleichs kann der Arbeitgeber die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer mit einer Frist von 30 Tagen kündigen, wenn die Beendigung der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer im Sanierungsplan vorgesehen ist als eine der besonderen Maßnahmen der Finanzsanierung.
(2) Vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Vielzahl von Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber alle Pflichten aus dem Kapitel über die betriebsbedingte Kündigung einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu erfüllen.
- Artikel
(Anspruch auf Abfindung)
Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag im Konkursverfahren, Zwangsliquidationsverfahren oder im Falle eines bestätigten Zwangsausgleichs beendet wurde, haben Anspruch auf eine Abfindung gemäß Artikel 108 dieses Gesetzes.
- Artikel
(sonstige Fälle der Kündigung des Arbeitgebers)
(1) In sonstigen Kündigungsfällen des Arbeitgebers kann der Arbeitgeber nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsverträge der beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.
(2) Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag gemäß dem vorstehenden Absatz beendet wurde, haben Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 108 dieses Gesetzes.
(3) Der Arbeitgeber kann allein oder gemeinsam mit anderen Arbeitgebern einen Fonds bilden, aus dem die in § 108 dieses Gesetzes genannten Ansprüche bezahlt werden.
- d) Abfindung
- Artikel
(Abfindung)
(1) Ein Arbeitgeber, der ein Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit kündigt, ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Grundlage für die Berechnung der Abfindung ist das durchschnittliche Monatsgehalt, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten vor der Kündigung erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte.
(2) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von:
- 1/5 der Bemessungsgrundlage aus dem vorstehenden Absatz für jedes Arbeitsjahr für den Arbeitgeber, wenn er länger als ein Jahr bis zu zehn Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt war,
- 1/4 der Grundlage aus dem vorstehenden Absatz für jedes Arbeitsjahr für den Arbeitgeber, wenn er länger als zehn bis 20 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt ist,
- 1/3 der Grundlage aus dem vorigen Absatz für jedes Arbeitsjahr für den Arbeitgeber, wenn er länger als 20 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt ist.
(3) Arbeit für den Arbeitgeber gilt auch als Arbeit für seine Rechtsvorfahren.
(4) Die Höhe der Abfindung darf das Zehnfache der Bemessungsgrundlage aus Absatz 10 dieses Artikels nicht überschreiten, sofern im Tarifvertrag auf Tätigkeitsebene nichts anderes bestimmt ist.
(5) Im Zwangsausgleichsverfahren können sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber schriftlich über die Art, Form oder Herabsetzung der Höhe der Abfindung nach Absatz XNUMX dieses Artikels einigen, wenn eine größere Zahl von Arbeitsplätzen vorliegt der Arbeitgeber würde wegen der Zahlung einer Abfindung bedroht.
(6) Soweit der Tarifvertrag auf der Tätigkeitsebene nichts anderes bestimmt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen.
- C) Außerordentliche Kündigung
- Artikel
(allgemein)
(1) Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn Gründe nach diesem Gesetz vorliegen und unter Berücksichtigung aller Umstände und Interessen beider Vertragsparteien eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist zum Ende der Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der Zeit, für die ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
(2) Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages muss durch den Vertragspartner spätestens 30 Tage nach Feststellung des Grundes für die außerordentliche Kündigung und spätestens sechs Monate nach Entstehung des Grundes erfolgen. Bei Vorliegen eines schuldhaften Grundes auf Seiten des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, der alle Anzeichen einer strafbaren Handlung aufweist, kann der Vertragspartner das Arbeitsverhältnis innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des Grundes für die außerordentliche Kündigung kündigen Täter, solange eine strafrechtliche Verfolgung möglich ist.
- a) Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
- Artikel
(Gründe seitens des Arbeitnehmers)
(1) Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers außerordentlich kündigen:
- wenn der Arbeitnehmer eine vertragliche oder sonstige Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und der Verstoß alle Anzeichen einer Straftat aufweist,
- wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen vertragliche oder sonstige Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstößt,
- wenn der Arbeitnehmer im Auswahlverfahren falsche Angaben gemacht oder die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Bewerber nachgewiesen hat,
- wenn der Arbeitnehmer an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht zur Arbeit erscheint und dem Arbeitgeber die Gründe seiner Abwesenheit nicht mitteilt, obwohl er dies tun sollte und könnte,
- wenn dem Arbeitnehmer die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Arbeitsverhältnis durch rechtskräftige Entscheidung untersagt wird oder gegen ihn eine Erziehungs-, Sicherheits- oder Schutzmaßnahme oder eine Ordnungswidrigkeitsstrafe verhängt wird, die ihn länger als sechs Monate an der Erwerbstätigkeit hindert, oder wenn er wegen mehr als sechsmonatiger Abwesenheit von der Arbeit eine Freiheitsstrafe verbüßen muss,
- wenn der Arbeitnehmer den Wechsel und die tatsächliche Arbeitsleistung beim übernehmenden Arbeitgeber verweigert,
- wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung des Arbeitsvertrags unentschuldigt zur Arbeit zurückkehrt,
- wenn der Arbeitnehmer während der Zeit der krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit von der Arbeit den Anordnungen des zuständigen Arztes, des bestellten Arztes oder der ärztlichen Kommission nicht Folge leistet oder während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausübt oder von seinem Arbeitsort anreist Aufenthalt ohne Zustimmung des zuständigen Arztes, des bestellten Arztes oder der ärztlichen Kommission.
(2) In dem im vorstehenden Absatz vierter Gedankenstrich genannten Fall endet der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers am ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit von der Arbeit, wenn er bis zur Zustellung der außerordentlichen Kündigung nicht zur Arbeit zurückkehrt.
(3) In dem im ersten, zweiten und fünften Gedankenstrich des ersten Absatzes dieses Artikels genannten Fall kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Einleitung des Verfahrens zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsvertrags die Arbeitsleistung für die Dauer von untersagen das Verfahren. Während des Arbeitsverbots hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe der Hälfte seines Durchschnittsgehalts in den letzten drei Monaten vor Einleitung des Kündigungsverfahrens.
- b) Außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers
- Artikel
(Gründe seitens des Arbeitgebers)
(1) Ein Arbeitnehmer kann einen Arbeitsvertrag außerordentlich kündigen, wenn:
- der Arbeitgeber ihm länger als zwei Monate keine Arbeit zur Verfügung gestellt und ihm den gesetzlichen Lohnausgleich nicht gezahlt hat,
- er aufgrund eines Beschlusses der zuständigen Aufsichtsbehörde über das Verbot der Durchführung des Arbeitsprozesses oder das Verbot des Einsatzes von Arbeitsmitteln länger als 30 Tage nicht zur Arbeitsleistung befähigt war und der Arbeitgeber ihm die gesetzlich vorgeschriebene Zahlung nicht geleistet hat Lohnausgleich,
- der Arbeitgeber ihm mindestens zwei Monate lang kein Gehalt oder ein wesentlich geringeres Gehalt gezahlt hat,
- der Arbeitgeber ihn nicht zweimal hintereinander oder innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten bis zur gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Frist bezahlt hat,
- der Arbeitgeber seine Sozialversicherungsbeiträge für drei aufeinanderfolgende Monate oder innerhalb von sechs Monaten nicht vollständig entrichtet hat,
- der Arbeitgeber die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht gewährleistet hat und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor aufgefordert hat, die unmittelbar drohende und unvermeidbare Gefahr für Leben oder Gesundheit zu beseitigen,
- der Arbeitgeber ihm die Gleichbehandlung nach Artikel 6 dieses Gesetzes nicht zugesichert hat,
- der Arbeitgeber keinen Schutz vor sexueller und anderer Belästigung oder Misshandlung am Arbeitsplatz gemäß Artikel 47 dieses Gesetzes gewährt hat.
(2) Vor der außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schriftlich an die Erfüllung der Pflichten zu erinnern und Verstöße der Arbeitsinspektion schriftlich anzuzeigen. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht nach oder behebt er den Verstoß nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt einer schriftlichen Abmahnung, kann der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit einer weiteren Frist von 30 Tagen ab § 109 Abs dieser Akt.
(3) Im Falle der Kündigung aufgrund von Handlungen nach Absatz XNUMX dieses Artikels hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, die für den Fall einer ordentlichen Beendigung des Arbeitsvertrags aus geschäftlichen Gründen bestimmt ist, und auf eine Entschädigung mindestens in die Höhe des Zahlungsausfalls für die Kündigungsfrist.
Č) Besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz
- Artikel
(Arbeitnehmervertreter)
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ein Mitglied des Betriebsrats, ein Betriebsrat, ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer, ein Arbeitnehmervertreter im Anstaltsrat und
- an einen ernannten oder gewählten Gewerkschaftsvertreter,
ohne Zustimmung des Betriebsrats oder der Arbeitnehmer, die ihn gewählt haben, oder der Gewerkschaft, wenn er nach Gesetz, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag handelt, es sei denn, er lehnt aus betrieblichen Gründen die angebotene Eignung ab Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber oder wenn es sich um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsverfahren des Arbeitgebers handelt.
(2) Der Kündigungsschutz für die Personen des vorstehenden Absatzes besteht für die gesamte Dauer der Wahrnehmung ihrer Funktion und für ein weiteres Jahr nach deren Beendigung.
- Artikel
(Aussetzung der Kündigung)
(1) Nehmen die Gewerkschaft, der Betriebsrat oder die Arbeitnehmer, die die Arbeitnehmervertretung gewählt haben, eine ablehnende Stellungnahme zu einer ordentlichen Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus Verschulden oder einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages ab und die Arbeitnehmervertretung repräsentative Anträge des Arbeitgebers, die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsvertrags wegen Kündigung auszusetzen, wird die Kündigung des Arbeitsvertrags nicht 30 Tage nach Zustellung der Kündigung oder bis zum Ablauf der Schlichtungs- oder Schlichtungsfrist wirksam oder Rechtsschutz.
(2) Vereinbaren die Arbeitnehmervertretung und der Arbeitgeber eine Beilegung des Streits vor einem Schiedsgericht, so wird die Aussetzung der Wirksamkeit der kündigungsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem vollstreckbaren Schiedsspruch verlängert.
(3) Wenn der Arbeitnehmervertreter in den in Absatz XNUMX dieses Artikels genannten Fällen die Rechtswidrigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht und spätestens bei Klageerhebung dem Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorschlägt wird die Aussetzung der Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsvertrags wegen der Kündigung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Vorschlag zum Erlass einstweiliger Anordnungen verlängert.
(4) Während der Aussetzung der kündigungsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem rechtskräftigen Schiedsspruch oder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmervertreter die Erbringung von Arbeitsleistungen untersagen, die nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen die Ausübung der Arbeitnehmervertreterfunktion, während dieser Zeit hat er jedoch einen Gehaltsausgleich in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen Gehalts des Arbeitnehmervertreters in den letzten drei Monaten vor der Beendigung zu leisten.
- Artikel
(Beschäftigte vor dem Ruhestand)
(1) Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer, der das 58. Lebensjahr vollendet hat, oder einem Arbeitnehmer, der bis zu fünf Jahre das Rentenalter erreicht hat, vor Erfüllung der Voraussetzungen für die Altersrente ein Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen nicht ohne seine schriftliche Kündigung kündigen Zustimmung, bis der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente erfüllt.
(2) Der Schutz nach dem vorstehenden Absatz besteht nicht:
- wenn dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Barabfindung aus der Arbeitslosenversicherung bis zum Vorliegen der Altersrentenvoraussetzungen zugesichert wird,
- wenn dem Arbeitnehmer eine neue geeignete Beschäftigung beim Arbeitgeber nach Artikel 91 Absatz 92 oder nach Artikel XNUMX dieses Gesetzes angeboten wird,
- für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags bereits die Bedingungen für den Kündigungsschutz gemäß diesem Artikel erfüllt, außer im Fall des Abschlusses eines Arbeitsvertrags gemäß dem vorstehenden Absatz,
- bei Einleitung des Kündigungsverfahrens des Arbeitgebers.
(3) Um festzustellen, ob die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber Daten aus den Sammlungen des Slowenischen Instituts für Renten- und Invalidenversicherung erhalten.
- Artikel
(Eltern)
(1) Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft oder einer Arbeitnehmerin, die ein Kind bis zu einem Jahr stillt, sowie gegenüber Eltern während der Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit nicht verkürzt in der Form kündigen einer vollständigen Abwesenheit von der Arbeit und für einen weiteren Monat nach Inanspruchnahme dieses Urlaubs.
(2) Während der Zeit und in den Fällen des vorstehenden Absatzes darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die sonst für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Einstellung eines neuen Arbeitnehmers erforderlich ist.
(3) Arbeitnehmer dürfen ihr Arbeitsverhältnis während des im ersten Absatz dieses Artikels genannten Zeitraums nicht aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers beenden.
(4) Ist dem Arbeitgeber die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung oder während der Kündigungsfrist nicht bekannt, so gilt der besondere gesetzliche Kündigungsschutz, wenn die Arbeitnehmerin sofort oder bei unverschuldeten Hindernissen unverzüglich danach handelt ihre Kündigung, jedoch nicht nach Ablauf der Kündigungsfrist, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt, die durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird.
(5) Ungeachtet der Bestimmungen des ersten und dritten Absatzes dieses Artikels kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag und der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit vorheriger Zustimmung des Arbeitsaufsichtsbeamten kündigen, wenn Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen oder aufgrund der Einleitung eines Kündigungsverfahrens des Arbeitgebers.
- Artikel
(Behinderung und krankheitsbedingter Arbeitsausfall)
(1) Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitsvertrag mit einem behinderten Menschen wegen der Unfähigkeit, eine arbeitsvertragliche Arbeit zu verrichten, wegen einer Behinderung und aus betrieblichem Grund in den Fällen und unter den Voraussetzungen kündigen, die durch Vorschriften bestimmt werden Renten- und Invaliditätsversicherung oder durch Verordnungen, die die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen regeln.
(2) Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für einen behinderten Menschen nach dem vorstehenden Absatz gelten hinsichtlich der Arbeitnehmerrechte die für die betriebsbedingte Kündigung geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist durch Sonderregelungen geregelt sind, sowie im Hinblick auf einen besonderen Kündigungsschutz.
(3) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit gekündigt wird und der wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall zum Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeit fernbleibt, ist zu kündigen dem Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnimmt oder wieder aufnehmen soll, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist.
(4) Der Schutz nach diesem Artikel gilt nicht im Falle der Einleitung eines Verfahrens zur Kündigung des Arbeitgebers.
- Artikel
(mehrfacher Kündigungsschutz)
Wird einem einzelnen Arbeitnehmer aufgrund seines Status ein mehrfacher Kündigungsschutz gewährt, greift ein stärkerer gesetzlicher Schutz.
- Beendigung eines Arbeitsvertrags aufgrund eines Gerichtsurteils
- Artikel
(Beendigung eines Arbeitsvertrags aufgrund eines Gerichtsurteils)
(1) Stellt das Gericht fest, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtswidrig ist, aber unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich wäre, so kann es die Dauer des Arbeitsverhältnisses festsetzen auf Vorschlag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, längstens jedoch bis zur gerichtlichen Entscheidung der ersten Instanz, die Dienstzeit und sonstige Rechte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis anerkennt und dem Arbeitnehmer eine angemessene Geldentschädigung in Höhe von a maximal 18 Monatslöhne des Arbeitnehmers, gezahlt in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(2) Die Höhe der Geldentschädigung wird vom Gericht nach Maßgabe der Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers, der Möglichkeiten des Arbeitnehmers zur Neubeschäftigung und der Umstände, die zur rechtswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, sowie unter Berücksichtigung der Rechte festgesetzt die der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat.
(3) Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kann den Vorschlag aus Absatz XNUMX dieses Artikels bis zum Abschluss der Hauptverhandlung vor dem Gericht erster Instanz durchsetzen.
(4) Das Gericht bestimmt den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch für den Fall, dass eine der Vertragsparteien den Arbeitsvertrag anficht und das Gericht feststellt, dass der Vertrag unwirksam ist.
- Kündigung des Arbeitsvertrages durch das Gesetz selbst
- Artikel
(Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen festgestellter Erwerbsunfähigkeit und Erlöschen der Arbeitserlaubnis)
(1) Der Arbeitsvertrag erlischt nach dem Gesetz, wenn die dem Arbeitnehmer zugestellte Entscheidung über die festgestellte Invalidität der I. Stufe oder über den Erwerb des Anspruchs auf Invalidenrente rechtskräftig geworden ist.
(2) Ein von einem Ausländer oder Staatenlosen abgeschlossener Arbeitsvertrag endet nach dem Gesetz mit dem Ende der Geltungsdauer der einheitlichen Erlaubnis nach Maßgabe des Ausländereinreise- und Aufenthaltsrechts und Saisonarbeitserlaubnis, wie durch das Gesetz bestimmt, das die Beschäftigung, Selbständigkeit und Arbeit von Ausländern regelt.
III. RECHTE, PFLICHTEN UND VERANTWORTUNG AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS
- Praktikum machen
- Artikel
(allgemein)
Gesetzlich oder tarifvertraglich auf der Tätigkeitsebene kann geregelt werden, dass jeder, der zum ersten Mal ins Berufsleben einsteigt, entsprechend Art und Niveau der Berufsausbildung und dem Ausbildungsziel einen Arbeitsvertrag als Auszubildender abschließt sie zur selbstständigen Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis.
- Artikel
(Praktikumsdauer)
(1) Ein Praktikum kann höchstens ein Jahr dauern, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
(2) Das Praktikum kann bei Teilzeitbeschäftigung anteilig verlängert werden, höchstens jedoch um sechs Monate.
(3) Die Dauer des Praktikums verlängert sich um die Zeit der entschuldigten Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die länger als 20 Arbeitstage dauert, ausgenommen die Zeit des Jahresurlaubs.
(4) Die Dauer des Praktikums kann auf Vorschlag der Mentorin bzw. des Mentors verkürzt werden, jedoch nur bis zur Hälfte der ursprünglich festgelegten Dauer.
- Artikel
(Durchführung eines Praktikums)
(1) Während der Dauer des Praktikums hat der Arbeitgeber dem Auszubildenden eine Ausbildung zur selbstständigen Arbeitsleistung nach Maßgabe des Programms zu ermöglichen.
(2) Die Dauer, der Ablauf des Praktikums, das Programm, die Betreuung sowie die Art und Weise der Begleitung und Auswertung des Praktikums werden durch Gesetz, sonstige Regelungen oder Tarifverträge auf Tätigkeitsebene festgelegt.
(3) Am Ende des Praktikums muss der Praktikant eine Prüfung ablegen, die integraler und abschließender Bestandteil des Praktikums ist und vor Ende der Praktikumszeit abgelegt wird.
- Artikel
(Beschränkung der Kündigung des Praktikanten durch den Arbeitgeber)
Während der Dauer des Praktikums darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Praktikanten nicht kündigen, es sei denn, es liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor oder im Falle der Einleitung eines Verfahrens zur Kündigung des Arbeitgebers oder Zwangsausgleich.
- Artikel
(freiwilliges Praktikum)
(1) Soweit nach einem Spezialgesetz ein Praktikum durchgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schließen (freiwilliges Praktikum), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Dauer und Durchführung des Praktikums, Arbeitszeitbegrenzung , Pausen und Ruhezeiten gelten für den intern. Ersatz arbeitsbedingter Auslagen, Schadensersatzpflicht und Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes.
(2) Der Vertrag über das freiwillige Praktikum ist schriftlich abzuschließen.
- Experimentelle Arbeit
- Artikel
(experimentelle Arbeit)
(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbaren.
(2) Die Probezeit dauert höchstens sechs Monate. Bei vorübergehender Abwesenheit vom Arbeitsplatz kann die Probezeit verlängert werden.
(3) Während der Probezeit kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen.
(4) Stellt der Arbeitgeber während der Dauer oder am Ende der Probezeit fest, dass der Arbeitnehmer die Probezeit nicht erfolgreich absolviert hat, kann er das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ordentlich kündigen.
(5) Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können anstelle eines Teils oder der gesamten Kündigungsfrist eine angemessene Geldentschädigung nach Maßgabe des § 96 dieses Gesetzes vereinbaren.
(6) Während der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers auch dann kündigen, wenn Gründe zur außerordentlichen Kündigung oder aufgrund des Arbeitgeberkündigungs- oder Zwangsausgleichsverfahrens vorliegen.
(7) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen erfolglos absolvierter Probearbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Abfindung, die für den Fall der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen vorgesehen ist.
- Bezahlung für Arbeit
- Artikel
(Art der Zahlungen)
(1) Die Bezahlung der arbeitsvertraglichen Arbeit besteht aus einem Gehalt, das stets in Geld zu erfolgen hat, und allen anderen Entgeltarten, sofern dies tarifvertraglich vorgesehen ist. Beim Lohn muss der Arbeitgeber das gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Minimum berücksichtigen, das den Arbeitgeber direkt bindet.
(2) Das Gehalt setzt sich aus dem Grundgehalt, einem Teil des Arbeitsleistungsgehalts und Sonderzahlungen zusammen. Bestandteil des Gehalts ist auch die Vergütung für die Geschäftsleistung, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder einem Arbeitsvertrag vereinbart ist.
(3) Für die Zeit einer Pause während der Tagesarbeit erhält der Arbeitnehmer Entgelt, als ob er arbeiten würde.
- Artikel
(Grundgehalt, Leistung, Boni)
(1) Das Grundgehalt wird unter Berücksichtigung der Komplexität der Tätigkeit bestimmt, für die der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
(2) Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Umfang der Arbeit bestimmt, für die der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
(3) Für besondere Arbeitsverhältnisse, die sich aus der Arbeitszeitverteilung ergeben, werden Zuschläge festgesetzt, und zwar für Nachtarbeit, Mehrarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Arbeit an arbeitsfreien Tagen nach dem Gesetz. Zuschläge für besondere Arbeitsbedingungen, die sich aus besonderen Arbeitsbelastungen, nachteiligen Umwelteinflüssen und Arbeitsgefahren ergeben, die nicht in der Komplexität der Arbeit enthalten sind, können durch Tarifvertrag festgelegt werden.
(4) Die Höhe der Zulagen aus dem vorstehenden Absatz kann im Tarifvertrag in einem Nominalbetrag oder als Prozentsatz des Vollzeitgrundgehalts oder des entsprechenden Stundensatzes festgelegt werden.
- Artikel
(Höhe der Zulagen)
(1) Dem Arbeitnehmer stehen Zulagen für Arbeiten unter besonderen Arbeitsbedingungen zu, die sich aus der Arbeitszeitverteilung ergeben:
- für Nachtarbeit,
- für Überstunden,
- für die Arbeit am Sonntag,
- für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und arbeitsfreien Tagen.
(2) Die Höhe der Zuschläge aus dem vorstehenden Absatz wird durch einen Tarifvertrag auf Tätigkeitsebene festgelegt.
(3) Die gesetzliche Zulage für die Sonntagsarbeit und die gesetzliche Zulage für die Arbeit an arbeitsfreien Tagen schließen einander aus.
(4) Zulagen werden nur für die Zeit berechnet, in der der Arbeitnehmer unter den Bedingungen gearbeitet hat, für die die Zulage fällig ist.
- Artikel
(Dienstleistungszulage)
(1) Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Dienstzeitvergütung.
(2) Die Höhe der Dienstalterszulage wird im Tarifvertrag auf der Tätigkeitsebene festgelegt.
- Artikel
(Ersatz von berufsbedingten Auslagen)
(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Kosten für die Verpflegung während der Arbeit, für den Weg zur und von der Arbeit sowie für die Erfüllung bestimmter Aufgaben und Aufgaben auf einer Dienstreise zu ersetzen.
(2) Ist die Höhe des Arbeitskostenersatzes nicht tarifvertraglich auf Tätigkeitsebene festgelegt, so bestimmt sie sich durch Satzung.
(3) Erhöhen sich aus Gründen des Arbeitnehmers nachträglich die Fahrtkosten zur und von der Arbeit, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung der erhöhten Fahrtkosten zur und von der Arbeit, wenn dies in § XNUMX Abs der Tarifvertrag auf Tätigkeitsebene oder solche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die arbeitsbedingten Auslagen monatlich gemäß § 134 dieses Gesetzes zu erstatten.
- Artikel
(Rückgang)
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einem Arbeitnehmer mit Anspruch auf Jahresurlaub Urlaubsgeld mindestens in Höhe des Mindestlohns zu zahlen.
(2) Der Regress ist spätestens zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
(3) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann der Tarifvertrag auf der Tätigkeitsebene eine spätere Frist für die Zahlung des Urlaubsgeldes festlegen, spätestens jedoch bis zum 1. November des laufenden Kalenderjahres.
(4) Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf nur einen verhältnismäßigen Teil des Jahresurlaubs, so hat er nur Anspruch auf einen verhältnismäßigen Teil des Urlaubsgeldes.
(5) Hat ein Arbeitnehmer einen Teilzeitarbeitsvertrag, so hat er Anspruch auf Urlaubsgeld im Verhältnis zu der Arbeitszeit, für die er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, außer in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeitet gemäß Artikel 67 dieses Gesetzes.
- Artikel
(Abfindung bei Pensionierung)
(1) Soweit der Tarifvertrag auf der Tätigkeitsebene nichts anderes bestimmt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer, der seit mindestens fünf Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt ist und in den Ruhestand tritt, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen in Höhe von zwei durchschnittlichen Monatslöhnen in der Republik Slowenien für die letzten drei Monate oder in Höhe von zwei durchschnittlichen Monatslöhnen des Arbeitnehmers für die letzten drei Monate, wenn dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. Der Arbeitgeber kann eine Abfindung an die Sonderversicherung zahlen.
(2) Wird der Arbeitnehmer nach dem Eintritt in den Ruhestand wieder eingestellt, so hat er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem vorstehenden Absatz.
(3) Geht ein Arbeitnehmer, der mindestens fünf Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, in Teilpension, so hat er Anspruch auf eine Abfindung im Verhältnis zum Arbeitgeber, mit dem das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, und auf eine neue Abfindung für kürzere Arbeitszeiten abgeschlossen ist.
(4) Der Arbeitgeber ist im Falle des Eintritts in den Ruhestand verpflichtet, einem Arbeitnehmer, der in Teilzeit arbeitet und seit mindestens fünf Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt ist, eine Abfindung im Verhältnis zu der Arbeitszeit zu zahlen, für die der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, außer in Fällen, in denen der Arbeitnehmer Teilzeit gemäß Artikel 67 dieses Gesetzes arbeitet.
(5) Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine Abfindung nach Absatz 108 dieses Artikels, wenn er Anspruch auf eine Abfindung nach Artikel 108 dieses Gesetzes hat und wenn der Arbeitgeber ihm den Einkauf in die Altersrente finanziert hat. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung der Differenz, wenn die Höhe der Abfindung gemäß Artikel XNUMX dieses Gesetzes oder der Betrag für den Einkauf der Rentenzeit niedriger ist als die Höhe der Abfindung gemäß Absatz XNUMX dieses Artikels .
- Artikel
(gleicher Lohn für Frauen und Männer)
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern für gleiche und gleichwertige Arbeit unabhängig vom Geschlecht den gleichen Lohn zu zahlen.
(2) Die Bestimmungen des Arbeitsvertrags, des Tarifvertrags oder der Allgemeinverfügung des Arbeitgebers, die dem vorstehenden Absatz widersprechen, sind unwirksam.
- Artikel
(Zahltag)
(1) Gehalt wird für Zahlungszeiträume gezahlt, die einen Monat nicht überschreiten dürfen.
(2) Das Gehalt wird spätestens 18 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist ausgezahlt.
(3) Fällt der Zahltag der Arbeit auf einen Feiertag, so wird der Lohn spätestens am ersten folgenden Werktag gezahlt.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer vorab schriftlich über den Zahltag und jede Änderung des Zahltages in für den Arbeitgeber üblicher Weise (z ).
(5) Allfällige Sachbezüge werden in der im Arbeitsvertrag vereinbarten Weise, je nach Art der Tätigkeit und bestehenden Gepflogenheiten, erbracht.
- Artikel
(Ort und Art der Gehaltszahlung)
(1) Das Gehalt des Arbeitnehmers, Spesenvergütungen und sonstige Leistungen werden nach Maßgabe des Gesetzes über das Bankkonto des Arbeitnehmers gezahlt. Ein Tarifvertrag auf Tätigkeitsebene kann eine andere Zahlungsweise für arbeitsbedingte Kostenerstattungen und andere Leistungen an Arbeitnehmer festlegen. Das Gehalt muss dem Arbeitnehmer am angegebenen Zahltag zur Verfügung stehen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis zum Ende des Zahltages eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, aus der Angaben über das Gehalt, den Gehaltsausgleich, die Erstattung von Berufsauslagen und sonstige Leistungen hervorgehen, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat Gesetz, Tarifvertrag, allgemeines Gesetz Arbeitgeber oder Arbeitsvertrag, Berechnung und Zahlung von Steuern und Beiträgen und Zahlungstag. Die schriftliche Erklärung muss auch Angaben zum Arbeitnehmer und zum Arbeitgeber enthalten.
(3) Der schriftliche Vergleich aus dem vorstehenden Absatz ist eine beglaubigte Urkunde, auf deren Grundlage der Arbeitnehmer die gerichtliche Vollstreckung beantragen kann.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis spätestens zum 31. Januar eine schriftliche Lohn- und Gehaltsabrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr auszustellen, aus der auch die Abrechnung und Abführung der Steuern und Beiträge hervorgehen.
(5) Kosten im Zusammenhang mit der Lohnzahlung trägt der Arbeitgeber.
- Artikel
(Einbehaltung und Aufrechnung von Gehaltszahlungen)
(1) Der Arbeitgeber darf die Zahlung des Arbeitsentgelts nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zurückhalten. Alle arbeitsvertraglichen Regelungen, die andere Zahlungsmittel vorsehen, sind unwirksam.
(2) Der Arbeitgeber darf seine Forderung gegen den Arbeitnehmer nicht ohne dessen schriftliche Zustimmung mit seiner Zahlungsverpflichtung verrechnen.
(3) Der Arbeitnehmer kann die im vorstehenden Absatz genannte Zustimmung nicht erteilen, bevor der Anspruch des Arbeitgebers entstanden ist.
- Artikel
(Gehaltsausgleich)
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz des Arbeitsentgelts für die Zeit der Abwesenheit, in den gesetzlich bestimmten Fällen und für die Dauer der Abwesenheit von der Arbeit, wenn er aus Gründen des Arbeitgebers nicht arbeitet .
(2) Der Arbeitgeber ist zum Lohnausgleich verpflichtet bei Abwesenheit von der Arbeit wegen Inanspruchnahme des Jahresurlaubs, bezahlter Abwesenheit aufgrund persönlicher Umstände, Ausbildung, gesetzlicher Feiertage und arbeitsfreier Tage und wenn der Arbeitnehmer aus Gründen nicht arbeitet auf Arbeitgeberseite.
(3) Der Arbeitgeber leistet bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Verletzung, die nicht mit der Arbeit zusammenhängt, aus eigenen Mitteln einen Gehaltsausgleich, und zwar bis zu 30 Arbeitstagen bei individueller Arbeitsunfähigkeit, höchstens jedoch 120 Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung aus eigenen Mitteln bis zu 30 Arbeitstagen für jeden einzelnen Arbeitsausfall. Bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz zahlt der Arbeitgeber einen Gehaltsausgleich an die Krankenkasse.
(4) Bei zwei oder mehr aufeinander folgenden Arbeitsausfällen wegen derselben Krankheit oder Verletzung, die nicht berufsbedingt sind, bis zu 30 Arbeitstagen, wobei im Einzelfall die Unterbrechung zwischen einem und dem anderen Ausfall weniger als zehn Arbeitstage dauert Tage, zahlt der Arbeitgeber für die Zeit der weiteren Abwesenheit ab der Kündigung, Lohnausgleich zu Lasten der Krankenkasse.
(5) Der Arbeitgeber zahlt den Lohnausgleich auch in anderen Fällen zu Lasten des anderen Steuerpflichtigen, wenn es gesetzlich oder in einer anderen Vorschrift vorgesehen ist.
(6) Ist ein Arbeitnehmer infolge höherer Gewalt arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf die Hälfte des Arbeitsentgelts, auf das er sonst Anspruch hätte, wenn er arbeiten würde, mindestens jedoch 70 Prozent des Mindestlohns.
(7) Soweit durch dieses oder ein anderes Gesetz oder eine auf seiner Grundlage erlassene Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gehaltsersatz in Höhe seines durchschnittlichen monatlichen Vollzeitgehalts aus den letzten drei Monaten oder aus der Beschäftigungszeit im letzten drei Monate vor Beginn der Abwesenheit. Hat der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten während des Beschäftigungszeitraums nicht gearbeitet und während des gesamten Zeitraums Lohnausgleich bezogen, so ist die Ausgleichsgrundlage die gleiche wie die Lohnausgleichsgrundlage in den letzten drei Monaten vor Beginn der Abwesenheit. Hat der Arbeitnehmer während des gesamten Zeitraums der letzten drei Monate kein einziges Monatsgehalt bezogen, so hat er Anspruch auf Gehaltsersatz in Höhe des im Arbeitsvertrag festgelegten Grundgehalts. Die Höhe des Lohnausgleichs darf den Lohnbetrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er arbeiten würde.
(8) Bei Arbeitsausfall des Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Unfall, der nicht mit der Arbeit zusammenhängt, beträgt der dem Arbeitgeber zuzurechnende Betrag des Arbeitsentgelts 80 Prozent des vollen Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers. Zeitgehalt im Vormonat.
(9) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die Tage und für so viele Stunden, wie die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers an dem Tag beträgt, an dem er aus berechtigten Gründen nicht arbeitet, Lohnersatz zu leisten.
(10) Wenn der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsleistungen nicht innerhalb der gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Frist an die Arbeitnehmer zahlt, zahlt die Slowenische Krankenversicherungsanstalt (im Folgenden: ZZZS) dem Arbeitnehmer den nicht gezahlten Gehaltsausgleich aus Absatz XNUMX oder XNUMX direkt dieses Artikels, die zu Lasten der Krankenkasse gezahlt werden. ZZZS leistet die Auszahlung aufgrund des Antrags des Arbeitgebers, den dieser innerhalb von acht Tagen nach Ablauf des Monats, in dem der Lohnausgleich fällig ist, zu stellen hat, oder aufgrund des Antrags des Arbeitnehmers, den er ggf. stellen kann er keine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers innerhalb der achttägigen Frist nach Einreichung erhält. Dem Antrag des Arbeitgebers ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers beizufügen, aus der die Daten über den überfälligen Lohnersatz hervorgehen und die Erklärung des Arbeitgebers, dass er den Arbeitnehmerlohn nicht innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Frist gezahlt hat. Dem Antrag des Arbeitnehmers ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers beizufügen, aus der die Daten über den fälligen Lohnersatz hervorgehen. Der Arbeitnehmer verliert den Anspruch auf direkte Zahlung des vollen oder entsprechenden Teils des Lohnausgleichs, wenn der Anspruch aus diesem Titel vor der Zahlung durch ZZZS ganz oder teilweise beglichen wurde.
(11) Das nähere Verfahren zur Durchsetzung des Gehaltsausgleichs und der Zahlung des Gehaltsausgleichs auf der Grundlage des vorstehenden Absatzes wird von der ZZZS in Allgemeingesetzen festgelegt.
- Artikel
(vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aus dienstlichen Gründen)
(1) Ist der Arbeitgeber vorübergehend, längstens jedoch für sechs Monate in einem einzelnen Kalenderjahr, nicht in der Lage, Arbeitnehmern eine Beschäftigung zu gewähren, kann er zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich verweisen, auf die Arbeit zu Hause zu warten . Eine schriftliche Empfehlung kann dem Arbeitnehmer auch elektronisch an die vom Arbeitgeber angegebene und erforderliche E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers zugestellt werden.
(2) Im Falle des Wartens auf Arbeit hat der Arbeitnehmer das Recht auf Lohnersatz in Höhe von 80 Prozent der Grundlage aus dem siebten Absatz des vorstehenden Artikels und die Pflicht, auf die Aufforderung des Arbeitgebers in der Weise zu reagieren und unter den Bedingungen, die in der schriftlichen Überweisung angegeben sind.
(3) Während des Wartens auf Arbeit gemäß Absatz 170 dieses Artikels ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Ausbildung gemäß Artikel 130 dieses Gesetzes zu erhalten. Im Fall des vorstehenden Satzes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung arbeitsbezogener Auslagen gemäß Artikel XNUMX dieses Gesetzes.
- Artikel
(Unterkunft während der Beschäftigung)
Hat der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag eine Unterkunft als Entgelt vereinbart, so hat er Anspruch auf Unterkunft für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, auch während der Zeit, in der er seine Arbeitsleistung nicht erbringt und hat Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Artikel
(Gewinnbeteiligung)
Der Arbeitnehmer kann nach Maßgabe des Gesetzes am Gewinn beteiligt werden.
- Artikel
(Vergütung von Praktikanten und Auszubildenden)
(1) Ein Praktikant oder ein in Ausbildung befindlicher oder einzuführender Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Grundentgelt in Höhe von mindestens 70 Prozent des Grundentgelts, das er als Arbeitnehmer in dem von ihm ausgeübten Arbeits- oder Tätigkeitsbereich beziehen würde wird trainiert.
(2) Das Entgelt eines Auszubildenden oder eines in Ausbildung befindlichen oder einzuführenden Arbeitnehmers darf den gesetzlich festgelegten Mindestlohn nicht unterschreiten.
- Arbeitszeit
- Artikel
(Definition der Arbeitszeit)
(1) Arbeitszeit ist die effektive Arbeitszeit und Pausenzeit nach § 154 dieses Gesetzes und die Zeit der nach Gesetz und Tarifvertrag oder Allgemeingesetz begründeten Abwesenheit von der Arbeit.
(2) Effektive Arbeitszeit ist jede Zeit, in der der Arbeitnehmer arbeitet, das heißt, er steht dem Arbeitgeber zur Verfügung und erfüllt seine Arbeitspflichten aus dem Arbeitsvertrag.
(3) Die effektive Arbeitszeit ist die Grundlage für die Berechnung der Arbeitsproduktivität.
- Artikel
(Vollzeit)
(1) Die Vollzeitbeschäftigung darf 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
(2) Gesetzlich oder tarifvertraglich kann als Vollzeitbeschäftigung eine Arbeitszeit von weniger als 40 Wochenstunden, mindestens jedoch 36 Wochenstunden definiert werden.
(3) Durch Gesetz oder sonstige gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung kann für Tätigkeiten mit erhöhtem Verletzungs- oder Gesundheitsrisiko eine Vollzeitarbeitszeit von weniger als 36 Wochenstunden bestimmt werden.
(4) Ist Vollzeitarbeit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschrieben, gilt eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche als Vollzeitarbeitszeit.
- Artikel
(Überstunden)
(1) Auf Verlangen des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet – Überstunden:
- bei außergewöhnlich erhöhtem Arbeitsumfang,
- wenn es erforderlich ist, den Arbeits- oder Produktionsprozess fortzusetzen, um Sachschäden oder Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen abzuwenden,
- wenn es erforderlich ist, einen Ausfall von Arbeitsmitteln zu verhindern, der zu einer Unterbrechung der Arbeit führen würde,
- soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachen sowie der Verkehrssicherheit erforderlich ist,
- in anderen außergewöhnlichen, dringenden und unvorhergesehenen Fällen, die gesetzlich oder tarifvertraglich auf Tätigkeitsebene festgelegt sind.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer in der Regel vor Arbeitsbeginn schriftlich Mehrarbeit anzuordnen. Ist es aufgrund der Art der Arbeit oder der Notwendigkeit von Überstunden nicht möglich, Überstunden vor Arbeitsbeginn schriftlich an den Arbeitnehmer anzuordnen, können Überstunden auch mündlich angeordnet werden. In diesem Fall wird die schriftliche Anordnung dem Arbeitnehmer nachträglich zugestellt, spätestens jedoch am Ende der Arbeitswoche nach Ableistung der Mehrarbeit.
(3) Überstunden dürfen höchstens acht Stunden in der Woche, höchstens 20 Stunden im Monat und höchstens 170 Stunden im Jahr betragen. Ein Arbeitstag darf maximal zehn Stunden dauern. Die tägliche, wöchentliche und monatliche Befristung kann als durchschnittliche Befristung während des gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Zeitraums berücksichtigt werden und darf sechs Monate nicht überschreiten.
(4) Die Mehrarbeit kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers auch über die Jahresgrenze aus dem vorstehenden Absatz hinaus dauern, insgesamt jedoch nicht mehr als 230 Stunden pro Jahr. Bei jeder Anordnung von Mehrarbeit, die 170 Stunden pro Jahr übersteigt, muss der Arbeitgeber die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers einholen.
(5) Im Falle der Verweigerung der schriftlichen Zustimmung aus dem vorstehenden Absatz darf der Arbeitnehmer keinen nachteiligen Folgen im Arbeitsverhältnis ausgesetzt werden.
- Artikel
(zusätzliche Arbeiten bei Natur- oder anderen Katastrophen)
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Naturkatastrophen oder sonstigen Katastrophen oder wenn diese unmittelbar zu erwarten sind, Arbeiten über die volle oder vereinbarte kürzere Arbeitszeit gemäß dem Arbeitsvertrag oder sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Abwendung von Folgen zu leisten. Solche Arbeiten können so lange dauern, wie es notwendig ist, um Menschenleben zu retten, die menschliche Gesundheit zu schützen oder Sachschäden zu verhindern.
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(Verbot, mehr als Vollzeit zu arbeiten)
(1) Mehrarbeit nach § 144 dieses Gesetzes darf nicht eingeführt werden, wenn die Arbeit bei entsprechender Organisation und Arbeitsteilung, Verteilung der Arbeitszeit durch Einführung neuer Schichten oder durch Einstellung neuer Arbeitnehmer in Vollzeit geleistet werden kann.
(2) Der Arbeitgeber darf keine Arbeit über die volle Arbeitszeit hinaus nach den §§ 144 und 145 dieses Gesetzes auferlegen:
- an eine Arbeitnehmerin nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Schutz von Schwangerschaft und Elternschaft (Artikel 185),
- an einen älteren Arbeitnehmer (Artikel 199),
- an einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- an einen Arbeitnehmer, dessen Gesundheitszustand sich nach dem unter Berücksichtigung des betriebsärztlichen Gutachtens erstellten schriftlichen Gutachten des arbeitsmedizinischen Dienstleisters infolge dieser Tätigkeit verschlechtern könnte,
- ein Arbeitnehmer, dessen Vollzeitarbeitszeit weniger als 36 Stunden pro Woche beträgt, weil er an einem Arbeitsplatz mit erhöhter Verletzungs- oder Gesundheitsgefährdung nach Artikel 143 Absatz XNUMX dieses Gesetzes arbeitet,
- an einen Arbeitnehmer, der nach den Vorschriften über die Renten- und Invalidenversicherung, den Vorschriften über die Krankenversicherung oder anderen Vorschriften in Teilzeit beschäftigt ist.
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(Zusätzliche Arbeit)
(1) Ein hauptberuflich beschäftigter Arbeitnehmer kann mit vorheriger Zustimmung der Arbeitgeber, bei denen er hauptberuflich beschäftigt ist, ausnahmsweise bei einem anderen Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis, jedoch für höchstens acht Wochenstunden, abschließen, wenn es sich um die Ausübung defizitärer Berufe nach Angaben der Agentur für Arbeit oder um die Ausübung erzieherischer, kultureller, künstlerischer und wissenschaftlicher Tätigkeiten handelt.
(2) Die Festlegung der Art und Weise der Ausübung der Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis im Verhältnis zu den Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers bei den Arbeitgebern, bei denen er hauptberuflich beschäftigt ist, ist zwingender Bestandteil des Arbeitsvertrags gem der vorherige Absatz.
(3) Für einen Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag gemäß Absatz XNUMX dieses Artikels abschließt, endet dieser Vertrag gemäß diesem Gesetz nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder wenn die Zustimmungen der Arbeitgeber widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer ist Vollzeit beschäftigt.
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(Arbeitszeit planen)
(1) Die Verteilung und die Bedingungen für die vorübergehende Umverteilung der Arbeitszeit werden durch den Arbeitsvertrag nach Maßgabe des Gesetzes und des Tarifvertrags bestimmt.
(2) Der Arbeitgeber legt vor Beginn des Kalender- oder Geschäftsjahres den Jahresarbeitszeitplan fest und teilt dies den Arbeitnehmern in üblicher Weise des Arbeitgebers (z ) und die Arbeitgebergewerkschaften.
(3) Schlägt der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wegen der Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine andere Arbeitszeiteinteilung vor, so hat der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Arbeit schriftlich zu begründen Verfahren. Die schriftliche Begründung kann auch elektronisch an die vom Arbeitgeber bereitgestellte und zu verwendende E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers übermittelt werden.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer über die vorübergehende Umverteilung der Arbeitszeit mindestens einen Tag vor der Umverteilung der Arbeitszeit in der für den Arbeitgeber üblichen Weise schriftlich zu informieren.
(5) Bei einer gleichmäßigen Verteilung darf die Vollzeitarbeit nicht auf weniger als vier Tage in der Woche verteilt werden.
(6) Aufgrund der Art oder Organisation der Arbeit oder der Bedürfnisse der Nutzer kann die Arbeitszeit ungleich verteilt sein. Bei ungleicher Verteilung und vorübergehender Umschichtung der Vollzeitarbeitszeit darf die Arbeitszeit 56 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
(7) Bei ungleicher Verteilung und vorübergehender Umverteilung der Arbeitszeit wird Vollzeitarbeit als durchschnittliche Arbeitsverpflichtung in einem Zeitraum berücksichtigt, der sechs Monate nicht überschreiten darf.
(8) Die Bestimmungen des § 146 dieses Gesetzes über das Verbot von Überstunden gelten auch bei ungleicher Verteilung oder Umverteilung der Arbeitszeit.
(9) Wenn die Gewerkschaft oder der Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertretung beim Arbeitgeber es verlangt, hat der Arbeitgeber ihn einmal jährlich über die Verwendung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Jahresarbeitszeitplans über die Leistung zu unterrichten von Überstunden oder über die vorübergehende Verschiebung der Arbeitszeit.
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(Arbeitszeitberechnung)
(1) Ein Arbeitnehmer, der eine Arbeit in einer ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung oder einer vorübergehenden Umverteilung der Arbeitszeit verrichtet und in der Zeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr mehr Arbeitsstunden leistet, als für voll vorgeschrieben sind -Zeitarbeit, auf seinen Wunsch werden Stunden in Vollzeitarbeitstage umgerechnet.
(2) Die nach dem vorstehenden Absatz errechneten Arbeitstage werden im Arbeitsleben des Arbeitnehmers so gezählt, als wären sie mit der Arbeit verbracht worden. Die Gesamtarbeitszeit in einem Kalenderjahr darf 12 Monate nicht überschreiten.
- Nachtarbeit
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(Nachtarbeit)
(1) Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 23 Uhr und 22 Uhr des Folgetages. Ist durch den Arbeitszeitplan eine Nachtschicht bestimmt, gelten acht zusammenhängende Stunden zwischen XNUMX Uhr und XNUMX Uhr des Folgetages als Nachtarbeit.
(2) Auf Verlangen der Gewerbeaufsicht hat der Arbeitgeber Angaben zur Nachtarbeit der Arbeitnehmer zu machen, insbesondere zur Zahl der Arbeitnehmer, die mehr als ein Drittel der Arbeitszeit nachts arbeiten, zur Zahl der Arbeitnehmer, die Nachtarbeit an einem Arbeitsplatz, an dem die Gefährdungsbeurteilung eine größere Gefahr für Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen ergibt, von der Anzahl der nachts arbeitenden Arbeitnehmer, getrennt nach Geschlecht, und von der Zeiteinteilung der Nachtschicht.
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(Rechte der Nachtarbeiter)
(1) Anspruch auf besonderen Schutz hat ein Arbeitnehmer, der mindestens drei Stunden seiner täglichen Arbeitszeit nachts arbeitet, oder ein Arbeitnehmer, der mindestens ein Drittel seiner vollen Jahresarbeitszeit nachts arbeitet (im Folgenden: Nachtarbeiter). ).
(2) Kann sich der Gesundheitszustand des Nachtarbeiters nach Ansicht des arbeitsmedizinischen Trägers, der unter Berücksichtigung des Gutachtens des Leibarztes gebildet wird, infolge dieser Arbeit verschlechtern, so hat der Arbeitgeber ihn für angemessene Arbeiten währenddessen zu beschäftigen der Tag.
(3) Der Arbeitgeber muss Nachtarbeitern Folgendes zur Verfügung stellen:
- längerer Urlaub,
- ausreichende Ernährung während der Arbeit,
- professionelles Management des Arbeits- oder Produktionsprozesses.
(4) Umfasst die Schichtarbeit auch eine Nachtschicht, so hat der Arbeitgeber für deren regelmäßigen Wechsel zu sorgen. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer einer Schicht maximal eine Woche lang nachts arbeiten. Im Rahmen einer solchen organisierten Arbeit darf der Arbeitnehmer nur dann über einen längeren Zeitraum nachts arbeiten, wenn er dieser Arbeit ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(5) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer ohne organisierten Transport zur und von der Arbeit nicht zur Nachtarbeit einsetzen.
- Artikel
(Einschränkungen bei Nachtarbeit)
(1) Die Arbeitszeit eines Nachtarbeiters darf in einem Zeitraum von vier Monaten durchschnittlich acht Stunden täglich nicht überschreiten.
(2) Die Arbeitszeit eines Nachtarbeiters, der an einem Arbeitsplatz arbeitet, an dem aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Verletzungs- oder Gesundheitsrisiko besteht, darf täglich acht Stunden nicht überschreiten.
- Artikel
(Rücksprache mit der Gewerkschaft)
Vor der Einführung der Nachtarbeit, wenn regelmäßig Nachtarbeit mit Nachtarbeitern geleistet wird, und mindestens einmal jährlich, hat der Arbeitgeber mit den Gewerkschaften des Arbeitgebers Rücksprache zu halten über die Festlegung der Zeit, die als Nachtarbeitszeit gilt, über die Organisationsformen der Nachtarbeit, über Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz und über soziale Maßnahmen.
- Pausen und Ruhe
- Artikel
(Pause zwischen den Arbeitszeiten)
(1) Während der Tagesarbeit hat ein Vollzeitbeschäftigter Anspruch auf eine 30-minütige Pause.
(2) Ein Arbeitnehmer, der gemäß §§ 65 oder 67 dieses Gesetzes teilzeitbeschäftigt ist, jedoch mindestens vier Stunden täglich, hat Anspruch auf eine Pause während der täglichen Arbeitszeit im Verhältnis zur Arbeitszeit.
(3) Bei ungleicher Verteilung oder vorübergehender Umverteilung der Arbeitszeit wird die Länge der Pause im Verhältnis zur Länge der täglichen Arbeitszeit bestimmt.
(4) Eine Pause kann erst nach einer Stunde Arbeitszeit und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gesetzt werden.
(5) Pausen während der täglichen Arbeit werden in die Arbeitszeit eingerechnet.
- Artikel
(Ruhe zwischen zwei aufeinanderfolgenden Werktagen)
(1) In einem 24-Stunden-Zeitraum hat der Arbeitnehmer das Recht auf Ruhezeit, die mindestens 12 Stunden ununterbrochen dauert.
(2) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt oder vorübergehend verschoben ist, hat Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens 24 ununterbrochenen Stunden innerhalb von 11 Stunden.
- Artikel
(wöchentliche Ruhe)
(1) In einem Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen hat der Arbeitnehmer zusätzlich zu dem Recht auf eine tägliche Ruhezeit aus dem vorhergehenden Artikel das Recht auf eine Ruhezeit von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden.
(2) Muss ein Arbeitnehmer aus sachlichen, technischen und organisatorischen Gründen an einem wöchentlichen Ruhetag arbeiten, so wird ihm an einem anderen Wochentag eine wöchentliche Ruhezeit zugesichert.
(3) Die im ersten Absatz dieses Artikels festgelegte Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wird als Durchschnitt über einen Zeitraum von 14 aufeinanderfolgenden Tagen berücksichtigt.
- Besonderheiten bei der Gestaltung von Arbeitszeiten, Nachtarbeit, Pausen und Ruhezeiten
- Artikel
(Besonderheiten für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern)
Im Arbeitsvertrag können der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber unabhängig von den Bestimmungen dieses Gesetzes Arbeitszeiten, Nachtarbeit, Pausen, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten vereinbaren, wenn es sich um einen Arbeitsvertrag handelt
- mit der geschäftsführenden Person oder dem Prokuristen,
- mit dem leitenden Angestellten aus Artikel 74 dieses Gesetzes,
- mit einem Arbeitnehmer, der zu Hause arbeitet,
wenn die Arbeitszeit nicht im Voraus geplant werden kann oder wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann und ihm Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit gewährleistet sind.
- Artikel
(Möglichkeit abweichender gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen)
(1) Das Gesetz oder der Tarifvertrag auf der Tätigkeitsebene kann vorsehen, dass die in § 152 dieses Gesetzes festgelegte zeitliche Begrenzung der täglichen Arbeitspflicht des Nachtarbeiters als durchschnittliche Begrenzung in einem Zeitraum von mehr als vier Monaten berücksichtigt wird, jedoch nicht länger als sechs Monate.
(2) Durch Gesetz oder Tarifverträge auf der Tätigkeitsebene kann bestimmt werden, dass die tägliche und wöchentliche Ruhezeit in der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Mindestdauer bei Schichtarbeit für einen bestimmten längeren Zeitraum vorgesehen ist, jedoch nicht länger als sechs Monate.
(3) Bei Tätigkeiten oder für Tätigkeiten, Tätigkeiten oder Berufe in den Fällen des vierten Absatzes dieses Artikels kann durch Gesetz oder Tarifvertrag auf der Tätigkeitsebene festgelegt werden, dass die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit durchschnittlich ist Die gesetzlich festgelegte Mindestdauer sieht einen bestimmten längeren Zeitraum vor, der sechs Monate nicht überschreiten darf.
(4) Gemäß dem vorstehenden Absatz kann das Recht auf tägliche oder wöchentliche Ruhezeit bei Tätigkeiten oder bei Tätigkeiten, Arbeitsarten oder Berufen in folgenden Fällen gewährleistet werden:
- wo die Art der Arbeit ständige Anwesenheit erfordert,
- wenn die Art der Tätigkeit eine kontinuierliche Erbringung von Arbeiten oder Dienstleistungen erfordert, oder
- bei voraussichtlich uneinheitlichem oder erhöhtem Arbeitsumfang.
(5) Der Tarifvertrag auf der Tätigkeitsebene kann vorsehen, dass in Fällen, in denen sachliche oder technische Gründe oder Gründe für die Arbeitsorganisation dies erfordern, Vollzeitarbeitszeit gemäß § 148 Abs. 12 dieses Gesetzes gilt als durchschnittliche Arbeitsverpflichtung in dem Zeitraum berücksichtigt, der nicht länger als XNUMX Monate sein darf.
- Jahresurlaub
- Artikel
(Erwerb des Rechts und der Mindestdauer des Jahresurlaubs)
(1) Ein Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch auf Jahresurlaub durch Eingehen eines Arbeitsverhältnisses.
(2) Der Jahresurlaub darf in einem einzelnen Kalenderjahr nicht kürzer als vier Wochen sein, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer haupt- oder nebenberuflich tätig ist. Die Mindestanzahl der Tage des Jahresurlaubs eines Arbeitnehmers hängt von der Verteilung der Arbeitstage pro Woche für einen einzelnen Arbeitnehmer ab.
(3) Anspruchsberechtigt sind ein älterer Arbeitnehmer, ein behinderter Arbeitnehmer, ein Arbeitnehmer mit einer körperlichen Behinderung von mindestens 60 % und ein Arbeitnehmer, der ein Kind betreut und schützt, das nach den Vorschriften über Familienleistungen besonderer Pflege und Schutz bedarf auf mindestens drei zusätzliche Tage Jahresurlaub.
(4) Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag für jedes Kind, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Artikel
(Festlegung einer längeren Jahresurlaubsdauer)
(1) Eine längere Dauer des Jahresurlaubs im Sinne des vorstehenden Artikels kann durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag bestimmt werden.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern die Veranlagung des Jahresurlaubs für das laufende Kalenderjahr bis spätestens 31. März schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auch elektronisch an die vom Arbeitgeber bereitgestellte und vorgeschriebene E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers benachrichtigen.
(3) Urlaub und arbeitsfreie Tage, krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit sowie sonstige Fälle von entschuldigter Abwesenheit von der Arbeit werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
(4) Der Jahresurlaub wird an Werktagen ermittelt und in Anspruch genommen.
(5) Als Urlaubstag gilt jeder Arbeitstag, der nach der Arbeitszeitordnung des Arbeitgebers für den einzelnen Arbeitnehmer als Arbeitstag bestimmt ist.
- Artikel
(proportionaler Teil des Jahresurlaubs)
(1) Ein Arbeitnehmer, der während des Kalenderjahres ein Arbeitsverhältnis eingeht oder dessen Arbeitsverhältnis beendet wird und dessen Beschäftigungszeit in einem einzelnen Kalenderjahr kürzer als ein Jahr ist, hat Anspruch auf 1/12 Jahresurlaub für jeden Monat seiner Beschäftigung (im Folgenden: proportionaler Teil des Jahresurlaubs).
(2) Schließt ein Arbeitnehmer während des Kalenderjahres einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber ab, ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die Inanspruchnahme eines proportionalen Teils des Jahresurlaubs zu gewährleisten, der sich nach der Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers bei dem einzelnen Arbeitgeber in der laufenden Zeit richtet Kalenderjahr, sofern Arbeitnehmer und Arbeitgeber nichts anderes vereinbaren.
(3) Bei der Berechnung des verhältnismäßigen Teils des Jahresurlaubs wird mindestens ein halber Tag auf einen ganzen Tag des Jahresurlaubs aufgerundet.
- Artikel
(Nutzung des Jahresurlaubs)
(1) Der Jahresurlaub kann in mehreren Teilen in Anspruch genommen werden, wobei ein Teil mindestens zwei Wochen dauern muss.
(2) Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auffordern, die Inanspruchnahme von mindestens zwei Wochen Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr einzuplanen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Jahresurlaubs im laufenden Kalenderjahr zu gewähren, und der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mindestens zwei Wochen bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres und den Rest des Jahresurlaubs zu nutzen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis zum 30. Juni des Folgejahres.
(4) Der Arbeitnehmer hat das Recht, den gesamten Jahresurlaub, der im laufenden Kalenderjahr oder bis zum 30. Juni des Folgejahres wegen krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit, Mutterschaftsurlaub oder Erziehungsurlaub nicht in Anspruch genommen wurde, bis zum 31. Dezember in Anspruch zu nehmen des Folgejahres.
(5) Ein im Ausland tätiger Arbeitnehmer kann den Jahresurlaub bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres voll in Anspruch nehmen, wenn dies in einem für den Arbeitgeber verbindlichen Tarifvertrag vorgesehen ist.
(6) Ein Arbeitnehmer, der im ersten Beschäftigungsjahr Anspruch auf einen anteiligen Urlaubsanspruch hat, erwirbt den Anspruch auf Urlaubsanspruch für das folgende Kalenderjahr mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.
- Artikel
(Art der Nutzung des Jahresurlaubs)
(1) Der Jahresurlaub wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitsprozesses und der Ruhe- und Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers sowie unter Berücksichtigung seiner familiären Verpflichtungen in Anspruch genommen.
(2) Eltern schulpflichtiger Kinder haben Anspruch auf mindestens eine Woche Jahresurlaub während der Schulferien.
(3) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Jahresurlaubstages an dem von ihm bestimmten Tag, den er dem Arbeitgeber spätestens drei Tage vor Inanspruchnahme anzuzeigen hat.
(4) Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs gemäß Absatz XNUMX und XNUMX dieses Artikels verweigern, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers den Arbeitsablauf ernsthaft gefährden würde.
- Artikel
(Unwirksamkeit des Verzichts auf Jahresurlaub)
Eine Erklärung, mit der ein Arbeitnehmer auf den Anspruch auf Jahresurlaub verzichtet, ist unwirksam. Unwirksam ist auch eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub vereinbaren würden, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Andere Abwesenheiten von der Arbeit
- Artikel
(bezahlte Abwesenheit aufgrund persönlicher Umstände)
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine bezahlte Abwesenheit von der Arbeit bis zu insgesamt sieben Arbeitstagen in einem einzelnen Kalenderjahr aufgrund persönlicher Umstände. Für jeden Einzelfall
- eigene Hochzeiten,
- der Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners oder der Tod eines Kindes, Adoptivkindes oder Kindes eines Ehegatten oder Lebenspartners,
- Tod der Eltern - Vater, Mutter, Ehegatte oder Lebenspartner eines Elternteils, Adoptivelternteils,
- schwerere Unfälle, die den Arbeitnehmer betreffen,
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine bezahlte Abwesenheit von der Arbeit für mindestens einen Arbeitstag.
- Artikel
(Arbeitsausfall wegen Feier)
(1) Ein Arbeitnehmer hat das Recht, an gesetzlichen Feiertagen der Republik Slowenien, die als arbeitsfreie Tage bezeichnet werden, und an anderen gesetzlich festgelegten arbeitsfreien Tagen von der Arbeit fernzubleiben.
(2) Das Recht des Arbeitnehmers aus dem vorstehenden Absatz kann eingeschränkt werden, wenn der Arbeits- oder Produktionsprozess ununterbrochen läuft oder die Art der Arbeit eine Arbeit auch an Feiertagen erfordert.
- Artikel
(Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen)
(1) Ein Arbeitnehmer hat bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall und in sonstigen Fällen nach Maßgabe der Krankenversicherungsvorschriften Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
(2) Ein Arbeitnehmer hat das Recht, an dem Tag, an dem er freiwillig Blut spendet, wegen Blutspendens der Arbeit fernzubleiben. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber den Lohnersatz zu Lasten der Krankenversicherung an den Arbeitnehmer.
- Artikel
(Berufsverhinderung wegen Erfüllung einer Funktion oder Pflicht nach Sondergesetzen)
Ein Arbeitnehmer hat das Recht auf Abwesenheit von der Arbeit aufgrund der Wahrnehmung einer nichtberuflichen Funktion, für die er in direkten nationalen oder lokalen Wahlen, Wahlen zum Staatsrat der Republik Slowenien, einer Funktion oder Pflicht, die er wahrnimmt, gewählt wurde ein gerichtlich bestellter Arbeitnehmer, ein Arbeitnehmer, der im Wirtschafts- und Sozialrat oder in Gremien mitwirkt, die aufgrund des Gesetzes aus Vertretern der Sozialpartner bestehen, und ein Arbeitnehmer, der zur Wahrnehmung von Verteidigungsaufgaben, militärischen Aufgaben, einschließlich der Ausbildung, berufen ist die vertragliche Reserve der slowenischen Armee und Schutz-, Rettungs- und Beistandspflichten gemäß dem Gesetz, außer im Falle der Einberufung zum obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst, der Ableistung des Zivildienstes oder der Ausbildung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Reserve Zusammensetzung der Polizei, Einberufung eines Vertragsmitglieds der Reservezusammensetzung der slowenischen Armee zum Militärdienst in Friedenszeiten und Vorladung oder Überweisung zur Erfüllung von Schutz-, Rettungs- und Hilfsaufgaben des VertragsmitgliedsZivilschutz, unabhängig davon, ob er zur Zusammenarbeit oder Unterstützung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angewiesen oder nahegelegt wird oder aus anderen Gründen ohne Verschulden zur Zusammenarbeit mit einer Verwaltungs- oder Justizbehörde aufgefordert wird.
- Verpflichtung zur Durchführung anderer Arbeiten aufgrund außergewöhnlicher Umstände
- Artikel
(Änderung des Arbeitsplatzes aufgrund von Natur- oder anderen Katastrophen)
Bei Natur- oder sonstigen Katastrophen, wenn ein solcher Unfall zu erwarten ist oder bei sonstigen außergewöhnlichen Umständen, wenn Leben und Gesundheit von Personen oder Eigentum des Arbeitgebers gefährdet sind, die im Arbeitsvertrag festgelegte Art oder der Ort der Arbeitsleistung dürfen vorübergehend auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers geändert werden, jedoch nur so lange, wie diese Umstände andauern.
- Ausbildung
- Artikel
(Ausbildung der Arbeiter)
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht und die Pflicht zur ständigen Fort- und Weiterbildung entsprechend den Erfordernissen des Arbeitsprozesses mit dem Ziel der Erhaltung oder Erweiterung der arbeitsvertraglichen Arbeitsfähigkeit, der Erhaltung des Arbeitsverhältnisses und der Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn die Erfordernisse des Arbeitsablaufs dies erfordern oder eine krankheits- oder betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aus-, Fort- oder Weiterbildung abgewendet werden kann. In Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitnehmer zur Aus- und Weiterbildung zu verweisen, und der Arbeitnehmer hat das Recht, sich selbst zu bewerben.
(3) Dauer und Ablauf der Ausbildung sowie die Rechte der Vertragsparteien während und nach der Ausbildung werden durch den Ausbildungsvertrag oder Kollektivvertrag bestimmt.
(4) Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus den in Absatz XNUMX dieses Artikels genannten Gründen zur Ausbildung, Ausbildung und Ausbildung, so gehen die Kosten dieser Ausbildung, Ausbildung und Ausbildung zu Lasten des Arbeitgebers.
- Artikel
(Recht auf Arbeitsverweigerung wegen Ausbildung)
(1) Ein Arbeitnehmer, der eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung gemäß dem vorstehenden Artikel erhält, sowie ein Arbeitnehmer, der eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung in seinem eigenen Interesse erhält, hat das Recht, der Arbeit zum Zwecke der Abwesenheit fernzubleiben Prüfungen vorbereiten oder absolvieren.
(2) Ist das Recht aus dem vorstehenden Absatz durch den Tarifvertrag, den Arbeitsvertrag oder den Sonderschulvertrag nicht näher bestimmt, hat der Arbeitnehmer das Recht, an den Tagen, an denen er die Prüfungen ablegt, der Arbeit fernzubleiben erstes Mal.
(3) Befindet sich ein Arbeitnehmer in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung gemäß dem vorstehenden Artikel, hat er Anspruch auf eine bezahlte Abwesenheit von der Arbeit gemäß dem vorstehenden Absatz.
- Disziplinarische Verantwortung
- Artikel
(disziplinarische Haftung, Sanktionen)
(1) Bei festgestellter disziplinarischer Verantwortlichkeit kann der Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer, der gegen vertragliche oder sonstige Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstößt, wie z.B. Bußgeld oder Entzug von Bewertungen, wenn sie im Tarifvertrag auf der Tätigkeitsebene vorgesehen sind.
(2) Eine Disziplinarmaßnahme darf den Beschäftigungsstatus des Arbeitnehmers nicht dauerhaft ändern.
(3) Die Entscheidung des Arbeitgebers über die verhängte Geldstrafe, gegen die der Arbeitnehmer kein Schiedsverfahren oder gerichtlichen Rechtsschutz beantragt hat, ist ein vollstreckbarer Titel, der nach den für die gerichtliche Vollstreckung geltenden Vorschriften vollstreckt wird.
- Artikel
(Angabe angeblicher Verstöße)
Vor der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über die behaupteten Verstöße zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, sich hierzu innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern, die, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, drei Werktage nicht unterschreiten darf das würde es unzumutbar machen, vom Arbeitgeber zu erwarten, dass er dem Arbeitnehmer dies ermöglicht.
- Artikel
(die Rolle der Gewerkschaft, des Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertretung)
Die Gewerkschaft kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder, wenn der Arbeitnehmer kein Mitglied der Gewerkschaft, des Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertretung ist, am Disziplinarverfahren teilnehmen.
- Artikel
(Entscheidung über die Disziplinarverantwortung)
(1) Die Entscheidung über die Disziplinarverantwortung ist schriftlich abzufassen und der Person, auf die sie sich bezieht, zuzustellen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Entscheidung über die Disziplinarhaftung zu begründen.
- Artikel
(veraltet)
(1) Der Arbeitgeber muss über die disziplinarische Haftung des Arbeitnehmers spätestens innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem er von dem Verstoß erfahren hat, oder spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Verstoß begangen wurde, entscheiden.
(2) Die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme erlischt 30 Tage nach Zustellung der Entscheidung über die Disziplinarhaftung.
- Haftung für Schäden
- Artikel
(Arbeitnehmerhaftpflicht)
(1) Ein Arbeitnehmer, der bei der Arbeit oder im Zusammenhang mit der Arbeit dem Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet.
(2) Verursachen mehrere Arbeitnehmer einen Schaden, so haftet jeder von ihnen für den von ihm verursachten Teil des Schadens.
(3) Kann nicht für jeden Arbeitnehmer festgestellt werden, wie hoch der von ihm verursachte Schaden ist, so haften alle Arbeitnehmer gleichermaßen und haben den Schaden zu gleichen Teilen zu ersetzen.
(4) Haben mehrere Arbeitnehmer durch eine vorsätzliche Straftat einen Schaden verursacht, haften sie für den Schaden als Gesamtschuldner.
- Artikel
(Minderung der Entschädigung oder Befreiung von der Zahlung der Entschädigung)
Die Entschädigung kann gekürzt oder der Arbeitnehmer von ihrer Zahlung befreit werden, wenn die Kürzung oder Befreiung von der Zahlung nach seinen Bemühungen zur Beseitigung des Schadens, seiner Arbeitseinstellung oder seiner Vermögenslage angemessen ist.
- Artikel
(Ausgleichspflicht des Arbeitgebers)
(1) Wird einem Arbeitnehmer bei der Arbeit oder im Zusammenhang mit der Arbeit ein Schaden zugefügt, so hat ihn der Arbeitgeber nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu ersetzen.
(2) Die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bezieht sich auch auf den Schaden, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch die Verletzung von Rechten aus dem Arbeitsverhältnis zufügt.
- Artikel
(pauschale Entschädigung)
Wenn die Ermittlung der Höhe des tatsächlichen Schadens zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, kann die Entschädigung außer in den in Artikel 8 dieses Gesetzes genannten Fällen mit einem tarifvertraglich festgelegten Pauschalbetrag bemessen werden.
- SCHUTZ BESTIMMTER KATEGORIEN VON ARBEITNEHMERN
- Schutz der Frauen
- Artikel
(Verbot unterirdischer Arbeiten)
(1) Arbeiterinnen dürfen in Bergwerken keine untertägige Arbeit verrichten.
(2) Das Verbot des vorstehenden Absatzes gilt nicht für Arbeitnehmerinnen:
- die leitende Personen oder Arbeitseinheiten sind und über eigenständige Entscheidungsbefugnisse verfügen,
- die aufgrund ihrer Berufsausbildung eine bestimmte Praxiszeit in untertägigen Grubenbereichen absolvieren müssen,
- die in Gesundheits- und Sozialdiensten beschäftigt sind, und in anderen Fällen, in denen sie unter Tage in einem Bergwerk arbeiten müssen, um nichtkörperliche Arbeiten zu verrichten.
- Arbeitnehmerschutz bei Schwangerschaft und Elternschaft
- Artikel
(allgemein)
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben wegen Schwangerschaft und Elternschaft Anspruch auf besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis.
(2) Im Streitfall über die Durchsetzung des besonderen Schutzes wegen Schwangerschaft und Elternschaft nach diesem Gesetz trifft die Beweislast den Arbeitgeber.
(3) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.
- Artikel
(Schwangerschaftsdatenschutz)
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber keine Informationen über die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin anfordern oder suchen, es sei denn, er gestattet dies, um seine Rechte während der Schwangerschaft auszuüben.
- Artikel
(Arbeitsverbot während Schwangerschaft und Stillzeit)
(1) Während der Schwangerschaft und während der gesamten Stillzeit darf eine Arbeitnehmerin keine Arbeiten verrichten, die ihre Gesundheit oder die Gesundheit des Kindes gefährden könnten, weil sie Risikofaktoren oder durch Satzung festgelegten Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind.
(2) Verrichtet eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und während der gesamten Stillzeit eine Arbeit, bei der sie Gefährdungsfaktoren, Verfahren und Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, die durch Nebenrechtsakte näher bestimmt werden, so hat der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zu ergreifen Maßnahmen durch vorübergehende Anpassung der Arbeitsbedingungen oder Anpassung der Arbeitszeit, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit und der Gesundheit des Kindes ergibt.
(3) Wenn ein Arbeitnehmer Arbeiten gemäß Absatz XNUMX oder XNUMX dieses Artikels verrichtet, es jedoch nicht möglich ist, eine Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers oder der Gesundheit des Kindes durch vorübergehende Anpassung der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitszeit zu vermeiden muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer andere angemessene Arbeiten ausführt. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine andere geeignete Arbeit zu leisten, und hat Anspruch auf Bezahlung, als ob sie ihre eigene Arbeit verrichten würde, wenn dies für sie günstiger ist.
(4) Wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keine andere geeignete Arbeit gemäß dem vorstehenden Absatz zur Verfügung stellt, muss er ihr während der Zeit, in der sie arbeitet, Lohnausgleich gemäß Artikel 137 Absätze XNUMX, XNUMX, XNUMX und XNUMX dieses Gesetzes gewähren der Arbeitnehmer aus diesem Grund der Arbeit fernbleibt.
(5) Es wird eine Satzung erlassen, in der die Risikofaktoren und Arbeitsbedingungen aus Absatz XNUMX dieses Artikels sowie die Risikofaktoren, Verfahren und Arbeitsbedingungen aus Absatz XNUMX dieses Artikels näher bestimmt sind vom für Arbeit zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Minister.
- Artikel
(Schutz während Schwangerschaft und Elternschaft im Zusammenhang mit Nacht- und Überstundenarbeit)
(1) Ein Arbeitnehmer, der ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres betreut, darf nur mit seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung zu Mehr- oder Nachtarbeit eingesetzt werden.
(2) Eine Arbeitnehmerin darf während der Schwangerschaft und für ein weiteres Jahr nach der Geburt oder während der gesamten Stillzeit des Kindes keine Über- oder Nachtarbeit leisten, wenn die Gefährdungsbeurteilung für diese Arbeit eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Gesundheit ergibt Gesundheit des Kindes.
(3) Einer der Arbeitnehmer - Elternteile, der ein Kind unter sieben Jahren oder ein schwerkrankes Kind oder ein Kind, das nach den Vorschriften über Familienleistungen besonderer Pflege und Schutz bedarf, pflegt und schützt und mit dem allein lebt Kind darf Überstunden oder Nachtarbeit nur mit seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung anordnen.
- Artikel
(Elternzeit)
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Recht auf Arbeitsverhinderung oder Kurzarbeit wegen Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Elternzeit zu gewährleisten.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über Beginn und Art der Inanspruchnahme der Rechte aus dem vorstehenden Absatz innerhalb von 30 Tagen vor Beginn der Inanspruchnahme der Rechte zu informieren, sofern das Gesetz über die Elternzeit nichts anderes bestimmt.
(3) Nach Beendigung der Elternzeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufnahme einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit zu ermöglichen.
(4) Rechte, die der Arbeitnehmer während der Abwesenheit von der Arbeit aufgrund der Elternzeit erworben oder verbessert hat, kann der Arbeitnehmer mit Beginn seiner Tätigkeit ausüben, wenn er sie während der Abwesenheit nicht ausüben konnte, was ihm der Arbeitgeber zu ermöglichen hat .
- Artikel
(Gehaltsausgleich)
Ein Arbeitnehmer, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, hat Anspruch auf Gehaltsausgleich gemäß den Regelungen zur Elternzeit.
- Artikel
(Recht der stillenden Mutter)
(1) Eine Arbeitnehmerin, die ein Kind stillt, das das 18. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und ganztägig arbeitet, hat Anspruch auf eine Stillpause während der Arbeitszeit, die täglich mindestens eine Stunde dauert.
(2) Der Anspruch auf Gehaltsausgleich für die Zeit der Unterbrechung nach vorstehendem Absatz wird nach Maßgabe der Regelungen zur Elternzeit ausgeübt.
- Artikel
(andere Begünstigte)
Die Rechte aus Artikel 159 Absatz 185 und Artikel XNUMX Absatz XNUMX und XNUMX dieses Gesetzes stehen auch einem Arbeitnehmer zu, der ein Kind auf der Grundlage eines gültigen vollstreckbaren Titels gemäß den geltenden Vorschriften betreut und schützt familiäre Beziehungen und einen Angestellten-Vormund für sein Mündel, der es tatsächlich pflegt und schützt.
- Schutz von Arbeitnehmern unter 18 Jahren
- Artikel
(allgemein)
Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genießen im Arbeitsverhältnis einen besonderen Schutz.
- Artikel
(Arbeitsverbot)
(1) Von einem Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nicht verlangt werden:
- Arbeiten unter Tage oder unter Wasser,
- Arbeit, die seine körperlichen und seelischen Fähigkeiten objektiv übersteigt,
- Arbeiten, die eine schädliche Exposition gegenüber Faktoren beinhalten, die toxisch oder krebserregend sind, erbliche genetische Schäden verursachen oder ein ungeborenes Kind schädigen oder auf andere Weise die menschliche Gesundheit chronisch beeinträchtigen,
- Arbeiten mit schädlicher Strahlenexposition,
- Arbeiten, die mit einem Unfallrisiko verbunden sind, das der Jugendliche mangels sicherheitstechnischer Sorgfalt oder mangels Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder vermeiden kann,
- Arbeiten, die durch extreme Kälte, Hitze, Lärm oder Erschütterungen gesundheitsgefährdend sind,
und die durch eine Satzung näher bestimmt werden.
(2) Einem Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dürfen keine Arbeiten übertragen werden, bei denen er Gefährdungsfaktoren und -verfahren ausgesetzt ist, sowie Arbeiten, die durch Nebenrechtsakte näher bestimmt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung vorliegt führt zu einer Gefährdung der Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Arbeitnehmer.
(3) Die Satzung regelt auch die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ausnahmsweise eine nach den beiden vorstehenden Absätzen verbotene Arbeit verrichten darf, nämlich im Falle eines Praktikums im Rahmen einer Ausbildung Programmen, wenn die Arbeit unter Aufsicht einer kompetenten Arbeitskraft durchgeführt wird.
(4) Die Satzung aus den Absätzen XNUMX, XNUMX und XNUMX dieses Artikels wird vom für Arbeit zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Minister erlassen.
- Artikel
(Arbeitszeit, Pause, Ruhe)
(1) Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
(2) Ein Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und täglich mindestens viereinhalb Stunden arbeitet, hat Anspruch auf eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten.
(3) Ein Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens 12 zusammenhängenden Stunden zwischen zwei Tagen.
(4) Ein Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von 48 zusammenhängenden Stunden.
- Artikel
(Nachtarbeitsverbot)
(1) Ein Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf in der Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr des Folgetages sowie bei der Erbringung von Tätigkeiten im Bereich der kulturellen, künstlerischen, sportlichen und werblichen Tätigkeit nachts nicht arbeiten , zwischen XNUMX:XNUMX Uhr und XNUMX:XNUMX Uhr am Folgetag .
(2) Ausnahmsweise kann angeordnet werden, dass ein Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Falle höherer Gewalt nachts arbeitet, wenn diese Arbeit eine bestimmte Zeit dauert und sofort ausgeführt werden muss, und volljährige Arbeitnehmer dies nicht sind in ausreichender Zahl vorhanden.
(3) Bei Nachtarbeit durch einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat der Arbeitgeber die Aufsicht durch einen volljährigen Arbeitnehmer sicherzustellen.
(4) Bei Nachtarbeit durch einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den folgenden drei Wochen eine angemessene Ruhezeit zu gewähren.
- Artikel
(erhöhter Jahresurlaub)
Ein Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat Anspruch auf Jahresurlaub, erhöht um sieben Arbeitstage.
- Schutz der Behinderten
- Artikel
(Beschäftigung, Ausbildung oder Umschulung von Menschen mit Behinderungen)
Der Arbeitgeber gewährleistet den Schutz von erwerbsbehinderten Menschen und behinderten Menschen, die nicht den Status eines erwerbsbehinderten Menschen haben, während der Beschäftigung, Ausbildung oder Umschulung gemäß den Vorschriften über die Ausbildung und Beschäftigung von behinderten Menschen und den Vorschriften über die Renten- und Invalidenversicherung.
- Artikel
(Rechte arbeitsbehinderter Menschen)
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die verbleibende Arbeitsfähigkeit zur Verfügung stellen:
- Verrichtung anderer Arbeiten entsprechend seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit,
- Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung in Abhängigkeit von der verbleibenden Arbeitsfähigkeit,
- berufliche Rehabilitation,
- Lohnausgleich
nach den Vorschriften über die Renten- und Invalidenversicherung.
- Schutz älterer Arbeitnehmer
- Artikel
(Definition)
Arbeitnehmer über 55 Jahre genießen einen besonderen Schutz (im Folgenden: älterer Arbeitnehmer).
- Artikel
(Teilzeit)
Ein älterer Arbeitnehmer kann einen Arbeitsvertrag abschließen oder hat das Recht, eine Teilzeitbeschäftigung in derselben oder einer anderen geeigneten Position aufzunehmen, wenn er in den Ruhestand geht.
- Artikel
(Beschränkung von Überstunden und Nachtarbeit)
Ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber einem älteren Arbeitnehmer keine Überstunden oder Nachtarbeit zuweisen.
- DURCHSETZUNG UND SCHUTZ VON RECHTEN, PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS
- Artikel
(Rechtsdurchsetzung beim Arbeitgeber und gerichtlicher Rechtsschutz)
(1) Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass der Arbeitgeber die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllt oder eines seiner Rechte aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, so hat er das Recht, schriftlich zu verlangen, dass der Arbeitgeber die Verletzung beseitigt oder seinen Pflichten nachkommt.
(2) Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht nach oder behebt er den Verstoß nicht innerhalb von acht Werktagen nach Zustellung des schriftlichen Verlangens des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitnehmer gerichtlichen Rechtsschutz bei den zuständigen Arbeitsgerichten beantragen.
(3) Der Arbeitnehmer kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beendigung des Arbeitsvertrags, andere Möglichkeiten der Beendigung der Gültigkeit des Arbeitsvertrags oder eine Entscheidung über die disziplinarische Haftung des Arbeitnehmers innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Dienstzeit oder ab dem verlangen Tag, an dem er von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt, vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
(4) Unabhängig von der Frist aus Absatz XNUMX dieses Artikels kann der Arbeitnehmer Geldansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend machen.
(5) Ein nicht ausgewählter Bewerber, der der Ansicht ist, dass im Auswahlverfahren gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot verstoßen wurde, kann innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Arbeitgeberbescheids beim zuständigen Arbeitsgericht Rechtsschutz beantragen.
- Artikel
(Alternative Streitbeilegung)
(1) Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können auch vereinbaren, die Streitigkeit durch Mediation innerhalb der im zweiten Absatz des vorstehenden Artikels genannten Frist beizulegen. Wird die Mediation nicht spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Mediationsvereinbarung erfolgreich abgeschlossen, kann der Arbeitnehmer innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen ab dem erfolglos abgeschlossenen Mediationsverfahren vor dem Arbeitsgericht Rechtsschutz geltend machen.
(2) Der Tarifvertrag kann ein Schiedsverfahren zur Beilegung individueller Arbeitskonflikte vorsehen. In diesem Fall muss der Tarifvertrag die Zusammensetzung, das Verfahren und andere für die Arbeit des Schiedsverfahrens relevante Fragen festlegen.
(3) Wenn der den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer bindende Tarifvertrag ein Schiedsverfahren zur Beilegung individueller Arbeitsstreitigkeiten vorsieht, können der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren, die Streitigkeit vor einem Schiedsverfahren beizulegen.
(4) Entscheidet das Schiedsgericht nicht innerhalb der kollektivvertraglichen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 90 Tagen, kann der Arbeitnehmer innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen beim Arbeitsgericht Rechtsschutz beantragen.
- Artikel
(Ansprüche Verjährung)
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren in fünf Jahren.
- ARBEITSWEISE UND SCHUTZ VON GEWERKSCHAFTSVERTRETERN
- Artikel
(Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Gewerkschaft)
Der Arbeitgeber muss der Gewerkschaft die Bedingungen für eine schnelle und effiziente Durchführung der Gewerkschaftstätigkeit gemäß den Vorschriften zum Schutz der Rechte und Interessen der Arbeitnehmer bieten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Gewerkschaft Zugang zu den Daten zu gewähren, die für die Ausübung der Gewerkschaftstätigkeit erforderlich sind.
- Artikel
(schriftliche Mitteilung der Gewerkschaft)
Die schriftliche Benachrichtigung der Gewerkschaft in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen gilt auch als elektronische Benachrichtigung der Gewerkschaft – unter Verwendung von Informationstechnologie gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrags oder der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft.
- Artikel
(Gewerkschaftsvertreter)
(1) Eine Gewerkschaft, deren Mitglieder bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt sind, kann einen Gewerkschaftsvertreter ernennen oder wählen, der sie beim Arbeitgeber vertritt. Wird der Treuhänder nicht bestellt, wird die Gewerkschaft durch ihren Präsidenten vertreten.
(2) Die Gewerkschaft hat den Arbeitgeber über die Bestellung oder Wahl eines Gewerkschaftsvertreters zu informieren.
(3) Der Gewerkschaftsvertreter hat das Recht, die Rechte und Interessen der Gewerkschaftsmitglieder beim Arbeitgeber zu wahren und zu wahren.
(4) Der Gewerkschaftsvertreter muss die Gewerkschaftsarbeit zu einem Zeitpunkt und in einer Weise durchführen, die die Effizienz der Tätigkeit des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt.
- Artikel
(Schutz der Gewerkschaftstreuhänder bei Versetzung)
(1) Bei einem Arbeitgeberwechsel behält der Gewerkschaftsvertreter seine Stellung, wenn für seine Bestellung beim übernehmenden Arbeitgeber tarifvertragliche Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die Wiederbestellung des Gewerkschaftsvertreters vorliegen.
(3) Ein Gewerkschaftsvertreter, dessen Amtszeit durch Versetzung endet, genießt für ein Jahr nach Beendigung seines Amtes Schutz gemäß § 207 dieses Gesetzes.
- Artikel
(Gewerkschaftstreuhänderschutz und Gewerkschaftsmitgliedsbeitrag)
(1) Die Zahl der nach § 112 dieses Gesetzes geschützten Gewerkschaftsvertreter kann nach den im Tarifvertrag vereinbarten oder zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft vereinbarten Kriterien bestimmt werden.
(2) Einem Gewerkschaftsvertreter aus dem vorstehenden Absatz ist es auch nicht möglich, wegen seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit eine Kürzung seines Gehalts oder ein Disziplinar- oder Schadensersatzverfahren gegen ihn einzuleiten oder ihn in eine ungünstigere oder untergeordnetere Stellung zu bringen.
(3) Auf Antrag der Gewerkschaft hat der Arbeitgeber gemäß dem Gesetz der Gewerkschaft, der der Arbeitnehmer angehört, die technische Durchführung der Berechnung und Zahlung des Gewerkschaftsbeitrags für den Arbeitnehmer sicherzustellen .
VII. SONDERBESTIMMUNGEN
- Arbeiten im Ausland und die Stellung von Arbeitnehmern, die zur Arbeit in die Republik Slowenien entsandt werden
- Artikel
(allgemein)
(1) Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsenden.
(2) Ein Arbeitnehmer kann die Entsendung ins Ausland ablehnen, wenn berechtigte Gründe vorliegen, wie z. B.:
- Schwangerschaft,
- Betreuung eines Kindes, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- die Erziehung und Betreuung eines Kindes, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn der Arbeitnehmer mit dem Kind allein lebt und für dessen Erziehung und Betreuung sorgt,
- Behinderung,
- medizinische Gründe,
- andere arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Gründe, die den Arbeitgeber direkt binden.
(3) Sieht der Arbeitsvertrag keine Möglichkeit einer Auslandstätigkeit vor, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag abschließen. Der Vertrag kann für die Zeit der Fertigstellung des Projekts oder für die Zeit der Fertigstellung der Arbeit abgeschlossen werden, die der entsandte Arbeitnehmer im Ausland erbringt.
(4) Nach Beendigung der Tätigkeit im Ausland hat der Arbeitgeber für die Rückkehr des Arbeitnehmers nach Slowenien zu sorgen.
- Artikel
(Arbeitsvertrag für Auslandstätigkeit)
(1) Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt, muss der Arbeitsvertrag Regelungen enthalten über:
- Dauer der Auslandstätigkeit,
- Feiertage und arbeitsfreie Tage,
- Mindestjahresurlaub,
- die Höhe des Gehalts und die Währung, in der es gezahlt wird,
- Zusatzversicherung für medizinische Leistungen im Ausland,
- sonstige Geld- oder Sachleistungen, die dem Arbeitnehmer für die Zeit der Auslandstätigkeit zustehen,
- die Art und Weise der Gewährleistung und Ausübung von Rechten in Bezug auf Arbeitsentgelt und andere Leistungen, die gemäß den Vorschriften des Landes, in dem die Arbeit verrichtet wird, unterschiedlich gewährleistet sind, jedoch mindestens in dem Umfang, der von diesem Gesetz oder darüber vorgesehen ist günstig,
- Bedingungen für die Rückkehr nach Slowenien.
(2) Anstelle der Bestimmungen aus dem vierten, fünften und sechsten Gedankenstrich des vorstehenden Absatzes kann der Arbeitsvertrag auf ein anderes Gesetz, eine andere Verordnung oder auf einen Tarifvertrag verweisen, der diese Frage regelt.
- Artikel
(Stellung entsandter Arbeitnehmer)
(1) Ein Arbeitnehmer, der von einem ausländischen Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertrags nach ausländischem Recht von einem ausländischen Arbeitgeber zur Zeitarbeit in die Republik Slowenien entsandt wird, verrichtet in der Republik Slowenien eine Zeitarbeit unter den Bedingungen, die in den Arbeits- und Beschäftigungsvorschriften festgelegt sind von ausländischen Mitbürgern.
(2) Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer aus dem vorstehenden Absatz Rechte gemäß den Vorschriften der Republik Slowenien und den Bestimmungen des Tarifvertrags auf Tätigkeitsebene gewähren, die Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten, Nachtarbeit, Mindestjahresarbeitszeit regeln Urlaub, Gehalt, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, besonderer Schutz der Arbeitnehmer und Gewährleistung der Gleichstellung, wenn dies für den Arbeitnehmer günstiger ist.
(3) Bei vorübergehenden Erstarbeiten, die Bestandteil des Vertrages über die Lieferung von Waren sind, die nicht länger als acht Werktage dauern und von Fachkräften des Lieferanten ausgeführt werden, gilt die Regelung des vorstehenden Absatzes gelten nicht in dem Teil, der sich auf den Mindestjahresurlaub und das Mindestgehalt bezieht.
(4) Die Bestimmung des zweiten Absatzes dieses Artikels findet in dem Teil, der sich auf das Gehalt bezieht, keine Anwendung, wenn die Zeitarbeit durch entsandte Arbeitnehmer nicht länger als einen Monat in einem einzelnen Kalenderjahr ist.
(5) Die Bestimmungen des dritten und vierten Absatzes dieses Artikels gelten nicht für Tätigkeiten, die im Baugewerbe registriert sind.
(6) Die Arbeitsagentur überwacht und informiert über die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer, die in der Republik Slowenien gemäß Absatz XNUMX dieses Artikels arbeiten.
- Arbeit von Kindern unter 15 Jahren, Schülern und Studenten
- Artikel
(Arbeiten von Kindern unter 15 Jahren, Schülern und Studenten)
(1) Die Arbeit von Kindern unter 15 Jahren ist verboten.
(2) Ein Kind unter 15 Jahren darf ausnahmsweise gegen Entgelt an Dreharbeiten, Vorbereitungen und Aufführungen von künstlerischen, szenischen und sonstigen Werken im Bereich der kulturellen, künstlerischen, sportlichen und werblichen Tätigkeit mitwirken.
(3) Ein Kind, das das 13. Lebensjahr vollendet hat, darf während der Schulferien an höchstens 30 Tagen in einem einzelnen Kalenderjahr leichte Arbeiten auch bei anderen Tätigkeiten in der Weise, im Umfang und unter der Bedingung verrichten, dass die Arbeit von ihm durchführen wird, bedrohen sie nicht seine Sicherheit, Gesundheit, Moral, Bildung und Entwicklung. Die Arten der leichteren Arbeiten werden durch eine Satzung bestimmt.
(4) Ein Kind darf Arbeiten gemäß Absatz XNUMX und XNUMX dieses Artikels mit vorheriger Genehmigung des Arbeitsaufsichtsbeamten ausführen, die von diesem auf Antrag des gesetzlichen Vertreters erteilt wird. Das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung einer Arbeitsaufsichtserlaubnis werden durch eine Satzung näher bestimmt.
(5) Die Satzung aus den beiden vorstehenden Absätzen wird vom für Arbeit zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Minister erlassen.
(6) Schüler und Studenten, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können Praktika im Rahmen von Bildungsgängen beim Arbeitgeber absolvieren.
(7) In den Fällen des zweiten, dritten und sechsten Absatzes dieses Artikels, bei gelegentlicher oder vorübergehender Beschäftigung von Schülern und Studenten sowie bei freiwilligen Praktika sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Diskriminierungsverbot, die Gleichbehandlung zugrunde zu legen Geschlecht, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten, zum besonderen Schutz von Arbeitnehmern unter 18 Jahren und zur Schadensersatzhaftung.
- Artikel
(besondere Schutzbestimmungen)
(1) Abweichend von Absatz 15 des vorstehenden Artikels darf die Arbeitszeit von Kindern unter 35 Jahren, die während der Schulferien leichte Arbeiten verrichten, nicht mehr als sieben Stunden täglich und 12 Stunden wöchentlich betragen. Die Arbeit eines Kindes außerhalb der Unterrichtszeit während des Schuljahres darf nicht mehr als zwei Stunden am Tag und nicht mehr als XNUMX Stunden in der Woche dauern.
(2) Jedenfalls ist Kindern die Verrichtung von Nachtarbeit zwischen acht Uhr abends und sechs Uhr morgens untersagt.
(3) In jedem 24-Stunden-Zeitraum ist Kindern eine tägliche Ruhezeit von mindestens 14 zusammenhängenden Stunden zu gewähren.
- Wirtschaftlich abhängige Person
- Artikel
(Definition)
(1) Eine wirtschaftlich abhängige Person ist eine selbstständige Person, die auf Grund eines bürgerlichen Vertrages persönlich gegen Entgelt selbstständig und auf Dauer eine Arbeit in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis verrichtet und nicht selbst Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn eine Person mindestens 80 Prozent ihres Jahreseinkommens von demselben Auftraggeber bezieht.
- Artikel
(eingeschränkter Arbeitsrechtsschutz)
(1) Einem wirtschaftlich abhängigen Menschen wird nach diesem Gesetz beschränkter arbeitsrechtlicher Schutz gewährt.
(2) Soweit durch eine besondere Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über:
- Diskriminierungsverbot,
- Gewährleistung von Mindestkündigungsfristen,
- Kündigungsverbot bei unberechtigtem Kündigungsgrund,
- Sicherstellung einer nach Art, Umfang und Qualität der geleisteten Arbeit vergleichbaren Vergütung für vertraglich vereinbarte Leistungen unter Berücksichtigung tarifvertraglicher und allgemeiner verbindlicher Auftraggeber- sowie Abgaben- und Abgabenpflichten,
- Schadensersatzpflicht geltend machen.
(3) Um Anspruch auf eingeschränkten Arbeitsrechtsschutz nach den beiden vorstehenden Absätzen zu haben, ist eine wirtschaftlich abhängige Person nach Ablauf eines jeden Kalender- oder Geschäftsjahres verpflichtet, den Auftraggeber, von dem sie wirtschaftlich abhängig ist, über die Voraussetzungen zu unterrichten die er betreibt, indem er dem Auftraggeber alle Nachweise und Informationen zur Verfügung stellt, die zur Beurteilung der Frage des Vorliegens einer wirtschaftlichen Abhängigkeit erforderlich sind.
VIII. ÜBERWACHUNG DER INSPEKTION
- Artikel
(allgemein)
(1) Die Inspektionskontrolle über die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Satzungen, der Tarifverträge und der allgemeinen Gesetze des Arbeitgebers, die das Arbeitsverhältnis regeln, wird von der Gewerbeaufsicht gemäß den Vorschriften über die Inspektionsaufsicht durchgeführt.
(2) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes kann der Arbeitsinspektor zur Verhinderung willkürlichen Verhaltens und zur Vermeidung irreparabler Schäden die Beendigung des Arbeitsvertrags wegen Kündigung bis zum Ablauf der Frist für ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren oder einen gerichtlichen Rechtsschutz oder bis aufschieben ein vollstreckbarer Schiedsspruch vorliegt, oder wenn der Arbeitnehmer im Gerichtsverfahren spätestens mit Klageerhebung den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
- Artikel
(Mediation bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
(1) Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht nach oder behebt er den Verstoß nicht innerhalb von acht Werktagen nach Zustellung des schriftlichen Verlangens des Arbeitnehmers, so können der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Intervention der Arbeitsaufsichtsbehörde in den Streit vorschlagen .
(2) Wurde die Schlichtung nur vom Arbeitnehmer oder nur vom Arbeitgeber vorgeschlagen, holt der Arbeitsinspektor zunächst die Zustimmung der anderen Partei ein, um den Streit durch Schlichtung beizulegen.
(3) Der Arbeitsinspektor kann in Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit dem Ziel eingreifen, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Streitigkeit gütlich beilegen.
(4) Das Arbeitsinspektorat kann in Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber bis zu einer vollstreckbaren Entscheidung des Schiedsgerichts über die Streitfrage oder bis zur Entscheidung des Gerichts erster Instanz über die Streitfrage vermitteln.
(5) Die Einigung über die Beilegung des Streitfalls zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber darf weder den guten Sitten noch zwingenden Vorschriften widersprechen.
(6) Eine nach dem Gesetz abgeschlossene Vereinbarung über die Beilegung eines Streits zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber ist ein vollstreckbarer Titel, der nach den für die gerichtliche Vollstreckung geltenden Vorschriften vollstreckt wird.
- STRAFBESTIMMUNGEN
- Artikel
(1) Ein Arbeitgeber – eine juristische Person, eine selbstständige Person oder eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit ausübt – wird mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 und 20.000 Euro bestraft, wenn:
- den Arbeitssuchenden oder Arbeitnehmer in eine ungleiche Position bringt (Artikel 6);
- gegen das Verbot von sexueller und anderer Belästigung und Misshandlung am Arbeitsplatz (Artikel 7) verstösst;
- mit ihm verrichtet der Arbeitnehmer entgegen Artikel 13 Absatz XNUMX dieses Gesetzes eine Arbeit auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages;
- einen Arbeitsvertrag mit einer Person abschließt, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 21);
- einen Arbeitsvertrag mit einer Person abschließt, die die Bedingungen für die Ausübung einer Arbeit (Artikel 22) nicht erfüllt, es sei denn, er schließt einen Arbeitsvertrag gemäß Artikel 22 Absatz XNUMX dieses Gesetzes ab;
- entgegen Artikel 27 dieses Gesetzes ein Stellenangebot ausschreibt;
- keinen Schutz vor sexueller und anderer Belästigung oder Misshandlung nach Artikel 47 Absatz XNUMX dieses Gesetzes bietet;
- außerhalb der in Artikel 54 dieses Gesetzes genannten Fälle einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt;
- entgegen Artikel 55 dieses Gesetzes einen oder mehrere aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge abschliesst;
- bei einem rechtswidrig abgeschlossenen befristeten Vertrag die Folgen aus Artikel 56 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt;
- Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Artikel 59 Absatz XNUMX dieses Gesetzes an einen anderen Nutzer übersendet;
- die Arbeit des Arbeitnehmers dem Benutzer unter Verletzung von Artikel 60 dieses Gesetzes zur Verfügung stellt;
- Arbeitnehmerrechte gemäß Artikel 75 Absatz XNUMX dieses Gesetzes nicht garantiert;
- einem Arbeitnehmer, dessen befristeter Arbeitsvertrag gemäß Artikel 79 dieses Gesetzes beendet wird, keine Abfindung zahlt;
- den Arbeitsvertrag entgegen Artikel 85 und Artikel 89 Absatz XNUMX dieses Gesetzes kündigt;
- die Gewerkschaft, den Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertretung nicht schriftlich über die beabsichtigte ordentliche oder außerordentliche Beendigung des Arbeitsvertrags informiert (§ 86 Abs. XNUMX);
- nicht schriftlich eine ordentliche oder ausserordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 87) ausspricht oder dem Arbeitnehmer nicht die ordentliche oder ausserordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 88 dieses Gesetzes zustellt;
- das Verfahren zur Entlassung einer großen Zahl von Arbeitnehmern aus geschäftlichen Gründen unter Verstoß gegen die Artikel 98, 99, 100, 101, 102 und 103 dieses Gesetzes durchführt;
- zahlt keine Abfindung an einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag gemäß Artikel 108 dieses Gesetzes beendet wird;
- entgegen Artikel 109 Absatz XNUMX dieses Gesetzes den Arbeitsvertrag außerordentlich kündigt;
- den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers unter Verletzung der Artikel 112, 114, 115 und 116 dieses Gesetzes kündigt;
- einem Arbeitnehmervertreter, dem die Ausübung einer Tätigkeit nach Artikel 113 Absatz XNUMX dieses Gesetzes untersagt ist, keinen Lohnausgleich zahlt;
- bei der Festsetzung des Gehalts des Arbeitnehmers berücksichtigt er nicht den durch ein Sondergesetz oder einen Tarifvertrag festgelegten Mindestlohn, der den Arbeitgeber unmittelbar bindet (Artikel 126 Absatz XNUMX);
- gewährt dem Arbeitnehmer keine Zulagen nach Artikel 128 dieses Gesetzes;
- das Urlaubsgeld des Arbeitnehmers gemäß Artikel 131 dieses Gesetzes nicht zahlt;
- zahlt die Arbeitnehmerabfindung bei Pensionierung nicht gemäß Artikel 132 dieses Gesetzes;
- dem Arbeitnehmer keinen Lohn auszahlt oder ihm keine schriftliche Erklärung nach den Artikeln 134 und 135 dieses Gesetzes ausstellt;
- Verrechnung seiner Forderung gegen den Arbeitnehmer mit seiner Zahlungsverpflichtung ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers (Artikel 136 Absatz XNUMX);
- dem Arbeitnehmer keinen Lohnersatz nach den Artikeln 137 und 138 dieses Gesetzes gewährt;
- dem Auszubildenden oder Auszubildenden keinen Lohn nach Artikel 141 dieses Gesetzes zahlt;
- gewährt entsandten Arbeitnehmern, die vorübergehend in der Republik Slowenien arbeiten, nicht die in Artikel 210 Absatz XNUMX dieses Gesetzes genannten Rechte;
- Kindern unter 15 Jahren, Schülern und Studenten entgegen den §§ 211 und 212 dieses Gesetzes die Arbeit ermöglicht.
(2) Ein kleiner Arbeitgeber – eine juristische Person, ein Einzelunternehmer oder eine Person, die eine Tätigkeit selbstständig ausübt, wird mit einer Geldstrafe von 1.500 bis 8.000 Euro bestraft, wenn sie eine Straftat nach dem vorstehenden Absatz begeht.
(3) Ein einzelner Arbeitgeber wird mit einer Geldstrafe zwischen 450 und 1.200 Euro bestraft, wenn er eine Straftat nach Absatz XNUMX dieses Artikels begeht.
(4) Gegen den Verantwortlichen des Arbeitgebers der juristischen Person und den Verantwortlichen der Landesbehörde oder der örtlichen Gemeinde wird auch eine Geldbuße zwischen 450 und 2.000XNUMX Euro verhängt, wenn er eine Straftat nach Absatz XNUMX dieses Artikels begeht .
Artikel 217.a
(1) Ein Arbeitgeber – eine juristische Person, eine selbstständige Person oder eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit ausübt – wird mit einer Geldstrafe zwischen 1.500 und 4.000 Euro bestraft, wenn:
- beim Erlass von Allgemeinverfügungen die Pflichten aus Artikel 10 dieses Gesetzes nicht erfüllt oder eine Allgemeinverfügung entgegen Artikel 10 Absatz 10 dieses Gesetzes erlässt oder es den Arbeitnehmern nicht ermöglicht, sich mit allen geltenden Allgemeinverfügungen gemäß Artikel XNUMX vertraut zu machen dieses Gesetzes;
- beim Abschluss eines Arbeitsvertrags entgegen Artikel 28 dieses Gesetzes handelt;
- es unterlässt, den in Artikel 45 Absatz 45 dieses Gesetzes genannten Berufsangehörigen oder professionellen Dienst nach Artikel XNUMX Absatz XNUMX dieses Gesetzes über befristet Beschäftigte und Leiharbeitnehmer zu informieren;
- Arbeitnehmer nicht über Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor sexueller und sonstiger Belästigung oder Misshandlung am Arbeitsplatz gemäß Artikel 47 Absatz XNUMX dieses Gesetzes informiert;
- einem Teilzeitbeschäftigten entgegen Artikel 65 Absatz XNUMX dieses Gesetzes anordnet, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten;
- keine sicheren Arbeitsbedingungen bei der Heimarbeit gewährleistet (Artikel 70 Absatz XNUMX);
- gemäß Artikel 76 dieses Gesetzes die Gewerkschaften nicht benachrichtigt oder sich mit den Gewerkschaften vor der Verlegung konsultiert;
- die Vollzeitarbeitszeit entgegen Artikel 143 Absatz XNUMX dieses Gesetzes festlegt;
- entgegen Artikel 144 dieses Gesetzes Überstunden einführt oder anordnet;
- entgegen Artikel 146 dieses Gesetzes Überstunden anordnet;
- Arbeitszeit entgegen Artikel 148 dieses Gesetzes festlegen;
- liefert keine Daten über die Nachtarbeit von Arbeitnehmern gemäß Artikel 150 Absatz XNUMX dieses Gesetzes;
- Arbeitnehmern bei Nachtarbeit keinen besonderen Schutz gewährt oder Fristen für Nachtarbeit nicht einhält (Artikel 151 und 152);
- es versäumt, die Gewerkschaft gemäß Artikel 153 dieses Gesetzes vor der Einführung von Nachtarbeit zu konsultieren;
- gewährt dem Arbeitnehmer keine Unterbrechung zwischen den Arbeitszeiten, keine Ruhezeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen und keine wöchentliche Ruhezeit (Artikel 154, 155 und 156);
- dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Jahresurlaub nach diesem Gesetz gewährt (Art. 66 Abs. 159, Art. 160, Art. 161 Abs. 162, 163 und XNUMX, Art. XNUMX, XNUMX und XNUMX);
- gewährt dem Arbeitnehmer kein Recht auf Abwesenheit von der Arbeit gemäß Artikel 168 dieses Gesetzes;
- entgegen Artikel 172 dieses Gesetzes eine Disziplinarstrafe verhängt;
- im Disziplinarverfahren Artikel 173 dieses Gesetzes nicht einhält;
- dient nicht der Entscheidung über die disziplinarische Haftung des Arbeitnehmers gemäß Artikel 175 dieses Gesetzes;
- gewährleistet nicht das Recht auf besonderen Schutz von Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Artikel 192, 193 und 194);
- seinen Verpflichtungen gegenüber der Gewerkschaft bezüglich der Bereitstellung von Tätigkeitsbedingungen und der Ermöglichung des Zugangs zu Daten gemäß Artikel 203 dieses Gesetzes nicht nachkommt;
- nach Beendigung der Arbeitstätigkeit im Ausland nicht die Rückkehr des Arbeitnehmers nach Slowenien gemäß Artikel 208 Absatz XNUMX dieses Gesetzes gewährleistet.
(2) Ein kleiner Arbeitgeber – eine juristische Person, ein Einzelunternehmer oder eine Person, die eine Tätigkeit selbstständig ausübt, wird mit einer Geldstrafe von 300 bis 2.000 Euro bestraft, wenn sie eine Straftat nach dem vorstehenden Absatz begeht.
(3) Ein einzelner Arbeitgeber wird mit einer Geldstrafe zwischen 150 und 1.000 Euro bestraft, wenn er eine Straftat nach Absatz XNUMX dieses Artikels begeht.
(4) Eine Geldbuße von 150 bis 1.000 Euro wird auch gegen den Verantwortlichen des Arbeitgebers der juristischen Person und den Verantwortlichen der staatlichen Stelle oder der örtlichen Gemeinschaft verhängt, wenn er eine Straftat nach Absatz XNUMX dieses Artikels begeht.
Artikel 217b
(1) Ein Arbeitgeber – eine juristische Person, eine selbstständige Person oder eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit ausübt – wird mit einer Geldstrafe zwischen 750 und 2.000 Euro bestraft, wenn:
- dem Arbeitnehmer innerhalb von 15 Tagen nach Arbeitsaufnahme keine Fotokopie des Versicherungsantrags aushändigt (Artikel 11 Absatz XNUMX);
- dem Arbeitnehmer kein schriftliches Vertragsangebot und keinen Arbeitsvertrag gemäß Artikel 17 Absatz XNUMX dieses Gesetzes zustellt;
- bestimmt nicht die Bedingungen für die Ausführung der Arbeit des Arbeitnehmers auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags für eine einzelne Position oder für eine Art von Arbeit gemäß Artikel 22 Absatz XNUMX dieses Gesetzes;
- keine freien Arbeiten nach Artikel 25 Absätze XNUMX und XNUMX dieses Gesetzes veröffentlicht;
- dem nicht ausgewählten Bewerber nicht innerhalb von acht Tagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens mitteilt, dass er nicht ausgewählt wurde (Artikel 30 Absatz XNUMX);
- dem Arbeitnehmer nicht alle notwendigen Mittel und Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellt und ihm gemäß Artikel 43 Absatz XNUMX dieses Gesetzes keinen freien Zugang zu den Geschäftsräumen gewährt;
- den Arbeitnehmer nicht schriftlich über die Arbeitsbedingungen beim Benutzer und über die Rechte und Pflichten des Benutzers gemäß Artikel 62 Absatz XNUMX dieses Gesetzes informiert;
- die Arbeitsaufsichtsbehörde nicht über die beabsichtigte Arbeitsorganisation zu Hause informiert, bevor der Arbeitnehmer die Arbeit aufnimmt (Artikel 68 Absatz XNUMX);
- den Arbeitnehmer nicht über die Rechte aus der Arbeitslosenversicherung im Falle einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsvertrags gemäß Artikel 81 Absatz XNUMX dieses Gesetzes informiert;
- den Arbeitnehmer nicht über Rechtsschutz oder Rechte aus der Arbeitslosenversicherung im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrags gemäß Artikel 87 Absatz XNUMX dieses Gesetzes informiert;
- den Arbeitnehmer nicht über die Veranlagung des Jahresurlaubs gemäß Artikel 160 Absatz XNUMX dieses Gesetzes informiert;
- den Arbeitnehmer anweist, Arbeiten unter Verletzung von Artikel 184 dieses Gesetzes auszuführen;
- den Arbeitnehmer anweist, Arbeiten entgegen Artikel 185 dieses Gesetzes auszuführen;
- einer Arbeitnehmerin, die ein Kind stillt, das das 18. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, keine Pause während der Arbeitszeit gemäß Artikel 188 Absatz XNUMX dieses Gesetzes gewährt;
- einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anweist, unter Verletzung des Gesetzes und einer auf Grund des Gesetzes erlassenen Sonderregelung (Artikel 191) Arbeiten zu verrichten;
- einem älteren Arbeitnehmer ohne seine Zustimmung Überstunden oder Nachtarbeit anordnen (Artikel 199).
(2) Ein kleiner Arbeitgeber – eine juristische Person, ein Einzelunternehmer oder eine Person, die eine Tätigkeit selbstständig ausübt, wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1.000 Euro bestraft, wenn sie eine Straftat nach dem vorstehenden Absatz begeht.
(3) Ein einzelner Arbeitgeber wird mit einer Geldstrafe zwischen 100 und 800 Euro bestraft, wenn er eine Straftat nach Absatz XNUMX dieses Artikels begeht.
(4) Eine Geldbuße von 100 bis 800 Euro wird auch gegen den Verantwortlichen des Arbeitgebers der juristischen Person und den Verantwortlichen der staatlichen Stelle oder der örtlichen Gemeinschaft verhängt, wenn er eine Straftat nach Absatz XNUMX dieses Artikels begeht.
Artikel 217.c
Der Benutzer wird mit einer Geldstrafe zwischen 1.500 und 4.000 Euro belegt, wenn:
- die Arbeit von Arbeitnehmern unter Verstoß gegen Artikel 59 Absatz XNUMX und XNUMX dieses Gesetzes verwendet;
- keine korrekten und vollständigen Daten aus Artikel 62 Absatz XNUMX dieses Gesetzes liefert;
- ein Arbeitnehmer, der dem Nutzer vom Arbeitgeber zur Arbeitsleistung entsandt wird, sich während der Arbeitsleistung nicht an die Bestimmungen dieses Gesetzes, an den Nutzer bindende Tarifverträge oder allgemeine Rechtsakte des Nutzers in Bezug auf Rechte und Pflichten hält (Artikel 63 Absatz XNUMX). XNUMX).
Artikel 217
(Zuständigkeit zur Verhängung einer Geldbuße innerhalb des Bereichs)
Die Ordnungswidrigkeitsbehörde kann im Ordnungswidrigkeitsverfahren eine Geldbuße in einer Höhe verhängen, die höher ist als die vorgeschriebene Mindeststrafe, aber innerhalb der vorgeschriebenen Bandbreite.
- Artikel
- Artikel
- Artikel
- Artikel
Arbeitsbeziehungsgesetz - ZDR-1 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 21 / 13) enthält folgende Übergangs- und Schlussbestimmungen:
"X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Artikel
(Dienstleistungszulage)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Dienstzeitvergütung von mindestens 0,5 Prozent des Grundgehalts für jedes vollendete Dienstjahr verfügen, behalten diese Dienstzeitvergütung, sofern tariflich nichts anderes bestimmt ist Vereinbarung auf Aktivitätsebene.
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(wirtschaftlich abhängige Personen)
Die Bestimmungen der Artikel 213 und 214 dieses Gesetzes finden Anwendung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, das die Arbeit und den Schutz wirtschaftlich abhängiger Personen regeln wird.
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(Regelung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Kollektivverträgen)
Bis zur Regelung im Gesetz über Tarifverträge (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 43/06) können Rechte und Pflichten, die nicht bereits gesetzlich geregelt sind, im Tarifvertrag nur auf Tätigkeitsebene vereinbart werden für die Mitglieder der Vertragsparteien.
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(Ende der Geltung der Satzung)
Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten die Verordnungen zum Schutz der Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 82/03) , die Verordnungen zum Schutz der Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Jugendlichen (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 83/08), Regelwerk zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen für Kinder unter 15 Jahren (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 60/04) und der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz der Würde der Angestellten in den Organen der staatlichen Verwaltung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 32/09), und sie werden bis zum Erlass der darauf basierenden Satzung verwendet Gesetz.
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(stufenweise Anhebung des Alters für Arbeitnehmer vor der Pensionierung)
Unabhängig von der Bestimmung des ersten Absatzes von Artikel 114 dieses Gesetzes genießen Arbeitnehmer, die das Mindestalter von 2013 Jahren und 54 Monaten im Jahr 4 erfüllen – Frauen und 55 Jahre – Männer, und Arbeitnehmer, die das Mindestalter von 2014 Jahren im Jahr 55 erfüllen – Sonderregelungen Kündigungsschutz . In den nächsten drei Jahren bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres wird das Alter für Arbeitnehmer jährlich um ein Jahr angehoben.
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(Arbeitshefte)
(1) Arbeitshefte, die vor dem 1. Januar 2009 ausgestellt wurden, behalten den Charakter einer öffentlichen Urkunde mit Eintragungen, die gemäß den bis dahin geltenden Gesetzen und Durchführungsbestimmungen vorgenommen wurden.
(2) Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitshefte, die sich zu dem im vorstehenden Absatz genannten Zeitpunkt in seiner Obhut befinden, auf und hat sie ihm auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsbuch gegen Quittung unverzüglich zurückzugeben.
(4) Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsbuch nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aushändigen, hat er es an die zuständige Verwaltungseinheit des ständigen Wohnsitzes des Arbeitnehmers zu übersenden, wenn der ständige Wohnsitz des Arbeitnehmers jedoch nicht bekannt ist an die Verwaltungseinheit zu senden, die das Arbeitsbuch ausgestellt hat.
(5) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des zweiten und dritten Absatzes dieses Artikels wird der Arbeitgeber mit einer Geldstrafe gemäß Artikel 217 dieses Gesetzes belegt.
(6) Gemäß Artikel 215 dieses Gesetzes hat der Arbeitsinspektor das Recht und die Pflicht, bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des zweiten und dritten Absatzes dieses Artikels den Arbeitgeber anzuweisen, die Durchführung dieses Gesetzes sicherzustellen.
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(Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren)
(1) Disziplinar- und Entschädigungsverfahren sowie Verfahren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, sind nach dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht abzuschließen.
(2) Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die Verfahren zur Erteilung der Zustimmung des für die Arbeit zuständigen Ministers zur Nachtarbeit von Frauen in der Industrie und im Baugewerbe für das Jahr 2013 eingestellt.
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(Beendigung des Gesetzes)
(1) Das Arbeitsbeziehungsgesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 42/02 und 103/07) tritt am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes außer Kraft.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten die Bestimmungen der Artikel 218, 219, 220, 221, 222 und 223 des Arbeitsbeziehungsgesetzes (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 42/02 und 103/07) gelten bis zum Datum des Inkrafttretens eines Sondergesetzes zur Regelung der Arbeitsbeziehungen für Seeleute.
- Artikel
(Durchsetzung und Anwendung des Rechts)
(1) Dieses Gesetz tritt am dreißigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Slowenien in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 59 Absatz XNUMX dieses Gesetzes tritt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 79 Abs. XNUMX bis XNUMX dieses Gesetzes gelten für Arbeitsverträge, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 137 Absatz 90 dieses Gesetzes treten XNUMX Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft und gelten für die Zeit der Abwesenheit von der Arbeit mit Anspruch auf Lohnersatz für die Gesundheit Versicherung nach Geltungsbeginn dieser Bestimmungen.
Gesetz über Beschäftigung, Selbständigkeit und Ausländertätigkeit - ZZSDT (Amtsblatt der RS, Nr. 47 / 15) enthält folgende Übergangs- und Schlussbestimmung:
"76. Artikel
(Übergangsbestimmung zum Arbeitsverfassungsgesetz)
(1) Abweichend von § 54 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des Gesetzes kann ein Arbeitsvertrag auch bei der Beschäftigung eines Ausländers oder Staatenlosen, dem eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde, auf Zeit geschlossen werden auf der Grundlage von ZZDT-XNUMX (außer bei einer persönlichen Arbeitserlaubnis) bis zum Ablauf der Arbeitserlaubnis.
(2) Abweichend von Artikel 119 Absatz 1 des Gesetzes endet ein von einem Ausländer oder Staatenlosen abgeschlossener Arbeitsvertrag nach dem Gesetz selbst auch an dem Tag, an dem die auf der Grundlage des ZZDT erteilte Arbeitserlaubnis erteilt wurde. XNUMX läuft ab.
- Artikel
(Durchsetzung des Rechts)
Dieses Gesetz tritt am fünfzehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Slowenien in Kraft und seine Anwendung beginnt am 1. September 2015.“
Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Seegesetzbuches - PZ-F (Amtsblatt der RS, Nr. 33 / 16) wird Artikel 222 des Gesetzes wie folgt geändert:
"222. Artikel
ändert Artikel 223 des Gesetzes wie folgt:
"223. Artikel
und enthält folgende Schlussbestimmung:
"79. Artikel
Dieses Gesetz tritt am fünfzehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Slowenien in Kraft.“
Gesetz über Änderungen des Arbeitsbeziehungsgesetzes - ZDR-1A (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 52 / 16) enthält folgende Übergangs- und Schlussbestimmung:
„ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Artikel
(Dienstleistungszulage)
Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten des Arbeitsbeziehungsgesetzes (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/13) eine Dienstalterszulage von mindestens 0,5 % des Grundgehalts für jedes vollendete Dienstjahr behielten und hatten in dieser Höhe bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen des Seegesetzbuchs (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 33/16; im Folgenden: PZ-F), eine solche Zulage auch nach dem Inkrafttreten des PZ- F, es sei denn, der Tarifvertrag auf der Tätigkeitsebene sieht etwas anderes vor.
- Artikel
(wirtschaftlich abhängige Personen)
Es gelten die Bestimmungen der Artikel 213 und 214 des Arbeitsbeziehungsgesetzes (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 21/13, 78/13 - Anh., 47/15 - ZZSDT und 33/16 - PZ-F). bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, das die Arbeit und den Schutz wirtschaftlich abhängiger Personen regelt.
- Artikel
(Kraftbeginn)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Slowenien in Kraft.“